Mitteilungsvorlage - 17/SVV/0310
Grunddaten
- Betreff:
-
Prüfung Verbreiterung Weg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
zur Kenntnis
|
|
|
05.04.2017
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
zur Kenntnis
|
|
|
26.04.2017
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Das eigentliche Brückenbauwerk auf dem die „Nutheschnellstraße (L 40)“ geführt wird, steht im Eigentum des Landesbetriebes Straßenwesen.
Aufgrund eines langfristigen Vertrages zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und der Outfit Außenwerbung GmbH ist es dieser Firma gestattet, Werbeflächen auf öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen der Landeshauptstadt Potsdam aufzustellen. Für die Werbeanlagen unter der Brücke in der Neuendorfer Straße bestehen zudem entsprechende Baugenehmigungen.
Speziell handelt es sich hierbei um eine beleuchtete Werbeanlage, die zusätzlich zum Werbekörper auch die Gehwege unter der Brücke ausleuchtet.
Im Rahmen der Bauvorhabens „Sanierung des Straßenzuges Neuendorfer Straße/Zum Kirchsteigfeld“ wurde in diesem 3. Bauabschnitt die Fahrbahn unter der Brücke der Nutheschnellstraße (L40) so verbreitert, dass die Anordnung eines Sicherheitsstreifens für die Radfahrer auf der Fahrbahn in beiden Richtungen möglich ist. Die Nutzung des Gehweges durch Radfahrer wird eher selten zutreffen und ist ausschließlich als sogenannte Schulwegsicherungsmaßnahme verkehrsrechtlich angeordnet worden („Gehweg – Radfahrer frei“). Hinzuweisen ist, dass bei dieser Engstelle die erforderliche Mindestbreite eines Gehweges eingehalten wird.
Um zusätzlich eine reibungslose technische Kontrolle des Brückenkörpers vornehmen zu können, ist ein entsprechender Abstand der Werbeanlage zum Brückenkörper erforderlich. Eine Veränderung der Werbeanlagen (Versetzen, Abbau, neue Gestaltung) ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich.