Beschlussvorlage - 17/SVV/0276

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss möge beschließen:

 

  1. Die Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Potsdam (RKindertagespflege) inklusive Anlage 1 tritt mit Wirkung vom 01.04.2017 in Kraft.

 

  1. Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie wird beauftragt, die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen spätestens alle zwei Jahre unter Beachtung der bundes- und landesweiten Entwicklungen zu überprüfen. Insbesondere sind in einzelnen Kostenbereichen für die Bestimmung von Pauschalen die Aufgaben/Leistungen unter dem Gesichtspunkt von Qualitätsstandards weiterzuentwickeln.

 

  1. Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie wird beauftragt, modellhaft weiterführend mit den freien Trägern zu kooperieren.

 

 

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

Kindertagespflege ist ein Teil der Kindertagesbetreuung und ist nach § 1 Abs. 4 KitaG ein bedarfserfüllendes Angebot. Kindertagespflege ist mit derzeit 90 Kindertagespflegepersonen (nachfolgend KTPP genannt) in der Landeshauptstadt Potsdam eine familiennahe Betreuungsform. Aktuell werden in der Kindertagespflege 420 Kinder, vorwiegend im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, betreut.

 

Seit 2009 kooperieren modellhaft in Potsdam der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und vier freie Träger, um die Sicherung und Weiterentwicklung von Qualität in Kindertagespflege zu gewährleisten.

 

Die Kindertagespflege hat sich erheblich verändert. Dieser Prozess dauert an und stellt Kindertagespflegepersonen vor neue Herausforderungen, um die Qualität zu sichern, die Kindern auf Grund des gesetzlichen Rahmens zusteht. Steuerliche und betriebswirtschaftliche Fragen spielen bereits seit 2009 eine immer größere Rolle. Für Kindertagespflegeperson ist es ein Beruf in Selbstständigkeit. Die Entwicklung angemessener Modelle zur Förderung ist eine zwingende Folge. Auch das unternehmerische Risiko einer selbständigentigkeit muss berücksichtigt sein.

 

Das CommuniquéFrühe Bildung weiterentwickeln und finanziell sichern“ des Bundesfamilienministeriums und der Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder im November 2014 beschreibt folgendes:

Kindertagespflege unterliegt dem gleichen Bildungs- und Erziehungsauftrag wie die Kindertageseinrichtungen und bietet insbesondere im Bereich der unterdreijährigen Kinder ein neben der institutionellen Betreuung nach dem Gesetz gleichwertiges Angebot. Sie unterscheidet sich in ihren

Anforderungen und Rahmenbedingungen von der institutionellen Kindertagesbetreuung. Hier bedarf es vor allem der weiteren Professionalisierung und Unterstützung z. B. in den Bereichen der Beratungsinfrastruktur, der pädagogischen Begleitung, der fachlich-organisatorischen Einbindung sowie einer leistungsgerechten Vergütung...“

 

Die aktuelle Richtlinie zur Förderung der Betreuung in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie der Landeshauptstadt Potsdam (RKindertagespflege) stammt vom 01.07.2008. Sie wurde durch 6 Nachträge im Zeitverlauf angepasst, letztmalig zum 01.03.2013. Die zuvor dargestellten Entwicklungen machen eine grundhafte Neugestaltung der Richtlinie unumgänglich, um eine rechtskonforme und angemessene Förderung in der Kindertagespflege weiterführend zu ermöglichen und für die Zukunft die Tagespflege für Leistungsempfänger wie auch für die Tagespflegepersonen attraktiv zu gestalten.

 

Die Richtlinie über die Ausgestaltung der Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Potsdam (RKindertagespflege) regelt, beschreibt und untersetzt den Aufgabenumfang gemäß §§ 22 ff SGB VIII, § 43 SGB VIII und §§ 18 ff KitaG.

 

Gemäß § 23 SGB VIII sollen u. a. die angemessenen Kosten der Tagespflege erstattet werden. Ebenso soll die rderleistung leistungsgerecht ausgestaltet sein. Diese grundlegenden Ansprüche an die Finanzierung der Tagespflegepersonen in Potsdam sind mit der vorliegenden Richtlinie erfüllt. Sowohl für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als auch für die Tagespflegepersonen sind nicht nur die Förderleistung sondern ebenso alle angemessenen Kostenarten der Tagespflegestelle strukturiert und inhaltlich untersetzt. Im Rahmen der Anerkennung Ist-Kosten zu erstatten und andere Kostenarten durch Pauschalen abzugelten setzt wirtschaftliche Standards, erkennt individuelle Kostenstrukturen an, erhöht die Planungssicherheit und leistet einen Beitrag zur Schwerpunktsetzung im Betreuungsangebot Kindertagespflege. Die Finanzierungsstruktur wurde so verändert, dass eine langfristige Beschäftigung in der Kindertagespflege gesichert bleibt und attraktiver wird.

 

Folgende wesentliche Änderungen sind ein erster Schritt für eine neue Schwerpunktsetzung:

Nr.

Veränderung

Begründung

1

 

 

 

2

 

Fortschreibung der Richtlinie aus dem Jahr 2008 mit 6 Nachträgen zu einer kompakten, transparenten Richtlinie

 

Unterscheidung bei der Bezuschussung/Finanzierung zwischen individuellen und standardisierten Kosten sowie zwischen Fixkosten und variablen Kosten in Form der Anerkennung von Ist-Kosten oder durch Pauschalen nach angebotenen Plätzen oder betreuten Kindern. 

 

 

Bundes- und Landesentwicklung, Professionalität, Transparenz, Übersichtlichkeit, Angemessenheit und Leistungsgerechtigkeit, klare Struktur

Gleichbehandlungsgrundsatz, Wirtschaftliche Standards, Planungssicherheit, Schwerpunktsetzung

 

3

Erhöhung des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung von KTPP mit päd. Ausbildung

bis 6 h Betreuungszeit von 400 € auf 430 €

bis 8 h Betreuungszeit von 550 € auf 580 € und

bis 10 h Betreuungszeit von 600 € auf 630 €

Betreuer/in ohne päd. Ausbildung erhalten durchschnittlich 85% der Vergütung im Vergleich zu Betreuer/in mit päd. Ausbildung. Im Kitabereich liegt das Niveau der Vertung der nicht päd. Fachkräfte im Gegensatz zu staatlich anerkannten Erziehern bei 70 %. Eine Anhebung der Förderleistung der Betreuer/in ohne päd. Ausbildung erscheint demnach nicht gegeben.

Weiterhin soll diese Regelung als Anreiz zur Weiterqualifizierung von nicht päd. Fachkräften

und der Gewinnung von päd. Fachkräften für Kindertagespflege dienen.

4

Übernahme der tatsächlichen Mietkosten unter Beachtung der Ortsüblichkeit (für auf dem freien Markt angemietete Räume). Bei Betreibung der Tagespflegestelle im Eigentum der KTPP erfolgt eine angemessene Aufwandsentschädigung (kalk. Miete in Höhe von 6,50 €/m²).

 

Erstmalig gesonderte Finanzierung der Betriebskosten (Warmmiete) ebenfalls durch pauschalisierten Wert von 2 €/m².

 

Angemessene und zeitgemäße Herangehensweise bezogen auf Mietkosten auf dem freien Markt.  Eine gesetzliche Verpflichtung ist nicht gegeben.

5

Festsetzung der Sachkostenpauschale auf 81 €/Kind/Monat in Anlehnung an die KitaFR 2017

Enthalten: Reinigung, Kosten der Verpflegung inklusive Frühstück und Vesper, Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Bürokosten, Fortbildung etc.

 

 

Aus der Sachkostenpauschale wurden nach alter Richtlinie auch die Anteile für die ortsübliche Kaltmiete finanziert. Durch die Veränderung der grundsätzlichen Finanzierungssystematik und die gesonderte Finanzierung der angemessenen ortsüblichen Kaltmiete musste die Sachkostenpauschale angemessen ermittelt werden.

 

6

Eine Pauschale von 9 € /Kind/Monat (108 €/Kind/Jahr) löst die Ausstattungspauschale von 40 €/Kind/Jahr und die einmalige Erstausstattung von 150 € /Kind ab.

KTPP können Anschaffungen über laufende Pauschale refinanzieren. Eine Nachweiserbringung muss aufgrund der Pauschalfinanzierung nicht mehr erfolgen, demnach wird Verwaltungsaufwand erheblich reduziert. Wert orientiert sich an der Ausstattungspauschale für den Krippenbereich nach KitaFR.

7

Eingewöhnungspauschale von einmalig 150 € entfällt. Dafür wird die Eingewöhnungszeit von 2 Wochen mit der Förderleistung von bis 6 h abgedeckt. Die laufenden Fixkosten für Miete und Nebenkosten werden ebenso weiter gezahlt.

Die pädagogisch anspruchsvolle Leistung der Eingewöhnung wird angemessen im Rahmen des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung finanziert. Die KTPP haben durch eine Eingewöhnung eines neuen Kindes keine finanziellen Einbußen mehr, da die laufende Geldleistung für Miete und Nebenkosten nicht unterbrochen wird.

8

Behinderungsbedingter Mehraufwand entfällt Einzelfallentscheidung

 

Nicht jede Behinderung verursacht einen bzw. den gleichen Mehraufwand in der Betreuung. Dieser muss individuell anhand einer Einzelfallprüfung im Zusammenwirken mit den erforderlichen Fachleuten festgestellt werden.

9

Die hälftige Erstattung der Kosten für Qualifizierung der KTPP (nur für Vorbereitungskurs) entfällt. Dafür sind in der Sachkostenpauschale 240 €/Jahr Fortbildungskosten pauschal berücksichtigt.

 

Auch hier gilt das Prinzip der Refinanzierung über die Zahlung der Sachkostenpauschale.

Ebenfalls berücksichtigt: Gewinnung von päd. Fachkräften, da für diese Umfang und Kosten der Qualifizierung geringer sind.

10

Erhebung und Festsetzung von Elternbeiträgen durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Rechtsnorm § 18 KitaG

 


Die zuvor genannten Veränderungen führen in der Regel zu einer höheren Anerkennung der Gesamtkosten gegenüber den bisherigen Regelungen. Insbesondere bei höheren Mieten als der nachfolgend dargestellte Durchschnitt wird die zuvor erwähnte individuelle Mehrbelastung durch die Kaltmiete 1:1 übernommen.

 

Beispielberechnungen der erstattungsfähigen Kosten pro Kind/Monat:

 

 

 

Die beigefügten Anlagen 2  bis 6 dienen ausschließlich der Information und sind nicht beschlussrelevant.

 

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

In den finanziellen Auswirkungen ist die aktuelle Haushaltsplanung mit der Planstufe 4 inklusive mittelfristige Finanzplanung dargestellt. Es entsteht kein Mehraufwand gegenüber diesen Planansätzen resultierend aus den Veränderungen der Novellierung Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Potsdam (RKindertagespflege).

 

r die Planung 2017 ff. des Produktes 36100 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege wurden rechtzeitig die avisierten Änderungen durch die Novellierung der RKindertagespflege berücksichtigt.

 

Aufgrund der noch nicht rechtsgültigen Haushaltssatzung 2017 besteht ein Haushaltsvorbehalt.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...