Mitteilungsvorlage - 16/SVV/0313
Grunddaten
- Betreff:
-
Tempo 30 Georg-Herrmann-Allee
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Grün- und Verkehrsflächen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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zur Kenntnis
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01.06.2016
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Das von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Stadtentwicklungskonzept Verkehr (StEK-Verkehr) als Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplanes gilt als Leitbild in Bezug auf die Verkehrsentwicklung und Investitionsplanung in Potsdam bis 2025. In diesem sind als Instrument der flächenhaften Verkehrsplanung auch sämtliche Tempo-30-Zonen der Landeshauptstadt Potsdam definiert.
Um den betreffenden Abschnitt der Georg-Hermann-Allee zwischen Kiepenheuerallee und Pappelallee als Tempo-30-Zone ausweisen zu können, müsste diese Maßnahme demzufolge verkehrsplanerisch bestätigt und Bestandteil des StEK-Verkehr werden. Eine isolierte Änderung des StEK-Verkehr, welche sich konkret auf diesen Straßenabschnitt bezieht, ist jedoch aus verkehrsplanerischer Sicht derzeitig nicht notwendig und kann daher nicht empfohlen werden. Erst mit Eröffnung der Leonardo-da-Vinci-Schule bzw. der weiteren städtebaulichen Entwicklung der an die Georg-Hermann-Allee angrenzenden Baufelder wird eine verkehrsplanerische Neubetrachtung dieses Straßenzuges erfolgen. Im Rahmen der Fortschreibung des StEK-Verkehr können dann solche Aspekte, wie die weitere Quartiersentwicklung und etwaige Verkehrszunahme in diesem Bereich berücksichtigt bzw. im Hinblick auf eine Tempo-30-Zone neu betrachtet werden.
Die isolierte Anordnung einer Zonenregelung ist deshalb derzeit nicht möglich.
Die Ausweisung als Tempo-30-Strecke ist im betreffenden Abschnitt der Georg-Hermann-Allee ebenfalls nicht möglich. Eine solche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung darf verkehrsrechtlich nur dann angeordnet werden, sofern z.B. eine konkrete Gefahrenlage gegeben ist, die sich aus dem Ausbauzustand der Straße, spezieller örtlicher Gegebenheiten, wie Kurven, Steigungen oder Gefälle, Zusammenführung von Verkehrsströmen oder große Verkehrsdichte, ergibt. Fragen des Immissionsschutzes als auch der besondere Schutz speziell schwacher Verkehrsteilnehmer, wie z.B. vor Grundschulen und Senioreneinrichtungen können weitergehende Tempo-Limits rechtfertigen.
Diese Voraussetzungen sind hier jedoch derzeit nicht gegeben.