Beschlussvorlage - 17/SVV/0440

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss möge  beschließen:

 

Richtlinie für die Gewährung von Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen sowie junger Volljähriger und zur Gewährung von Krankenhilfe gemäß §§ 39, 40, 41 SGB VIII im Zusammenhang mit der Gewährung stationärer Jugendhilfeleistungen (RBeihilfen).

 

Die Richtlinie RBeihilfen inklusive der Anlage (Übersicht der Nebenkosten der Landeshauptstadt Potsdam auf einen Blick)  tritt mit Wirkung zum 01.07.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 19.01.2006 einschließlich aller Nachträge außer Kraft.

 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie zur Gewährung von Leistungen an Pflegeeltern sowie zur Gewährung von sonstigen Beihilfen  von stationären Jugendhilfeleistungen im Zuständigkeitsbereich des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie der Landeshauptstadt Potsdam (RBeihilfen) sowie unter Berücksichtigung neuer Gesetze sowie bundesweiter  Empfehlungen, wurde durch die Verwaltung des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie die RBeihilfen überarbeitet, ergänzt und präzisiert.

 

Nachfolgend handelt es sich im Wesentlichen um folgende Veränderungen:

 

  1. he der laufenden Leistungen bei Vollzeitpflege/ Laufende Leistungen bei familiärer Bereitschaftsbetreuung/ Erstattung von Beiträgen für Alterssicherung und Unfallversicherung (1.1./1.2./1.3.)

Die Pflegegelder wurden den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege angepasst.

Die Unfallversicherung und die Altersvorsorge wurde den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur 

Fortschreibung der Pflegesätze angeglichen.

 

  1. Beihilfen nach gesonderter Antragstellung und nach Einzelfallprüfung (2.2.)

Beihilfen zur Gewährung von jährlichen Klassenfahrten wurden den tatsächlichen Ausgaben angepasst. Leistungen für Taufe, Jugendweihe, Kommunion, Konfirmation und Schulabschlussfeiern wurden ebenfalls angepasst.

Die Kostenübernahme für Ausweisdokumente, Gesundheitspass, Führungszeugnisse wurde gemäß der Gebührenordnung der Landeshauptstadt Potsdam neu aufgenommen.

 

  1. Beihilfen für Lernmittel/Berufsausbildung/Schulgeld (2.2.2.)

Sollte vor Beginn einer Hilfe zur Erziehung gemäß 33, 34, 35, 35a oder § 41 i. V. m. § 34, 35, SGB VIII eine Schulausbildung an einer Privatschule erfolgt sein, kann das Schulgeld nach Prüfung der Notwendigkeit im Einzelfall und im Ermessen übernommen werden.

 

  1. Kosten für Familienheimfahrten (2.3.)

Es wurde aufgenommen, dass bis zu 12 Heimfahrten pro Jahr im Inland ohne Antrag übernommen werden. Die Kostenübernahme für zusätzliche Heimfahrten erfolgt gemäß Hilfeplanverfahren. Elternteile, die ihr Kind mit dem PKW abholen müssen, erhalten entsprechend dem Einkommenssteuergesetz pro  Entfernungskilometer 0,30 € oder die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel erstattet.

 

  1. Kosten für die Kindertagesbetreuung (2.4.)

Bei Hilfen gemäß § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII Vollzeitpflege - werden die Kindertagesstättenbeiträge für Kita und Hort auf Antrag der Pflegeeltern in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des jeweiligen Trägers übernommen.

 

 

 

 

 

  1. Übernahme der Kosten von therapeutischen Maßnahmen (3.1.3)

Therapien mit pädagogischer Indikation können nach Antragstellung und Einzelfallprüfung durch den zuständigen Sozialarbeiter_in übernommen werden.

 

  1. Zuschüsse für Hilfe- und Heilmittel sowie die Übernahme von Rezeptgebühren (3.1.4)

Die Gewährung von Zuschüssen für Hilfe- und Heilmittel sowie die Übernahme von Rezeptgebühren erfolgt nur dann, wenn die Krankenkasse eine Finanzierung nicht sicherstellt.

 

  1. Beihilfen bei Beurlaubungen (4.3.)

Elternteile, welche im Leistungsbezug nach dem SGB II oder SGB XII stehen, erhalten einen anteiligen Tageseckregelsatz bzw. Hilfe in sonstigen Lebenslagen über ihre zuständige Behörde. Die Höhe bestimmt sich nach dem, im jeweils geltenden Regelbedarf der jeweiligen Altersstufe des Kindes / Jugendlichen / jungen Volljährigen enthaltenen % -ualen Anteil. Darin sind Leistungen  für Nahrung und alkoholfreie Getränke enthalten. Sollte keine Auszahlung über die zuständige Behörde  erfolgen, geht der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie in Vorleistung.

 

  1. Leistungen bei Besonderheiten im Hilfefall (5.)

Auf Antrag können in Ausübung des Ermessens weitere, hier nicht dargestellte Nebenleistungen, befürwortet werden.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Pro Kalenderjahr werden ca. 200.000,00 EURO an Mehraufwand gegenüber der bisherigen Richtlinie entstehen. Dabei handelt es sich um pflichtige Leistungen nach dem SGB VIII und konkret, um die Gewährung von stationären Unterbringungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen. Diese Aufwendungen wurden bereits in der Haushaltsplanung 2017 bis 2022 mit berücksichtigt.

 

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Anlagen

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