Mitteilungsvorlage - 17/SVV/0021
Grunddaten
- Betreff:
-
Erhöhung der Verkehrssicherheit im Bereich "In der Feldmark"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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zur Kenntnis
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25.01.2017
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Im Ergebnis der Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit der Aufstellung von Park- bzw. Haltverboten in der Straße „In der Feldmark“ zwischen „Zum Großen Herzberg“ und dem Wohngebiet „Altes Rad“ ergibt sich nachfolgende rechtliche und tatsächliche Bewertung:
Park- und Haltverbote sind verkehrsbeschränkende Maßnahmen. Um diese als anordnungsfähig zu erklären, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So müssten z.B. besondere örtliche Verhältnisse oder eine konkrete Gefahrenlage bestehen, um derartige verkehrsregelnde Maßnahmen ergreifen zu können. Um zu ermitteln, ob diese Notwendigkeit besteht, hat die Verkehrsbehörde umfangreiche Verkehrsbeobachtungen im betreffenden Straßenabschnitt über mehrere Wochen zu unterschiedlichen Tageszeiten durchgeführt.
Der betreffende Abschnitt der Straße „In der Feldmark“ ist ca. 310 m lang und wurde ohne separate, baulich angelegte Parktaschen hergestellt. Dieser verläuft nahezu gradlinig, ohne Steigungen oder sonstige bauliche Engstellen. Es werden ca. 24 Häuser bzw. Doppelhaushälften erschlossen. Das im betreffenden Abschnitt geparkt wird, ist unbestritten und wurde durch die Beobachtungen bestätigt. Vielmehr galt es hier aus verkehrsbehördlicher Sicht einzuschätzen, ob von den parkenden Fahrzeugen eine derartige Gefährdung bzw. Behinderung des fließenden Verkehrs oder auch eine Gefahr für Fußgänger, insbesondere für Kinder ausgeht, so dass verkehrsbehördliche Maßnahmen angezeigt sind.
Das Abstellen von Fahrzeugen auf der Fahrbahn (durch Anwohner/Anlieger des Wohngebietes) ist zum Teil den baulichen Gegebenheiten der anliegenden Grundstücke geschuldet, denn die meisten bieten dort nur Abstellkapazitäten für einen PKW. So ist es also nachvollziehbar und legitim, wenn ein Haushalt der mehr als ein Fahrzeug unterhält, dieses auf der Fahrbahn abstellt.
Diese Situation zeigte sich eben auch bei den umfassenden Verkehrsbeobachtungen vor Ort. So parkten im Schnitt zwischen 1 und 3 Fahrzeuge im betreffenden Abschnitt, wobei insbesondere vor Hausnummer 54 eine nahezu kontinuierliche Benutzung der Fahrbahn zur Abstellung eines Pkw festgestellt werden konnte. Eine Nutzung der Fahrbahn zum Parken in diesem Bereich ist jedoch unkritisch und führte laut Beobachtungen zu keinerlei Gefährdungen bzw. signifikanten Störungen des fließenden Verkehrs. Sofern dies der Fall gewesen wäre, hätte die Verkehrsbehörde bereits mit geeigneten Maßnahmen eingegriffen.
Trotz parkender Fahrzeuge waren hier demzufolge keine erheblichen Behinderungen des fließenden Verkehrs zu verzeichnen. Dass es hierdurch im Verkehrsfluss jedoch mitunter zu kurzen Wartezeiten kommen kann, wird bestätigt. Auch dass diese vom wartepflichtigen Kraftfahrer als störend und hinderlich empfunden werden sowie der Wunsch nach einem Parkverbot erwächst, ist zunächst verständlich. Jedoch ist dies eine in einem Wohngebiet zunächst völlig typische Situation, welche keinesfalls als verkehrsgefährdend/-behindernd einzustufen ist. Ganz im Gegenteil, denn dieser Abschnitt ist Bestandteil einer großräumigen Tempo-30-Zone, so dass sich kurze Wartezeiten im fließenden Verkehr eher verkehrsberuhigend auswirken.
Auch das Querungsverhalten der Fußgänger, insbesondere in den Morgenstunden, wurde beobachtet, um zu ermitteln, ob evtl. Kinder auf dem Weg zur Schule durch parkende Fahrzeuge gefährdet sein könnten. Ein erhöhter und zudem gebündelter Querungsbedarf war hier nicht zu verzeichnen. Dies könnte z.B. eintreten, wenn die Querung darauf gerichtet ist, ein bestimmtes Ziel auf der anderen Straßenseite zu erreichen und nicht wie vorliegend, die Fahrbahn ohne speziellen Ortsbezug einfach überquert wird. Ein solcher Zielverkehr in Bezug auf Fußgängerquerungen ist aber im betreffenden Straßenabschnitt nicht zu verzeichnen. Demzufolge konnten auch keine Gefährdungen, insbesondere für Kinder, durch parkende Fahrzeuge festgestellt werden.
Zum Sachverhalt wurde natürlich die zuständige Polizeidienststelle angehört. Diese hat übermittelt, dass der betreffende Bereich, insbesondere in den letzten 3 Jahren, vollkommen unfallunauffällig ist. Auch sind hier keine besonderen Gefahrensituationen bekannt, so dass aus Sicht der Polizei kein Erfordernis zur Änderung der Verkehrsorganisation, also zur Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen besteht.
Der Verkehrsbetrieb in Potsdam (ViP) wurde ebenfalls in das Prüfverfahren einbezogen. Dort ist die Situation zwar bekannt, doch wird derzeit ebenfalls kein Handlungsbedarf gesehen.
Halt- oder Parkverbote kämen demzufolge nur in Frage, wenn durch die vereinzelt parkenden Fahrzeuge eine Behinderung oder gar Gefahr entsteht, der es mit Verkehrszeichen entgegen zu wirken gilt. Vereinzelte Hemmnisse im ansonsten ungestörten Verkehrsfluss und somit empfundene Belästigungen, die durch diese parkenden Fahrzeuge entstehen, können daher nicht ausschlaggebend für die Anordnung von Verkehrszeichen sein. Sofern ein Regelungsbedürfnis bestehen würde, müsste auch der gesamte Abschnitt betrachtet werden bzw. müssten sogar beidseitig Halt- oder Parkverbote angeordnet werden, denn ein punktuelles Verbot bewirkt in der Regel nur eine sehr beschränkte örtliche Verlagerung.
Abschließend ist festzustellen, dass derzeit keinerlei Gründe vorliegen, welche eine Beschränkung des ruhenden Verkehrs im betreffenden Abschnitt rechtfertigen. Eine Anordnung von Halt- oder Parkverboten wird somit nicht erfolgen.
Diese Entscheidung ist jedoch nicht statisch, denn der Verwaltung ist das Wachstum des Wohngebiets bewusst. Gerade im Hinblick auf den Neubau von Kita und Grundschule am westlichen Ende des untersuchten Abschnitts der Straße In der Feldmark wird der gesamte Bereich weiterhin betrachtet, um im Bedarfsfall mittels geeigneter verkehrsrechtlicher Maßnahmen angemessen reagieren zu können.