Antrag - 16/SVV/0291
Grunddaten
- Betreff:
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Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung - Ergänzung des Absatzes Splittbeseitigung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Einreicher*:
- Fraktion DIE LINKE
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.05.2016
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bis zum Herbst 2016 eine Ergänzung der geltenden Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung vorzubereiten.
In dieser Ergänzung ist im § 4 Art und Umfang des Winterdienstes ein Absatz (8) zu ergänzen, der die Pflicht der Beseitigung ausgebrachter abstumpfender Mittel, insbesondere Splitt, nach Entfall der Glättegefahr eindeutig und unmissverständlich regelt. Dabei ist die Beseitigungspflicht den Eigentümern der Grundstücke bzw. bei Übertragung der Winterdienstaufgabe an beauftragte Firmen ebenfalls an die mit dem Winterdienst beauftragten Firmen klar festzuschreiben.
Erläuterung
Begründung:
Es gibt seit längerem permanent wiederkehrende Klagen von Bürgern, die Kritik daran üben, dass zur Abstumpfung bei Glätte ausgebrachter scharfkantiger Splitt oft noch Wochen oder Monate nach Ende der Glätte auf Gehwegen oder Straßen verbleibt, weil sich niemand dafür zuständig findet. Der Splitt ist für Fußgänger, auch für Hunde, teils unangenehm bis gefährlich. In den Fällen, wo Eigentümer den Winterdienst an Firmen vergeben haben, gehen diese logisch davon aus, dass auch dieselben Firmen den Splitt zur rechten Zeit wieder entfernen werden, unabhängig von der Frage, ob das speziell in einem Reinigungsvertrag geregelt ist.
Um allgemeine Klarheit in dieser Frage sicherzustellen, soll die Aufgabe der Splittbeseitigung als untrennbarer Teil der Winterdienstleistung für die selbstreinigenden Anlieger oder bei Übertragung des Winterdienstes an Firmen für die von den Eigentümern beauftragten Firmen klar in der Satzung vorgeschrieben werden.