Beschlussvorlage - 02/SVV/0847

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Einwendungen gegen die Wahl des Oberbürgermeisters liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.

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Erläuterung

Nach § 80 Abs. 1 BbgKWahlG hat die Stadtverordnetenversammlung über die Gültigkeit der Wahl zum Oberbürgermeister zu entscheiden. Einsprüche nach §§ 55 und 79 BbgKWahlG sind nicht eingegangen.

 

Herr Jakobs hat fristgemäß entspr. § 78 BbgKWahlG die Wahl zum Oberbürgermeister angenommen.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen: Keine

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