Antrag - 02/SVV/0937

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

1. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Verfahrensschritte vorzubereiten, um für den in der Rahmenkonzeption (DS 02/SVV/0119) als Teilgebiet V5 ausgewiesenen Bereich Baurecht durch eine Festlegungs- und Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Ziffern 2. und 3. BauGB zu schaffen.

 

2. Dabei ist durch geeignete ergänzende Festsetzungen dafür zu sorgen, dass Art und Maß der                 baulichen Nutzung der vorhandenen Bebauung und die Charakteristik eines Einfamilienhausgebietes

    auf die ergänzend zu entwickelnden Grundstücke übertragen werden.

 

3. Das Satzungsverfahren ist in die Priorität 2 der Prioritätenliste für die Verbindliche Bauleitplanung

    einzuordnen, in Abhängigkeit von der Bearbeitungskapazität schnellstmöglich in die Priorität 1 zu

    übernehmen und nach Möglichkeit ohne Kosten für eine externe Beauftragung durchzuführen.

Reduzieren

Erläuterung

Die Grundstücke in dem bezeichneten Teilgebiet Lendelallee wurden schon in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts für eine Bebauung parzelliert und mit Bebauungsauflagen für eine kleinteilige Einfamilienhaus-Bebauung an Einzeleigentümer veräußert. Obwohl in den Jahren 1939 bis 1942 schon Anliegerbeiträge bezahlt und Grundstückskaufverträge mit detaillierten Vorgaben für eine abgestimmte Bebauung beurkundet worden sind, ist durch die Kriegsereignisse eine Realisierung in wesentlichen Teilen nicht mehr zustande gekommen. Nach dem 2. Weltkrieg ist nur ein Teilbereich, vor allem südlich der teilausgebauten Lendelallee, mit Einfamilienhäusern bebaut worden.

Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der ausparzellierte Bereich als Wohnbaufläche (WA) der Dichtestufe 2 (GFZ 0,2 bis 0,5) dargestellt, verbindliche Regelungen für ein konkretes Baurecht stehen jedoch noch aus; der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes 34 „Katharinenholzstr./Ribbeckstr.“ vom 04.05.94 ist nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung weitgehend nicht fortgeführt worden.

Ein qualifiziertes Bebauungsplanverfahren erscheint für den Bereich „Lendelallee“ nicht erforderlich, eine Satzung, die den vorhandenen Siedlungssplitter als „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ festlegt (§ 34 Abs. 4 Ziff. 2 BauGB) und diesen zugleich um die angrenzenden Grundstücke abrundet (§ 34 Abs. 4 Ziff.3 BauGB), reicht für die Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung aus, wenn durch geeignete Festsetzungen die bestehende Charakteristik auf die Abrundungsflächen übertragen und die darauf beruhenden Vorgaben des FNP zu Art und Maß der baulichen Nutzung umgesetzt werden.

Das Verfahren soll mit möglichst geringem Aufwand betrieben werden, um eine zeitnahe Abarbeitung zu ermöglichen.

 

 

Loading...