Antrag - 16/SVV/0777
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Energie- und Wasser Potsdam GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.12.2016
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.) Die von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP) am 02.11.2016 gemäß Drucksache Nr. 16/SVV/0675 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker werden abberufen.
2.) Die Stadtverordnetenversammlung entsendet gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der EWP folgende sieben Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:
über die Fraktion SPDFrau Babette ReimersHerr Nico Marquardt
(2 Sitze)
über die Fraktion DIE LINKE Herr Rolf KutzmutzHerr Dr. H.-J. Scharfenberg
(2 Sitze)
über die Fraktion CDU/ANWHerr Günter Anger
(1 Sitz)
über die Fraktion Bündnis 90/DieHerr Andreas Walter
Grünen (1 Sitz)
über die Fraktion DIE aNDERECarsten Linke
(1 Sitz – nach Einigung)*
Als Nachrücker/innen werden entsandt:
über die Fraktion DIE LINKEHerr Stefan Wollenberg Frau Birgit Müller,
Frau Dr. Karin Schröter
über die Fraktion SPD Herr Marcel Piest Herr Claus Wartenberg
über die Fraktion CDU/ANW Herr Horst Heinzel
über die Fraktion Bündnis 90/
Die Grünen Herr Jens Dörschel
über die Fraktion DIE aNDEREKatja Zschipke
*Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).
Erläuterung
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP), welche wiederum 65 % der Geschäftsanteile an der Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP) hält. Die Landeshauptstadt Potsdam ist somit mittelbar an der EWP beteiligt. Die weiteren 35 % der Geschäftsanteile an der EWP hält die E.DIS AG.
Mit dem Wechsel des Stadtverordneten Wellmann von der Fraktion Bürgerbündnis-FDP zur Fraktion CDU/ANW hat sich die Fraktionsstärke so verändert, dass dies gemäß § 41 Abs. 6 BbgKVerf Auswirkungen auf die Sitzverteilung in den Gremien hat. Somit beantragt die Fraktion DIE aNDERE mit der DS 16/SVV/0771 u. a. die Neubesetzung des Aufsichtsrates der Energie- und Wasser Potsdam GmbH; einer Abstimmung hierüber bedarf es nicht.
Der Aufsichtsrat der EWP besteht gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der EWP aus 12 Mitgliedern. Aufsichtsratsvorsitzender ist der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam oder ein/eine von ihm zu entsendende/r Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Potsdam, der Stellvertreter wird von der E.DIS AG bestimmt.
Von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam sind sieben Mitglieder in den Aufsichtsrat der EWP neu zu entsenden.
Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 2 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf).
Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die sieben von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:
Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion
Zahl der Mitglieder aller Fraktionen
Fraktion SPD 7 x 15/56 = 1,88 2 Sitze
Fraktion DIE LINKE7 x 14/56=1,752 Sitze
Fraktion CDU/ANW 7 x 10/56=1,251 Sitz
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen7 x 7/56=0,881 Sitz
Fraktion Bürgerbündnis-FDP7 x 4/56=0,50 Sitz
oder* Einigung/Los
Fraktion DIE aNDERE7 x 4/56=0,50 Sitz
*Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.
Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates ein Mandat niedergelegt werden sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.
II. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der EWP.
§§ 9, 10 des Gesellschaftsvertrages der EWP regeln die Bildung, Zusammensetzung und innere Ordnung des Aufsichtsrates.
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter in Unternehmen.
Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der EWP von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.
Darüber hinaus sind die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):
DS 08/SVV/0061Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam
DS 11/SVV/1001Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordneten-versammlung (empfohlene Verhaltensregeln)
DS 12/SVV/0278Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam
DS 13/SVV/0830Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)
festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zu beachten.