Antrag - 16/SVV/0784

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Gemäß § 41 (6) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) wird der Aufsichtsrat des Klinikums Ernst von Bergmann neu besetzt.

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Erläuterung

Begründung:

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) schreibt in § 41 Abs. 1 und 2 vor, dass die Sitzverteilung nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren erfolgt, wenn die Gemeindevertretung mehrere Mitglieder in das Gremium bestellt oder vorschgt. Abs. 6 schreibt vor, dass eine Neubesetzung erfolgt, wenn die Gemeindevertretung das mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschließt oder wenn sich das Stärkeverhältnis der Fraktionen in einer Weise geändert hat, dass hiervon die Sitzverteilung berührt ist.

Durch den Wechsel eines Stadtverordneten von der Fraktion BürgerBündnis/FDP in die Fraktion CDU/ANW ergibt sich ein anderes Stärkeverhältnis, so dass nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren der Fraktion DIE LINKE ein zweiter Sitz im Aufsichtsrat des Klinikums zu steht.

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