Mitteilungsvorlage - 16/SVV/0376

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Im Ergebnis des Prüf- und Sondierungsverfahrens ergibt sich nachfolgende Bewertung:

 

Zur Erfüllung bestimmter verkehrspolitischer Zwecke sieht die Straßenverkehrsordnung (StVO) allgemeine Parksonderrechte ausschließlich r Bewohner städtischer Quartiere, schwerbehinderte Menschen sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge vor. Eine über diese Gruppen hinausreichende, erweiternde Auslegung der allgemeinen Regelungen der StVO ist - mit Blick auf den grundsätzlich privilegienfeindlichen Charakter der StVO - für Ausnahmen zugunsten von bestimmten Personen- und Berufsgruppen ausgeschlossen. Weiterführende Pauschal-Regelungen auf kommunaler Ebene sind mit der geltenden Rechtslage unvereinbar.

 

In der Landeshauptstadt Potsdam ist es allerdings seit Jahren gängige Praxis, Handwerkern, die in einem Bewohnerparkbereich oder im Nahbereich zu gebührenpflichtigen Parkflächen Arbeitsleistungen durchführen, auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zum Parken im unmittelbaren Umfeld der Einsatzstelle zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine sndige Verbindung bzw. ein direkter Bezug zwischen dem einzusetzenden Fahrzeug - z.B. Werkstattwagen mit Festeinbauten (auch rollende Werkstatt genannt) - und der Einsatz-/Arbeitsstelle erforderlich ist. Hier werden dann zeitlich befristete Ausnahmegenehmigungen erteilt, welche bei Bedarf auch stadtweit gelten. Die Anträge werden kurzfristig bearbeitet, die entsprechende Genehmigung wird i.d.R. zeitnah erteilt. Die Straßenverkehrsbehörde Potsdam handelt hier nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung der geltenden Rechtslage. In Ermangelung einer entsprechenden landesrechtlichen Ermächtigungs-grundlage ist die Bezeichnung dieser Ausnahmegenehmigungen als „Handwerkerparkausweis“ in Brandenburg allerdings unzulässig, auch wenn die gewünschte faktische Erleichterung auf diesem Wege erreicht werden kann.

Diese praktizierte Verfahrensweise ist mit dem zuständigen Vertreter der Handwerkskammer Potsdam umfassend erörtert worden. Im Ergebnis wurde dieses Verwaltungshandeln als praktikabel und ausreichend bewertet. Die bisherige Verwaltungspraxis bei der Erteilung verkehrsbehördlicher Ausnahmegenehmigungen ermöglicht bereits die Ausführung von Handwerkerdienstleistungen in den parkraumbewirtschafteten Bereichen. Da diese Verfahrensmöglichkeit der Unternehmerschaft nicht hinreichend bekannt zu sein scheint, wird der Handwerkskammer ein entsprechendes Handout übermittelt. Dieses kann den Mitgliedsbetrieben zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus ist auch eine Integrierung in den Internetauftritt der Landeshauptstadt Potsdam vorgesehen.

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Erläuterung

 

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