Beschlussvorlage - 17/SVV/0369

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

r die Sicherstellung der Aufgabenerledigung im Rahmen der beabsichtigten Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) werden im Stellenplan vorbehaltlich des Beschlusses zur Änderung des UVG zusätzlich 2,5 Stellen für 2017 eingerichtet.

 

r das Haushaltsjahr 2017 werden voraussichtlich zusätzliche Personalaufwendungen/-auszahlungen in Höhe von insgesamt 58.750 € benötigt. Die reguläre Besetzung der Stellen soll zum 01.07.2017 erfolgen. Die durch den Stellenaufwuchs entstehenden Mehraufwendungen in 2017 sind im Rahmen des Haushaltsvollzugs vorrangig auszugleichen. Diese Bestrebungen beziehen sich zunächst auf das Budget des Fachbereichs 35 bzw. Geschäftsbereichs 3 innerhalb des Deckungskreises Personalaufwendungen GB 3 und sofern hier nicht möglich innerhalb der Deckungskreise Personalaufwendungen aller GB.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Ausgangslage:        

 

Bund und Länder haben sich nunmehr auf die konkreten Eckpunkte zum Ausbau des Unterhaltsvorschusses als vorrangige Sozialleistung geeinigt.

 

Um die staatliche Unterstützung von Kindern und Alleinerziehenden zu verbessern, wird die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben und die Höchstaltersgrenze von derzeit 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr heraufgesetzt

r Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt nur ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB-II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 EUR brutto erzielt.

 

Die Reform soll zum 01.07.2017 in Kraft treten. Der Unterhaltsvorschuss finanziert sich künftig zu 40 % aus Bundes- und 60 % aus Landesmitteln. Die Durchführung dieses Gesetzes ist in Brandenburg Pflichtaufgabe des Jugendamtes zur Erfüllung nach Weisung.

Mit der Gesetzesänderung ist in der Landeshauptstadt Potsdam mit einer Fallsteigerung von mindestens 60 % zu rechnen. Grundlage hierfür sind Schätzungen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände von mindestens 60 %. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund geht von einer Verdopplung der Fallzahlen aus.

 

Der Abschluss des Gesetzesänderungsvorhabens war zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung noch nicht absehbar. Das Bundeskabinett hat erst am 16.11.20016 den Ausbau des UVG beschlossen, so dass der Stellenmehrbedarf dabei nicht berücksichtigt werden konnte.

 

Eine aktuelle Stellenbeschreibung vom 03.01.2017 liegt vor und ist mit EG 9b TVöD bewertet.

 

Derzeitige Situation

 

Aktuell bearbeitet die Unterhaltsvorschussstelle 2.443 Fälle. Darunter sind 1.000 Fälle mit laufenden Auszahlungen und 1.443 Rückgrifffälle (Geltendmachung von Unterhalt beim Unterhaltsschuldner nach Einstellung). Diese werden von 6,5 Sachbearbeiterinnen bearbeitet, was einer Fallbelastung von 376 entspricht. Empfohlen wird eine Fallbelastung von 300 Fällen/ je Mitarbeiter (KGst). Demnach liegt die Fallbelastung je Mitarbeiter bereits jetzt über der Empfehlung, so dass ein weiteres Anwachsen der Fallbelastung nicht zu vertreten ist.

 

Prognose der Fallzahlen aufgrund der Gesetzesänderung:

 

Grundlage

 

Die Prognose wurde anhand der bisherigen Fallzahlen ermittelt.

 

Aus dem Fachverfahren konnte eine SGB-II-Quote von 41 % bei den Alleinerziehenden ermittelt werden.

 

Aufhebung der Altersgrenze: Es werden die Einstellungen wegen Vollendung des 12. Lebensjahres seit dem Jahr 2011 gezählt, hiervon in Abzug zu bringen ist die SGB-II-Quote in Höhe von 41 %, dies wären dann 189 Fälle. Einstellungen wegen Vollendung des 12. Lebensjahres vor dem Jahr 2011 werden nicht berücksichtigt, da diese in 2017 bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben und keinen erneuten Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben werden.

 

Aufhebung der Höchstbezugsdauer wegen 72 Leistungsmonaten: Hier erfolgt die Zählung ab dem Jahr 2006. Da aus dem Fachverfahren nicht ermittelt werden kann, wie alt die Kinder zum Zeitpunkt der Einstellung waren, wird angenommen, dass die Zahlung der UVG-Leistung mit Beginn der Geburt begann. Demnach wären alle ab 2011 eingestellten Fälle wegen Ausschöpfung der Leistungsmonate neue Fälle ohne Abzug der SGB-II-Quote, da diese das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hier 765 Fälle.

Von 2006 bis 2010 erfolgten 435 Einstellungen aufgrund der Höchstleistungsdauer. Entsprechend der vorausgegangenen Annahme wäre hier die SGB-II-Quote abzuziehen (da bereits mindestens das 12. Lebensjahr vollendet), dies wären dann 257 Fälle.

Zusammen ergäbe dies eine Fallzahl von 1.211, die mit Gesetzesänderung zum 01.07.2017 einen erneuten Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hätten.

 

Unter Berücksichtigung, dass unbekannte Variablen möglicher Ausschlussgründe (Heirat, Wegzug aus der örtlichen Zuständigkeit, Zusammenziehen beider Elternteile) abzuziehen sind (diese werden weiterhin mit 50 % benannt), ist im Ergebnis somit mit einem Zuwachs von 606 Fällen zum 01.07.2017 zu rechnen.

 

 

Zusätzlicher Personalbedarf

 

Infolge der Gesetzesänderung ist mindestens mit einer Gesamtfallzahl von 3.049 zu rechnen. Entsprechend der Empfehlung zur Fallbelastung der Mitarbeiter (300 je Mitarbeiter) wird von einem zusätzlichen Personalbedarf von mindestens 2,5 Stellen ausgegangen.

Damit würde zukünftig eine rechnerische Fallbelastung von 339 je Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter entstehen. Demnach würde die Fallzahl je Mitarbeiter gesenkt werden, würde aber noch immer 13 % über der KGSt-Empfehlung zur Fallbelastung je Mitarbeiter liegen.

Ohne die Einrichtung der zusätzlichen Stellen müssten zukünftig 469 Fälle je Mitarbeiter bearbeitet werden, was einer Mehrbelastung von 56 % gegenüber der KGSt-Empfehlung entsprechen würde.

 

Seit der Ankündigung der Gesetzesreform in den Medien  werden bereits Anträge (zum 01.07.2017) gestellt. Es ist zu erwarten, dass andere nachrangig verpflichtete Leistungsträger, wie das Jobcenter, ihre Leistungsempfänger zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung sofort auffordern werden, die vorrangige Leistung nach dem UVG zu beantragen. Es ist daher sehr frühzeitig mit einem hohen Antragsaufkommen zu rechnen.

 

Die Einrichtung der zusätzlichen Stellen wird als unverzichtbar angesehen, um möglichst zeitnah auf die Reform reagieren zu können.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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