Beschlussvorlage - 17/SVV/0015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die unabweisbaren außerplanmäßigen Aufwendungen aus der Anlage 2, Seite 3, zum Jahresabschluss 2014 zur Bildung einer zweckgebundenen Rückstellung in Höhe von 889.585,40 EUR im Produktkonto 5370201.5494300 (Abfallentsorgung - Zuführung zu Rückstellungen aus Gebührenüberdeckung) werden genehmigt.

 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Vorbemerkung

 

Im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen des Jahres 2014 wurden außerplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 889.585,40 EUR zur Bildung einer zweckgebundenen Rückstellung aufgrund von Gebührenüberdeckungen im Bereich der Abfallentsorgung (Produktkonto 5370201.5494300) notwendig.

Die Unabweisbarkeit dieser außerplanmäßigen Aufwendungen wurde vom Rechnungsprüfungsamt im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2014 bestätigt. Diese unabweisbaren außerplanmäßigen Aufwendungen wurden, vorbehaltlich der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zum Jahresabschluss 2014, bereits durch den Beigeordneten für Zentrale Steuerung und Finanzen im Dezember 2015 genehmigt. Die unabweisbaren außerplanmäßigen Aufwendungen bedürfen, aufgrund der in der Haushaltssatzung 2013/2014 geltenden Wertgrenzen, darüber hinaus noch eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. Diese Beschlussfassung ist regulär mit dem Jahresabschluss 2014 (Anlage 2, Seite 3, zum Jahresabschluss 2014) vorgesehen.

 

Um die Zahlung der Dezemberrechnung 2016 für Restabfall, Schadstoffe, Sperrmüll, herrenloser Abfälle, Schrott, Elektrogeräte, Altpapier und gebrauchter Verkaufsverpackung an die Stadtentsorgung Potsdam GmbH Ende Januar 2017 sicherstellen zu können, wird der oben genannte Beschlussvorschlag vorab der Beschlussfassung zum Jahresabschluss 2014 zur Abstimmung gestellt.

 

 

Sachverhalt

 

Als Grundlage zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung diente die 3. Änderungs-satzung Abfallgebührensatzung vom 15.11.2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam am 28.11.2013.

 

Im Rahmen der Nachkalkulation der krE Abfallentsorgung erfolgte auf Basis der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungseinheiten 2014, welche in der Finanzbuchhaltung erfasst und in die Kosten-rechnung überführt wurden, mit Hilfe eines Betriebsabrechnungsbogen (BAB) die Kontrolle der Vorkalkulation.

 

In der Nachkalkulation 2014 mit Stand vom 26.10.2015 wurden

 

anrechenbare Kosten i.H.v.12.488.681,20 EUR und

anrechenbare Erlöse i.H.v.13.378.266,60 EUR ermittelt.

 

Im Ergebnis wird eine ungeplante Überdeckung i.H.v. 889.585,40 EUR ausgewiesen.

 

Entsprechend § 6 Absatz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulations-zeitraum (hier in 2016) auszugleichen, so dass nach § 48 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung zweckgebundene Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus Benutzungsgebühren (hier in 2014 in Höhe von 889.585,40 EUR) zu bilden sind.

 

Aufgrund dessen, dass der Jahresabschluss 2014 und die Entlastung des Oberbürgermeisters noch nicht durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde, wird der Antrag auf Genehmigung der unabweisbaren außerplanmäßigen Aufwendungen nach § 5 Nr. 3 der Haushaltssatzung 2014 gestellt.

 

Dies erfolgt um die Inanspruchnahme der Rückstellung im Haushaltsjahr 2016 vornehmen zu können und somit die Zahlung der Rechnung für den Dezember 2016  von der Stadtentsorgung Potsdam GmbH für die Entsorgung von Restabfall, Schadstoffe, Sperrmüll, herrenloser Abfälle, Schrott, Elektrogeräten, Altpapier und gebrauchter Verkaufsverpackung im Januar 2017 sicherstellen zu können.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die kommunale Abfallwirtschaft ist nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) und des § 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) vollständig aus Benutzungsgebühren zu finanzieren.

 

Entsprechend § 6 Absatz 3 KAG müssen Kostenüberdeckungen (hier in 2014 in Höhe von 889.585,40 EUR) einer kostenrechnenden Einrichtung (krE) spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum (hier in 2016) ausgeglichen werden. Für die jeweilige Kostenüberdeckung sind zweckgebundene Rückstellungen (in Höhe von 889.585,40 EUR) im Haushaltsjahr der Entstehung (hier in 2014) zu bilden.

 

Die Deckung erfolgt aus nachfolgenden Produktkonten:

 

Unterprodukt

Konto

Betrag

5370201

Abfallentsorgung

4485000

Erstattungen von verbundenen Unternehmen, Sondervermögen und Beteiligungen

52.190,67 EUR

5370201

Abfallentsorgung

4487000

Erstattungen von privaten Unternehmen

306.875,58 EUR

5370201

Abfallentsorgung

5455100

Erstattungen für Entsorgungen

417.454,02 EUR

1220201

rgerservicecenter

5291100

Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen

113.065,13 EUR

 

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Anlagen

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