Antrag - 16/SVV/0779
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates Verkehrsbetriebe Potsdam GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.12.2016
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1) Die von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH am 09.09.2015 gemäß Drucksache Nr. 15/SVV/0644 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden abberufen.
2) Die Landeshauptstadt Potsdam entsendet gemäß § 7 Absatz 2 Gesellschaftsvertrag der ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH folgende fünf Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:
über die Fraktion SPD:Herr Kai Weber
(1 Sitz)
über die Fraktion DIE LINKE:Frau Birgit Müller
(1 Sitz)
über die Fraktion CDU/ANW
(1 Sitz)Herr Lars Eichert
über die Fraktion Bündnis 90/
Die Grünen (1 Sitz)Herr Peter Schüler
über die Fraktion Bürgerbündnis-FDP
(1 Sitz- nach Einigung) * Frau Irene Kamenz
Als Nachrücker/innen werden benannt:
über die Fraktion DIE LINKE:Herr Michél Berlin
über die Fraktion SPD:Frau Anke Michalske-Acioglu
über die Fraktion CDU/ANW:Herr Klaus Rietz
über die Fraktion Bündnis 90/
Die Grünen Herr Marc Nellen
über die Fraktion Bürgerbündnis-FDPFrau Dr. Carmen Klockow
* Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).
Erläuterung
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist hundertprozentige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP). Die SWP wiederum hält 100 % der Anteile an der ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP). Die LHP hält somit mittelbar über die SWP die Gesellschafteranteile der ViP.
Die ViP hat gemäß § 7 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag der ViP (GV ViP) einen Aufsichtsrat, der aus sieben Mitgliedern besteht. Sechs der Mitglieder werden vom Gesellschafter entsandt und zwar von der SWP oder der LHP. Aufsichtsratsvorsitzender ist der Oberbürgermeister der LHP oder ein von ihm benannte/r Beigeordnete/r bzw. Dezernent/in der LHP.
Die übrigen 5 Mitglieder werden unter Beachtung der geltenden Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Bestellung von Vertretern in Unternehmen von der Gesellschafterversammlung gewählt. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist der Vorsitzende des Betriebsrates oder ein vom Betriebsrat bestimmtes Mitglied des Betriebsrates (§7 Abs. 2 GV ViP).
Mit dem Wechsel des Stadtverordneten Wellmann von der Fraktion Bürgerbündnis-FDP zur Fraktion CDU/ANW hat sich die Fraktionsstärke so verändert, dass dies gemäß § 41 Abs. 6 BbgKVerf Auswirkungen auf die Sitzverteilung in den Gremien hat. Somit beantragt die Fraktion DIE aNDERE mit der DS 16/SVV/0771 u. a. die Neubesetzung des Aufsichtsrates der Verkehrsbetriebe Potsdam GmbH; einer Abstimmung hierüber bedarf es nicht.
Gemäß § 97 Abs. 1, 2 i. V. m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich bei einer Neubesetzung des AR der ViP die Sitzverteilung der fünf von der SWP bzw. der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der ViP zu entsendenden Mitglieder wie folgt:
Sitze der Fraktionen=Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion
Zahl der Mitglieder aller Fraktionen
Fraktion SPD5 x 15/55 = 1,341 Sitz
Fraktion DIE LINKE 5 x 14/55 = 1,251 Sitz
Fraktion CDU/ANW5 x 10/55 = 0,891 Sitz
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen5 x 7/55 = 0,631 Sitz
Fraktion Bürgerbündnis-FDP5 x 4/55 = 0,36 Sitz
oder*Einigung/Los
Fraktion DIE aNDERE5 x 4/55 = 0,36 Sitz
*Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.
Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der aktuellen Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.
II. Rechtliche Grundlagen
§ 7 Gesellschaftsvertrag der ViP regelt u.a. die Bildung und die Zusammensetzung des Aufsichtsrates.
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) i.V.m. § 97 Abs. 1, 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in wirtschaftlichen Unternehmen.
Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß Gesellschaftsvertrag der ViP in den Aufsichtsrat zu entsendenden fünf Mitglieder gemäß § 41 Absatz 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss von der SVV zu wählen.
Darüber hinaus sind die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen- Nr.:
DS 08/SVV/0061Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam
DS 11/SVV/1001Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der SVV
DS 12/SVV/0278Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der LHP
DS 13/SVV/083040% Frauen in Aufsichtsräten (geändert beschlossen: 50 %)
festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zu beachten.