Mitteilungsvorlage - 17/SVV/0374
Grunddaten
- Betreff:
-
Leitlinie für die Werbung im Innenstadtbereich
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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zur Kenntnis
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03.05.2017
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 02.11.2016 den Oberbürgermeister beauftragt bis Mitte 2017 zu prüfen, ob die Werbesatzung in allen Bereichen der Landeshauptstadt Potsdam wie z.B. dem Luftschiffhafen den tatsächlichen Anforderungen entspricht (DS 16/SVV/0456).
Die Verwaltung kann hierzu folgende Informationen geben:
Auf der Grundlage der zwischenzeitlich novellierten Brandenburgischen Bauordnung sind einige Regelungen für Werbeanlagen, die in den bisherigen Werbesatzungen für verschiedene Teilbereiche des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Potsdam enthalten sind, rechtlich nicht mehr möglich, wie z.B. die Regelungen von Warenautomaten.
Aus dem genannten Grund ist es vorgesehen, alle Regelungen der Werbesatzungen für die Teilbereiche des Stadtgebiets zu überprüfen.
Inzwischen ist die Werbesatzung, Teilbereich "Nördliche Vorstädte und Bornstedt" überarbeitet worden. Der Geltungsbereich der Satzung wurde um die regelungsbedürftigen Flächen in den rechtsverbindlich abgeschlossenen Bebauungsplänen im Entwicklungsbereich Bornstedter Feld erweitert und der Titel der Satzung entsprechend angepasst. Die Regelungen zu Werbeanlagen wurden so formuliert, dass sie ebenfalls einfacher in ihrer Handhabung sind.
Mit der Anpassung der Regelungen soll auf ein einheitliches stadtgestalterisches Erscheinungsbild für das Gebiet der Werbesatzung hingewirkt werden.
Mit der Einbringung der Beschlussvorlage zur öffentlichen Auslegung der 1. Änderung der Werbesatzung, Teilbereich Nördliche Vorstädte, Bornstedt und Bornstedter Feld in die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 03.05.2017 ist die Bestätigung der Stadtverordnetenversammlung zum Entwurf dieser Änderungssatzung iniziiert worden, auch um auf diese Weise die Billigung der Systematik und des Regelungsumfangs dieser Satzung durch die politischen Entscheidungsträger vor der zwingend notwendigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden einzuholen.
Wesentliche Neuerungen dieser Werbesatzung gegenüber der geltenden Satzung liegen in
-Vereinfachung der komplizierten Regelungsstruktur der Werbesatzung
- Zusammenfassung der Gebietskategorien ("Flächen von Hauptverkehrsflächen", „Gebiet zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart“, „Gebiete zum Schutz von Baudenkmalen“, „Gebiet mit Schutzanspruch benachbarter Gebiete“, „Gebiete mit vorrangigem Schutz der Wohnfunktion“ und "Gebiet mit absoluten Schutz der Wohnfunktion) in Gebiet mit besonderem Schutzstatus, Gebiet mit Schutzstatus, Gebiet mit Schutzstatus Wohnen, Hauptverkehrsstraßen sowie Kulturbereich Schiffbauergasse.
- Verzicht auf Regelungen zur Zulässigkeit von Pylonen, da hierfür kein Erfordernis besteht
-Aufnahme des § 11 Abweichungen
Die in dieser Werbesatzung getroffenen Regelungen stellen grundsätzlich auch den Rahmen der fachlichen und rechtlichen Anforderungen dar, der bei einer systematischen Überprüfung sämtlicher Werbesatzungen zugrunde zu legen ist und bei Bedarf um spezifische Anforderungen zu ergänzen ist.
Im weiteren ist es vorgesehen die Werbesatzung für den Teilbereich "Babelsberg" zu überarbeiten (ebenfalls seit der o.g. Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 04.03.2015 eingestuft in Priorität 2 Q).
Die übrigen Teilbereiche werden nach Abschluss dieses Teilbereichs sukzessive überarbeitet.
Über diesen laufenden Prozess hinausgehende oder parallele Überprüfungsaufgaben wären nur zu Lasten von aktuellen, durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung zu leisten. Eine entsprechende Umschichtung der Kapazitäten erscheint jedoch aus Sicht der Verwaltung nicht geboten.