Mitteilungsvorlage - 17/SVV/0224

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Das von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Stadtentwicklungskonzept Verkehr (StEK-Verkehr) als Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplanes gilt als Leitbild in Bezug auf die Verkehrsentwicklung und Investitionsplanung in Potsdam bis 2025. In diesem sind als Instrument der flächenhaften Verkehrsplanung auch sämtliche Tempo-30-Zonen der Landeshauptstadt Potsdam definiert.

 

Um den betreffenden Abschnitt der Friedrich-Ebert-Straße zwischen Nauener Tor und Alleestraße als Tempo-30-Zone ausweisen zu können, müsste diese Maßnahme demzufolge verkehrsplanerisch bestätigt und Bestandteil des StEK-Verkehr werden. Eine isolierte Änderung des StEK-Verkehr, welche sich konkret auf diesen Straßenabschnitt bezieht, ist jedoch aus verkehrsplanerischer Sicht derzeit nicht notwendig bzw. gerechtfertigt und kann daher aus folgenden Gründen nicht empfohlen werden.

 

Aufgrund des fehlenden, in Tempo-30-Zonen typischen Wohngebietscharakters sollte die Friedrich-Ebert-Straße in ihrer Funktion als Straße mit Verbindungsfunktion sowie der sehr starken Frequentierung durch den ÖPNV, nicht der in Tempo-30-Zonen grundsätzlichen Rechts-vor-Links Regelung unterworfen werden. Seit dem Umbau des Straßenabschnitts zwischen Nauener Tor und Helene-Lange-Straße ist die KfZ-Belegung nachweislich um ca. 50% zurückgegangen. Die Friedrich-Ebert-Straße erfüllt jedoch besonders im betreffenden Abschnitt nach wie vor eine bedeutende Erschließungs-, Verbindungs- und Zubringerfunktion u.a. zum Stadthaus und den dort ansässigen, stark frequentierten Institutionen wie Bürgerservice und Standesamt. Auch werden zahlreiche Gewerbeeinheiten, Arztpraxen und Ladenlokale über diesen Straßenabschnitt erschlossen. Als Hauptverkehrsstraße ist sie demzufolge auch Bestandteil des Vorrangnetzes der Landeshauptstadt Potsdam. 

 

Die isolierte verkehrsbehördliche Anordnung einer Tempo-30-Zonenregelung ist deshalb nicht möglich.

 

Alternativ wurde auch die Einrichtung einer Tempo-30-Strecke für den betreffenden Abschnitt geprüft. Eine solche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung darf verkehrsrechtlich nur dann angeordnet werden, sofern z.B. eine konkrete Gefahrenlage gegeben ist, welche sich aus dem Ausbauzustand der Straße, spezieller örtlicher Gegebenheiten, wie Kurven, Steigungen oder Gefälle, Zusammenführung von Verkehrsströmen oder große Verkehrsdichte, ergibt. Zudem können Fragen des Immissionsschutzes als auch der besondere Schutz speziell schwacher Verkehrsteilnehmer, wie z.B. vor Grundschulen und/oder Senioreneinrichtungen derartige Geschwindigkeitsbeschränkungen rechtfertigen.

 

Aus Gesichtspunkten des Lärmschutzes oder der Luftschadstoffbelastung ist eine Geschwindigkeitsreduzierung hier nicht herzuleiten. Durch die in den letzten Jahren nach dem Umbau gesunkene Verkehrsbelastung, werden relevante Richt- bzw. Grenzwerte hierfür nicht erreicht.

 

Auch der Ausbauzustand der Friedrich-Ebert-Straße im betreffenden Abschnitt begründet derzeit keine Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Verkehrsanlage wurde in den letzten Jahren nahezu komplett saniert. In Höhe Rathaus wurden sogenannte Haltestellenkaps gebaut. Der Abschnitt verfügt über einen beinahe lückenlosen Schutzstreifen für Radfahrer in beide Fahrtrichtungen.

Die gesicherten Querungen für Fußnger mittels Lichtsignalanlagen sind an 3 Stellen möglich: Nauener Tor, Rathaus und Alleestraße. Auf beiden Straßenseiten sind gut ausgebaute Nebenanlagen vorhanden, zudem ist der Straßenabschnitt mittels ortsfesten Lichtmasten gut ausgeleuchtet.

In Bezug auf den Ausbauzustand der Verkehrsanlage ergibt sich somit keine Notwendigkeit zur Herabsetzung der Geschwindigkeit auf 30 km/h.

 

Das Vorhandensein der genannten Vorkehrungen bzw. baulichen Anlagen sind natürlich kein Garant dafür, dass Unfälle komplett ausgeschlossen werden können, dennoch tragen sie erheblich zu einer Verbesserung, insbesondere sowohl der objektiven, als auch vom Verkehrsteilnehmer wahrgenommenen Verkehrssicherheit, bei.

Im Zuge der Prüfung und Beantwortung dieser Vorlage wurde selbstverständlich auch die Unfallstatistik der Polizei und deren rechtliche Würdigung in Bezug auf etwaige geschwindigkeitsbeschränkende Maßnahmen umfassend berücksichtigt. In Auswertung dessen war festzustellen, dass die Verkehrsanlage im betreffenden Abschnitt als sicher einzustufen ist. Die Unfallentwicklung ist laut Polizei unauffällig.

Nach polizeilicher Feststellung handelt es sich demnach bei dem besonders schweren Unfall einer Radfahrerin im Kreuzungsbereich mit der Kurfürstenstraße im November 2015 um einen tragischen Einzelfall, welcher auch durch eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht zu vermeiden gewesen wäre. Geschwindigkeitsreduzierungen, insbesondere an Knotenpunkten und Einmündungen sind in der Regel keine geeignete Maßnahme, um speziell konfliktbehafteten Abbiegeunfällen entgegenwirken zu können. Die mannigfaltigen Faktoren, welche dazu führen, dass Unfälle überhaupt erst geschehen, sind grundsätzlich allein mit Verkehrszeichen nicht zu reglementieren, denn der „Faktor Mensch“ und sein zum überwiegenden Teil unbeabsichtigtes Fehlverhalten kann durch eben solche von Verkehrszeichen ausgehenden Regelungen nicht vollständig kompensiert werden.

 

 

Da auch nach Feststellung der Polizei keine besondere Gefahrenlage besteht, ist die Anordnung einer Tempo-30-Strecke in der Friedrich-Ebert-Straße im Abschnitt zwischen Nauener Tor und Alleestraße derzeit weder notwendig, noch angemessen und kann im Ergebnis der verkehrsrechtlichen Prüfung nicht erfolgen.

 

 

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