Beschlussvorlage - 17/SVV/0057
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
25.01.2017
| |||
|
01.03.2017
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung
|
Vorberatung
|
|
|
16.02.2017
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Finanzen
|
Vorberatung
|
|
|
23.02.2017
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
22.02.2017
|
Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Begründung:
Die der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam zur Beschlussfassung vorliegende Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Landeshauptstadt Potsdam (Wasserversorgungs- und -abgabensatzung - WVS) beinhaltet Aktualisierungen und Änderungen bzw. Ergänzungen der Rechtsgrundlagen, der technischen und abgabenrechtlichen Bestimmungen sowie den Schlussbestimmungen. In Auswertung der geltenden Rechtslage und der durchgeführten Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Erhebung der Trinkwassergebühren und von Kostenersatz für die Grundstücksanschlüsse in den zurückliegenden Jahren (Widersprüche und Klagen) und der bundesweiten Rechtsprechung zum Thema war die Wasserversorgungsatzung vom 18.04.2013 einer inhaltlichen und rechtlichen Prüfung zu unterziehen.
- Der Wasserzählerschacht soll zur Betriebsanlage gehören, soweit der Kunde dies wünscht. Dazu sind die Begriffsbestimmungen zu ergänzen.
- Es werden die Begriffe befestigte und unbefestigte Oberfläche definiert.
- Die Duldungspflichten für Grundstückseigentümer für die Grundstücksanschlüsse und Hinweis-schilder sind zu regeln.
- Die Regelung zu öffentlichen Verbrauchseinrichtungen in § 18, Wasserzähler soll entfallen, da auch hier ausschließlich Wasserzähler eingesetzt werden.
- Die neue Zählerbezeichnung nach dem Wasserzählerdauerdurchfluss (Q3) wird ergänzt.
- Die Ordnungswidrigkeitstatbestände wurden um neue Regelungen erweitert.
Einer umfassenden Neuregelung sollen die Regelungen zum Kostenersatz §§ 31 bis 33 alte Fassung erfahren. Die Pauschalierung des Kostenersatzes für Grundstücksanschlüsse hat sich bewährt. Der Kunde hat dadurch eine hohe Kostensicherheit. Es ist eine Anpassung und Erweiterung der festgelegten Kostenpauschalen für die Herstellung, Veränderung und Erneuerung von Trinkwasser-grundstücksanschlüssen notwendig.
Die Auswertung mittels Kostenvergleichsanalyse für hergestellte Trinkwassergrundstücksanschlüsse zeigt auf, dass der tatsächliche Aufwand der Dienstleisterabrechnungen höher ausgefallen ist, als der abgerechnete Aufwand nach den pauschalierten Sätzen der Satzung. Es liegt somit eine Unterdeckung der Kosten vor. Die Verwaltung unterliegt dem Grundsatz des Kostendeckungsprinzips. Unter dem Kostendeckungsprinzip versteht man, dass eine erhobene Abgabe, wie der Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse, ihre Kosten decken soll.
In den vorigen Jahren wurden außerdem viele Anschlüsse im Rahmen von Investitionsmaßnahmen hergestellt, erneuert oder verändert. Anschlüsse, die im Rahmen von Investitionsmaßnahmen durchgeführt wurden, waren kostengünstiger. Die Investitionsmaßnahmen gehen in den folgenden Jahren zurück, sodass hier eine Steigerung der Kosten für Trinkwassergrundstücksanschlüsse vorliegt.
Des Weiteren sind die Baukostensteigerungen zu berücksichtigen, die im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung an den Kunden weiter gegeben werden müssen.
Potsdams Trinkwassergebühren sollen auf dem Niveau von 2012 stabil bleiben. Die Mengengebühr beträgt weiterhin 2,25 € pro m³ und die Grundgebühren bleiben unverändert.
Änderungen ergeben sich für den Kostenersatz für die Herstellung, Veränderung und Erneuerung von Trinkwassergrundstücksanschlüssen.
Beispielrechnung - Trinkwassergrundstücksanschluss
WVS 2012 WVS 2017
2.374,90 Euro 2.524,90 Euro (+150 Euro)
Zulage bei Bedarf 1.300,00 Euro Wasserzählerschacht A15
Zulage bei Bedarf 1.443,00 Euro Wasserzählerschacht B 125
Zulage bei Bedarf 1.123,00 Euro Verkehrssicherung Lichtsignalanlage
Zulage bei Bedarf 1.840,00 Euro geschlossene Wasserhaltung
Zulage bei Bedarf 612,00 Euro kampfmitteltechnische Begleitung
Zulage bei Bedarf 530,00 Euro Herstellung nicht in Verbindung mit
Erneuerung der Hauptleitung
Aus den vorgenannten Gründen muss eine Anpassung des Kostenersatzes für Grundstücksanschlüsse entsprechend der Kalkulation erfolgen.
In der Synopse sind die Änderungen rot dargestellt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
262,5 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
339,2 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
1 MB
|