Beschlussvorlage - 16/SVV/0372

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

Erste Änderung der Satzung des Potsdam-Museums vom 12.07.2002.

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Erläuterung

Begründung:

 

Aufgrund einer Gesetzesänderung in 2013 sind die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die gemeinnützigen BgA der LHP nach § 60a Abgabenordnung gesondert durch das Finanzamt festzustellen.

Dieses Verfahren läuft zusätzlich zur Erklärung der Gemeinnützigkeit, die alle 3 Jahre erfolgt.

 

Im Rahmen der Prüfung der gültigen Satzung für das Potsdam-Museum vom 12.07.2002 wurde  festgestellt, dass sie nicht mehr den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.

Notwendige Bestimmungen gemäß § 60 Abgabenordnung waren nicht bzw. nur unzureichend enthalten.

Insbesondere musste ein Passus eingefügt werden zur Vermögensbindung im Falle der Beendigung des BgA oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke. 

Um auch weiterhin den Status der Gemeinnützigkeit zu behalten ist eine Satzungsänderung zu veranlassen.

 

Außerdem soll mit der neuen Satzung für die städtischen Museen Potsdam der Tatsache Rechnung getragen werden, dass zwischenzeitlich die Aufspaltung des Potsdam Museums in das „Potsdam Museum Forum für Kunst und Geschichte“ sowie in das „Naturkundemuseum Potsdam“ erfolgt ist.

Die neugefasste Satzung ermöglicht durch möglichst weit gefasste Übereinstimmungsmerkmale ggf. die Einbeziehung weiterer städtischer musealer Einrichtungen bei geringsttigem Anpassungsaufwand.

 

Es wurden die folgenden Änderungen und Präzisierungen vorgenommen:

 

Rechtsgrundlage

Die 2002 geltende Gemeindeordnung wurde 2007 durch die Kommunalverfassung abgelöst.

 

§Zweck

 

Die Formulierung wurde entsprechend der erweiterten Aufgabenstellung präzisiert.

 

§ 2,3,4

 

Hier wird entsprechend der aktuellen Gesetzeslage die selbstlose Tätigkeit gemäß § 55 AO, die Zweckbindung der Mittel der Einrichtungen und der Ausschluss von Begünstigungen geregelt.

 

§ 5Trägerschaft, Rechtsform und Organisation

 

Es wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass sich zwei eigenständige Museen entwickelt haben. Der Paragraph lässt nun die Einbeziehung weiterer musealer Einrichtungen zu.

 

§ 7 Auflösung oder Aufhebung eines BgA bzw. Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes

 

Wurde neu aufgenommen und regelt die Verwendung des Vermögens des Museums im Falle der Auflösung im Sinne einer weiteren gemeinnützigen Nutzung und Erhaltung seiner Zweckbestimmung.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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Anlagen

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