Antrag - 17/SVV/0054
Grunddaten
- Betreff:
-
Potsdamer Baumschutz Verordnung (PBaumSchVO)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Einreicher*:
- Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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25.01.2017
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01.03.2017
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05.04.2017
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03.05.2017
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung
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Vorberatung
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16.02.2017
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die in der Beschlussvorlage zur Novellierung der Potsdamer Baumschutz VO vorgesehene rechtsichere Einfügung bei Fällgenehmigungen und Ersatzpflanzungen (§7 (2) und (3) und Anlage1 „Vitalität“ und Anlage 2 „Baumarten“) werden als Anlage der geltenden PBaumSchVO beschlossen.
Erläuterung
Begründung:
Die in Anlage aufgeführten Formulierungen geben den Rahmen vor, um Anlagen zu erstellen, die die Ermittlung des Ersatzes erläutern und erklären.
Eine Überarbeitung der Baumschutzverordnung, um sie überhaupt rechtssicher zu machen, wie oft als Grund für die Novellierung vorgetragen, bedarf keiner Änderung In Bezug auf die Stammumfänge oder Gültigkeitsbereiche. Bäume die stören oder einer Bebauung gegenüber weniger wertig sind, werden schon heute unkompliziert zur Fällung genehmigt, teils sogar ersatzlos. Da die Debatte hierzu seit Jahren zu einer deutlichen Verzögerung von Entscheidungen führt, ist es sinnvoller weiterhin den jeweiligen Einzelfall zu betrachten, anstatt um Stammumfänge zu streiten. Auch kleine Bäume können an bestimmten Standorten bedeutend und damit schutzwürdig sein oder große Bäume können in der Nähe von Gebäuden stören oder eben nicht. Im Zweifelsfall will die Nachbarschaft einen Baum erhalten sehen, man selbst aber nicht. Gerecht ist die Betrachtung des Einzelfalls, wie auch gesetzlich vorgegeben! Eine für die Bürger nachvollziehbare Erläuterung der gültigen PBaumSchVO ist dagegen sinnvoll. Eine Einsparung von Arbeitsaufwand Seitens der Verwaltung sollte auch kein Grund zur Änderung einer Rechtsverordnung wie die PBaumSchVO sein. Hier kann ohne eine Änderung der Verordnung durch Verfahrensoptimierung, bis hin zur ggf. sinnvollen Einstellung von Mitarbeitern, eine Entlastung erfolgen. Bäume charakterisieren Potsdam in besonderem Maße und machen es im Vergleich zu anderen Städten schon lange lebenswert.
Anlage
Die Baumwertberechnung erfolgt nach Stammumfang und Vitalität zur Ermittlung von Baumwerten und ihren Funktionen der Bäume gemäß PBaumSchVO und damit f Bewertungsrahmen (vgl. §5 (1): … „Zur Ermittlung des Wertes eines geschützten Baumes werden Stammumfang, die Baumart, der Habitus, die Vitalität, der Biotopwert sowie sein Beitrag zur Freiraumqualität herangezogen“).
(2)Für einen gefällten Baum ist in Anknüpfung an die Funktionsleistung des entfernten Baumes pro angefangene 30 cm Stammumfang, bei mehrstämmigen Bäumen pro angefangene 30 cm der Summe der Stammumfänge, jeweils gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, Ausgleich wie folgt zu leisten:
a.bei Laubbäumen ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mittlerer Baumschulqualität, dreimal verpflanzt, mit 12 – 14 cm Stammumfang,
b.bei Nadelbäumen ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mittlerer Baumschulqualität, mind. dreimal verpflanzt, mit 150-175 cm Höhe.
In besonders begründeten Fällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Belange des Baumschutzes (§ 1) gewahrt bleiben.
Eine Vielzahl entsprechender Baumarten sind der Verordnung in einer beigefügten Baumliste (Anlage 2) zu entnehmen.
(3)In Abhängigkeit von den Vitalitätsstufen gem. Anlage 1 mindert sich der Umfang der Ersatzpflanzung bei Bäumen der Vitalitätsstufe 1 um 25 %, bei Bäumen der Vitalitätsstufe 2 um 50 % und bei Bäumen der Vitalitätsstufe 3 um 75 %. Für durch Naturgewalt zerstörtes, wegen einer unmittelbaren Gefahr gefälltes oder abgestorbenes Gehölz besteht i.d.R. keine Ersatzverpflichtung. Ergibt sich nach dem Minderungsabzug keine ganze Zahl, sondern eine oder mehrere Dezimalstellen nach dem Komma, so wird kaufmännisch auf- oder abgerundet, d.h. bei Werten kleiner als 5 nach dem Komma wird abgerundet und bei Werten größer oder gleich 5 nach dem Komma wird aufgerundet.