Antrag - 16/SVV/0781
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung des Kuratoriums der Hans Otto Theater GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
07.12.2016
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.) Die von der Landeshauptstadt Potsdam in das Kuratorium der Hans Otto Theater am 14.09.2016 gemäß DS 16/SVV/0531 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker werden abberufen.
2.) Die Stadtverordnetenversammlung entsendet gemäß § 8 Abs. 1 lit. b) Gesellschaftsvertrag der Hans Otto Theater GmbH folgende sieben Mitglieder in das Kuratorium der Gesellschaft:
- über die Fraktion SPDFrau Birgit MorgenrothHerr Claus Wartenberg
(2 Sitze)
- über die Fraktion DIE LINKEFrau Juliane Nitsche Herr Sascha Krämer
(2 Sitze)
- über die Fraktion CDU/ANWFrau Ingeborg Praechtel
(1 Sitz)
- über die Fraktion Bündnis 90/Die Frau Dr. Sofia Rost
Grünen
(1 Sitz)
- über die Fraktion DIE aNDEREFrau Christine Anlauff
(1 Sitz – nach Einigung)*
Als Nachrücker/innen werden entsandt:
- über die Fraktion SPDFrau Babette ReimersHerr David Kolesnyk
- über die Fraktion DIE LINKEFrau Marta BalzerFrau Brigit Müller
- über die Fraktion CDU/ANWHerr Norbert Mensch
- über die Fraktion Bündnis 90/Die
GrünenFrau Janny Armbruster
- über die Fraktion DIE aNDEREHerr Carsten Linke
* Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).
Erläuterung
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Landeshauptstadt Potsdam ist alleinige Gesellschafterin der 1993 gegründeten Hans Otto Theater GmbH (HOT).
Gemäß § 8 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag (GV) hat das HOT ein Kuratorium (Aufsichtsrat), das aus folgenden Mitgliedern besteht (Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag):
a) der/dem Beigeordneten für Bildung, Kultur und Sport der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzende/r,
b) sieben Vertretern, welche von der Landeshauptstadt Potsdam unter Berücksichtigung des § 97 Abs. 1 BbgKVerf i.V.m. § 43 Abs. 2 und 3 BbgKVerf entsandt werden (Entsendung durch die Stadtverordnetenversammlung),
c) einem Mitglied, welches vom Ministerium des Landes Brandenburg entsandt wird, das für Kultur zuständig ist,
d) einem Vertreter des Betriebsrates.
Durch die Stadtverordnetenversammlung sind sieben Kuratoriumsmitglieder zu entsenden.
Mit dem Wechsel des Stadtverordneten Wellmann von der Fraktion Bürgerbündnis-FDP zur Fraktion CDU/ANW hat sich die Fraktionsstärke so verändert, dass dies gemäß § 41 Abs. 6 BbgKVerf Auswirkungen auf die Sitzverteilung in den Gremien hat. Somit beantragt die Fraktion DIE aNDERE mit der DS 16/SVV/0771 u. a. die Neubesetzung des Kuratoriums der Hans Otto Theater GmbH; einer Abstimmung hierüber bedarf es nicht.
Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die sieben durch die Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in das Kuratorium des HOT zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:
Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion
Zahl der Mitglieder aller Fraktionen
Fraktion SPD 7 x 15/56 = 1,88 2 Sitze
Fraktion DIE LINKE7 x 14/56=1,752 Sitze
Fraktion CDU/ANW 7 x 10/56=1,251 Sitz
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen7 x 7/56=0,881 Sitz
Fraktion Bürgerbündnis-FDP7 x 4/56=0,50 Sitz
oder* Einigung/Los
Fraktion DIE aNDERE7 x 4/56=0,50 Sitz
*Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.
Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Kuratoriums eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.
II. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Kuratoriumsneubesetzung bilden der Gesellschaftsvertrag des HOT und die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).
§ 8 des Gesellschaftsvertrages des HOT regelt die Zusammensetzung, Bildung und Amtsdauer des Kuratoriums.
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.
Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf. Die gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages des HOT von der Stadtverordnetenversammlung in das Kuratorium zu entsendenden Mitglieder sind gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.
Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsrats(Kuratoriums)mitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):
DS 08/SVV/0061 Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam
DS 11/SVV/1001Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordneten-versammlung (empfohlene Verhaltensregeln)
DS 12/SVV/0278Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam
DS 13/SVV/0830Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)
festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsrats(Kuratoriums)mitgliedern zu beachten.