Mitteilungsvorlage - 17/SVV/0415

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Die baulichen Voraussetzungen zur Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches liegen in der Johannes-Lepsius-Straße nicht vor.

Unter Beachtung des notwendigen Verwaltungsverfahrens sowie der haushalterischen Rahmenbedingungen ist die Schaffung der baulichen Voraussetzungen in 2018 möglich.

Auf der Grundlage durchgeführter Verkehrserhebungen kann derzeit keine Parkraumbewirtschaftung erfolgen.

Die Sperrung der Johannes-Lepsius-Straße für den Durchgangsverkehr kann aus straßenrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Gründen nicht vollzogen werden.

 

1. Einrichtung verkehrsberuhigter Bereich Johannes-Lepsius-Straße

Ist in einem B-Plan die Flächenausweisung als verkehrsberuhigter Bereich erfolgt und liegen die baulichen, örtlichen sowie verkehrlichen Voraussetzungen auch tatsächlich vor, kann und sollte die verkehrsrechtliche Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches grundsätzlich erfolgen. Die im Rahmen der Bebauungsplanung getroffene Festsetzung über die Ausweisung von verkehrsberuhigten Bereichen kann dabei als Grundlage dienen. Fehlt auch nur eine der o.g. Voraussetzungen, kann eine Anordnung entgegen dem B-Plan hingegen nicht erfolgen bzw. solange nicht, wie dieses Defizit vorhanden ist.

 

 

Nachfolgend werden die einzelnen Voraussetzungen näher erläutert:

 

a)        Örtliche Voraussetzungen

Die örtlichen Voraussetzungen zur Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches liegen vor.

Hierbei werden u.a. Aspekte, wie die Lage der Verkehrsflächen im Gebiet, aber vor allem die jeweiligen Straßenfunktionen betrachtet. Beispielhaft scheiden insbesondere Straßen mit Verbindungsfunktion oder sogar übergeordneter Verbindungsfunktion für eine Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich aus.

Demgegenüber können einzelne Straßen, welche lediglich eine Erschließungsfunktion (zu Privatgrundstücken) darstellen, die Kriterien der örtlichen Voraussetzung erfüllen.

Im konkreten Fall der Johannes-Lepsius-Straße lässt sich gegenwärtig sehr gut beurteilen, dass die Straße keine direkte Verbindungsfunktion erfüllt. Die Johannes-Lepsius-Straße dient fast ausschließlich der Erschließung der anliegenden Grundstücke, sie erfüllt nur eine untergeordnete Verbindungsfunktion zwischen der Pappelallee und der Kiepenheuerallee.

 

b)        Verkehrliche Voraussetzungen

Die verkehrlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches in der Johannes-Lepsius-Straße liegen vor.

Die Verkehrsanlage in Bezug auf ihren Ausbauzustand mit der vorliegenden Verkehrsbelastung ist jedoch eine typische innerstädtische Tempo-30-Zone.

Mit den erforderlichen örtlichen Voraussetzungen gehen auch die verkehrlichen Voraussetzungen einher. Diese werden gemessen und entsprechend nach dem tatsächlichen Verkehrsaufkommen beurteilt. Aufgrund des Ausbauzustandes (die Verkehrsanlage ist fertiggestellt) ist die tatsächliche Verkehrsbelastung für dieses Wohnquartier bzw. die betreffenden Straßen messbar. Es wurden über einen längeren Zeitraum das Verkehrsaufkommen und die tatsächliche Verkehrsbelastung sowie die Fahrgeschwindigkeiten gemessen.

Die Anzahl der Verkehrsbelastung von motorisierten Fahrzeugen lag bei einem Spitzenwert von ca. 3.800 Fahrzeugen in einem Zeitraum von 24 Stunden. Das Radverkehrsaufkommen wurde hierbei gesondert ermittelt und lag im gleichen Zeitraum bei ca. 640 Radfahrern. Gemessen wurde hier in beide Fahrtrichtungen. Diese Werte sind für eine solche Straße mit der vorliegenden Funktion üblich und keinesfalls überhöht. In Bezug auf die Geschwindigkeitskennzahlen liegt die Akzeptanz der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h im Vergleich zu anderen Straßen innerhalb von Tempo-30-Zonen überdurchschnittlich hoch. Die Maximalgeschwindigkeit lag hier bei 33 km/h.

 

c)        Bauliche Voraussetzungen

Die bauliche Voraussetzung für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches in der Johannes-Lepsius-Straße ist derzeit nicht erfüllt

r die Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen gelten auch bestimmte bauliche Kriterien, unter welchen die Anordnung solcher Bereiche als möglich erscheint. In der Regel sind dies bauliche Elemente (Fahrbahneinengungen, Aufpflasterungen), die den Charakter eines verkehrsberuhigten Bereiches bzw. dessen unmittelbar erkennbare funktionale Abgrenzung vom übrigen Straßenland, welches Bestandteil einer weiträumigen Tempo-30-Zone bleibt, unterstützen.

Der Ausbauzustand der Johannes-Lepsius-Straße lässt nicht auf einen verkehrsberuhigten Bereich schließen. Insbesondere in Höhe der Karen-Jeppe-Straße (ab Zufahrt Pro Potsdam) müsste dem Fahrzeugführer signalisiert werden, dass er von einer Tempo-30-Zone in einen verkehrsberuhigten Bereich einfährt. Die Verkehrsfche ist jedoch gleichartig ausgebaut, die Fahrbahn ist vollkommen gleichartig mit Asphalt befestigt. Auch im weiteren Straßenverlauf lässt die Gestaltung der Straße nicht einen verkehrsberuhigten Bereich vermuten. Es reicht hier demzufolge nicht aus, ein Verkehrszeichen aufzustellen, sondern die Verkehrsanlage und hier speziell die Einfahrtsituation müsste kleinteilig umgebaut werden, um nach heutigen Standards einem verkehrsberuhigten Bereich auch baulich angemessen gerecht zu werden.

 

 

2. Parkraumbewirtschaftung/Anwohnerparken

Die Voraussetzungen, die Lepsiusstraße in die Parkraumbewirtschaftung einzubinden und vorwiegend Anwohnerparkplätze bereitzustellen, sind derzeit nicht erfüllt.

r die Einrichtung eines Bewohnerparkbereiches ist neben dem Einvernehmen mit der Gemeinde der verkehrsrechtliche Nachweis eines erheblichen Parkraummangels im betreffenden Stadtquartier zu erbringen, welcher die Vollauslastung der vorhandenen Parkkapazitäten bei gleichzeitiger Nutzerkonkurrenz zwischen Bewohnern und Besuchern belegt. Für den Bereich der nördlichen Johannes-Lepsius-Straße liegt weder eine Beschlussgrundlage der Stadtverordnetenversammlung vor, noch kann der hierfür vorausgesetzte Nachweis über erheblichen Parkraummangel erbracht werden. Im Erhebungszeitraum zwischen 11-12 Uhr vormittags sowie am Abend zwischen 20-21 Uhr standen werktags ausreichend freie Privatstellplätze im Gebiet als Parkalternative zur Verfügung. Vormittags gab es sogar einen Überschuss an freien öffentlichen Parkständen, die zu 88% ausge-lastet waren. Die straßenbegleitenden Privatstellplätze waren nur zu 56% ausgelastet. Am Abend zwischen 20-21 Uhr lag die Auslastung im öffentlichen Straßenraum bei 100%, auf den öffentlich zugänglichen Privatparkflächen dagegen nur bei 60%. Aufgrund der gegenüber den Abendstunden geringeren Tagesauslastung ist der Umfang der Fremdnutzung zudem als unproblematisch einzuschätzen, so dass eine Parkprivilegierung der Bewohner im verkehrsrechtlichen Sinn aus-scheidet.

 

 

3. Sperrung der Straße für den Durchgangsverkehr 

Eine Sperrung bzw. Unterbindung für den Durchgangsverkehr der betreffenden Verkehrsflächen ist weder aus straßenrechtlicher, noch straßenverkehrsrechtlicher Sicht möglich.

Das Verkehrszeichen, welches die Einfahrt jeglichen motorisierten Verkehrs verbietet, ist das Zeichen 260 Straßenverkehrsordnung (StVO). Eine vollständige Unterbindung des motorisierten Verkehrs ist grundsätzlich in einer öffentlich gewidmeten Straße, wie der Johannes-Lepsius-Straße und der Richard-Schäfer-Straße, nicht ohne Weiteres möglich.

Eine Bevorrechtigung zur Einfahrt nur für Bewohner bei Sperrung für den motorisierten Verkehr ist nicht zulässig, auch Liefer- und Besucherverkehr müssen berücksichtigt werden.

Das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ beschränkt den Benutzerkreis der Einfahrenden nicht allein auf die Anwohner dieser Straße. Anlieger hingegen ist jeder, der die Absicht hat, mit einem von der betreffenden Straße aus erschlossenen Grundstück bzw. Einrichtung oder sich dort aufhaltenden Person in Beziehung zu treten. Somit lässt sich nicht differenzieren, wer tatsächlich ein bestimmtes Grundstück erreichen möchte bzw. wer auf der Suche nach einem Parkplatz dort einfährt oder auch nur die Absicht hat, die von den betreffenden Straßen erschlossenen Grundstücke/Wohnhäuser aufzusuchen. Entsprechend kann eine solche Verkehrsbeschränkung nur bedingt von den für derartige Kontrollen zuständigen Polizeibeamten durchgesetzt werden.

 

 

Reduzieren

Erläuterung

 

Loading...