Beschlussvorlage - 17/SVV/0015
Grunddaten
- Betreff:
-
Außerplanmäßige Aufwendungen im Rahmen der Abschlussbuchungen des Jahres 2014 - Außerplanmäßige Aufwendungen zur Bildung einer zweckgebundenen Rückstellung aufgrund von Gebührenüberdeckungen im Bereich der Abfallentsorgung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
25.01.2017
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die unabweisbaren außerplanmäßigen Aufwendungen aus der Anlage 2, Seite 3, zum Jahresabschluss 2014 zur Bildung einer zweckgebundenen Rückstellung in Höhe von 889.585,40 EUR im Produktkonto 5370201.5494300 (Abfallentsorgung - Zuführung zu Rückstellungen aus Gebührenüberdeckung) werden genehmigt.
Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Begründung:
Vorbemerkung
Im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen des Jahres 2014 wurden außerplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 889.585,40 EUR zur Bildung einer zweckgebundenen Rückstellung aufgrund von Gebührenüberdeckungen im Bereich der Abfallentsorgung (Produktkonto 5370201.5494300) notwendig.
Die Unabweisbarkeit dieser außerplanmäßigen Aufwendungen wurde vom Rechnungsprüfungsamt im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2014 bestätigt. Diese unabweisbaren außerplanmäßigen Aufwendungen wurden, vorbehaltlich der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zum Jahresabschluss 2014, bereits durch den Beigeordneten für Zentrale Steuerung und Finanzen im Dezember 2015 genehmigt. Die unabweisbaren außerplanmäßigen Aufwendungen bedürfen, aufgrund der in der Haushaltssatzung 2013/2014 geltenden Wertgrenzen, darüber hinaus noch eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. Diese Beschlussfassung ist regulär mit dem Jahresabschluss 2014 (Anlage 2, Seite 3, zum Jahresabschluss 2014) vorgesehen.
Um die Zahlung der Dezemberrechnung 2016 für Restabfall, Schadstoffe, Sperrmüll, herrenloser Abfälle, Schrott, Elektrogeräte, Altpapier und gebrauchter Verkaufsverpackung an die Stadtentsorgung Potsdam GmbH Ende Januar 2017 sicherstellen zu können, wird der oben genannte Beschlussvorschlag vorab der Beschlussfassung zum Jahresabschluss 2014 zur Abstimmung gestellt.
Sachverhalt
Als Grundlage zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung diente die 3. Änderungs-satzung Abfallgebührensatzung vom 15.11.2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam am 28.11.2013.
Im Rahmen der Nachkalkulation der krE Abfallentsorgung erfolgte auf Basis der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungseinheiten 2014, welche in der Finanzbuchhaltung erfasst und in die Kosten-rechnung überführt wurden, mit Hilfe eines Betriebsabrechnungsbogen (BAB) die Kontrolle der Vorkalkulation.
In der Nachkalkulation 2014 mit Stand vom 26.10.2015 wurden
anrechenbare Kosten i.H.v.12.488.681,20 EUR und
anrechenbare Erlöse i.H.v.13.378.266,60 EUR ermittelt.
Im Ergebnis wird eine ungeplante Überdeckung i.H.v. 889.585,40 EUR ausgewiesen.
Entsprechend § 6 Absatz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulations-zeitraum (hier in 2016) auszugleichen, so dass nach § 48 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung zweckgebundene Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus Benutzungsgebühren (hier in 2014 in Höhe von 889.585,40 EUR) zu bilden sind.
Aufgrund dessen, dass der Jahresabschluss 2014 und die Entlastung des Oberbürgermeisters noch nicht durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde, wird der Antrag auf Genehmigung der unabweisbaren außerplanmäßigen Aufwendungen nach § 5 Nr. 3 der Haushaltssatzung 2014 gestellt.
Dies erfolgt um die Inanspruchnahme der Rückstellung im Haushaltsjahr 2016 vornehmen zu können und somit die Zahlung der Rechnung für den Dezember 2016 von der Stadtentsorgung Potsdam GmbH für die Entsorgung von Restabfall, Schadstoffe, Sperrmüll, herrenloser Abfälle, Schrott, Elektrogeräten, Altpapier und gebrauchter Verkaufsverpackung im Januar 2017 sicherstellen zu können.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Die kommunale Abfallwirtschaft ist nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) und des § 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) vollständig aus Benutzungsgebühren zu finanzieren.
Entsprechend § 6 Absatz 3 KAG müssen Kostenüberdeckungen (hier in 2014 in Höhe von 889.585,40 EUR) einer kostenrechnenden Einrichtung (krE) spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum (hier in 2016) ausgeglichen werden. Für die jeweilige Kostenüberdeckung sind zweckgebundene Rückstellungen (in Höhe von 889.585,40 EUR) im Haushaltsjahr der Entstehung (hier in 2014) zu bilden.
Die Deckung erfolgt aus nachfolgenden Produktkonten:
Unterprodukt | Konto | Betrag |
5370201 Abfallentsorgung | 4485000 Erstattungen von verbundenen Unternehmen, Sondervermögen und Beteiligungen | 52.190,67 EUR |
5370201 Abfallentsorgung | 4487000 Erstattungen von privaten Unternehmen | 306.875,58 EUR |
5370201 Abfallentsorgung | 5455100 Erstattungen für Entsorgungen | 417.454,02 EUR |
1220201 Bürgerservicecenter | 5291100 Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen | 113.065,13 EUR |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
36 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
24,2 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
84,7 kB
|