Beschlussvorlage - 17/SVV/0489

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Erste Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam (1. Änderungssatzung Verwaltungsgebührensatzung)

 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Die Verwaltungsgebührensatzung vom 05.06.2013 ist seit dem 01.08.2013 in Kraft. Sie hat sich überwiegend bewährt; aufgrund der bislang gemachten Erfahrungen ist es aber erforderlich, einige Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. In der Satzung selbst handelt es sich überwiegend um redaktionelle Änderungen. Im Bereich der Leistungen hat sich herausgestellt, dass ein Gebührentatbestand zu unkonkret formuliert ist, so dass er nicht angewandt werden bzw. die entsprechende Leistung nicht abgerechnet werden kann. Bei einer weiteren Leistung entspricht die Höhe der Gebühr nicht dem Verwaltungsaufwand, so dass sie angepasst werden muss. Außerdem ist eine Leistung neu im Gebührenverzeichnis aufzunehmen. Im Einzelnen:

 

1. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung

 

a)        § 3 Absatz 2 regelt bislang die Möglichkeit der Gebührenermäßigung für Schüler, Studenten und Auszubildende sowie für wissenschaftliche Zwecke in Höhe von 50%. Künftig ist der Kreis der Begünstigten nicht mehr auf die Genannten beschränkt, so dass auch Personen in den Genuss der Ermäßigung kommen werden, die ein Studium erst Jahre nach Abschluss der Schulausbildung beginnen. Zusätzlich besteht künftig die Möglichkeit, im Wege einer Ermessensentscheidung auf die Gebührenerhebung insgesamt zu verzichten. Dies gilt für die Fälle, in denen ein besonderes städtisches Interesse an der Förderung der Ausbildung bzw. Zusammenarbeit vorliegt, das auf diese Art und Weise honoriert werden kann.

 

b)        § 7 Absatz 2, der besagt, dass die Gebühr durch Überweisung oder bare Einzahlung entrichtet wird, wird ersatzlos gestrichen. Es ist nicht notwendig, die Zahlungsarten aufzulisten; zudem ist diese Regelung unvollständig, da weitere übliche Zahlungsarten, wie Scheckzahlungen und Lastschriftverfahren, nicht aufgeführt sind. Daneben verschließt diese Regelung künftige Zahlungen über das Bürgerportal mittels Kreditkarte oder anderen Zahlungsarten.

 

c)      Redaktionelle Änderungen

aa)   § 3 Absatz 1 Ziffer 4 ist zu streichen, da Gebühren für Anträge nach dem Akteneinsichtsgesetz nicht erhoben werden.

 

bb)   In § 4 Absatz 2 wird das Wort „insb.“ in „insbesondere“ geändert.

 

cc)  Da das aktuelle Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vom 16.05.2013 datiert, ist dieses Datum in § 9 aufzunehmen.

 

  1. Änderungen des Gebührenverzeichnisses

 

a)        Gemäß § 142 Absatz 8 Telekommunikationsgesetz (TKG) können die Wegebaulastträger in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 68 Absatz 3 TKG zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können. Die bisherige Tarifnummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses kann als Grundlage für die Gebührenfestsetzung dieser Leistung nicht angewandt werden, weil sie zu unbestimmt ist. Aus diesem Grund entfällt bislang für diese Dienstleistung die Gebührenerhebung. Um diese Leistung künftig abrechnen zu können, wird sie im Gebührenverzeichnis als neue Tarifnummer 3.3 aufgenommen.

 

 

b)   Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. (Tarifnummer 4)

Es hat sich herausgestellt, dass die Gebühren für diese Tarifnummer bei der Zweitausfertigung von Schulzeugnissen/Zeugniskarten nicht den Aufwand der Leistung widerspiegeln, d. h. zu gering sind. Aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes für diese Leistung wird eine neue Tarifnummer mit einer höheren Gebühr gebildet. Aus diesem Grund wird die bisherige Tarifnummer 4 (Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc.) in die Nummern 4.1 (Schulzeugnisse/Zeugniskarten) und 4.2 (sonstige Bescheinigungen) unterteilt und mit unterschiedlichen Gebühren versehen.

 

3. Gebühren für Beurkundungen des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie

 

Nach § 59 SGB VIII ist das Jugendamt befugt, Beurkundungen vorzunehmen, wie zum Beispiel Vaterschaftsanerkennungen und entsprechende Zustimmungserklärungen, Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder Erklärungen zum gemeinsamen Sorgerecht. Die Befugnis ergänzt die Zuständigkeit des Notars, ersetzt sie aber nicht. Im Hinblick auf die Funktion des Jugendamtes zur Beratung und Unterstützung und als Beistand dient sie der Verfahrensvereinfachung und erleichterung. Sie soll einen Anreiz darstellen, gerichtliche Auseinandersetzungen über Vaterschaft und Unterhalt zu vermeiden und ist insofern eine pflichtige Leistung gemäß SGB VIII.

 

Bislang erfolgen Jugendamtsbeurkundungen in allen Bundesländern außer im Land Brandenburg gebührenfrei. Nach Brandenburgischem Landesrecht Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) wird den örtlichen Trägern der Jugendhilfe ermöglicht, die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Beurkundungen und Beglaubigungen durch Satzung zu regeln. Von dieser Möglichkeit machen derzeit sechs Jugendämter Gebrauch (Frankfurt/Oder, Prignitz, Oberhavel, Barnim, Ostprignitz-Ruppin und Uckermark). Auf der Grundlage der jeweiligen Gebührensatzungen werden Gebühren zwischen 22,00 EUR und 58,00 EUR erhoben (Quelle: Auswertung der im Internet zur Verfügung stehenden Gebührensatzungen).

 

Die Erhebung von Gebühren für die Beurkundung im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie erfolgt mit dem Ziel der Herstellung eines einheitlichen Verwaltungshandelns der Landeshauptstadt Potsdam. Darüber besteht im Rahmen der Haushaltssicherung die Verpflichtung, alle gesetzlich zugelassenen Möglichkeitenr die Erhebung von Gebühren auszuschöpfen. Das Standesamt der Landeshauptstadt Potsdam erhebt aufgrund der Vorgabe des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg bereits seit März 2013 Gebühren für Beurkundungen, beschränkt auf die Vaterschaftsanerkennung. Seitdem hat sich die Anzahl der Beurkundungen im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der Landeshauptstadt Potsdam aufgrund der bisherigen Gebührenfreiheit um 30% erhöht. Derzeit werden jährlich insgesamt etwa 1.800 Urkunden (in erster Linie Vaterschaftsanerkennungen, Erklärungen zum gemeinsamen Sorgerecht und Unterhaltstitel) erstellt.

 

Als Besonderheit ist die explizit ausgewiesene Gebührenfreiheit für Amtsvormünder zu erwähnen. Diese greift in dem Fall, dass das Kind einer Minderjährigen geboren wird, ohne dass vorher bereits die Vaterschaftsanerkennung geklärt wurde. In diesem Fall ist der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie kraft Gesetzes Vormund für dieses Kind und muss zur Rechtswirksamkeit der Vaterschaftserkennung seine Zustimmung erklären. Dies ist nur in einer gesonderten Erklärung möglich mit der Folge der doppelten Zahlung der Gebühren für die Beurkundung, was zu einer nicht gewollten Belastung für junge Familien führen würde.

 

Die Änderungen sowohl der Verwaltungsgebührensatzung als auch des Gebührenverzeichnisses sind in den als Anlage 1 und 2 beigefügten Synopsen im Einzelnen dargestellt.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Durch die Aufnahme der Beurkundungen gemäß §§ 59, 60 SGB VIII in das Gebührenverzeichnis der Verwaltungsgebührensatzung geht der zuständige Fachbereich Kinder, Jugend und Familie davon aus, dass durch die Erhebung von Gebühren etwa 54.000 EUR jährlich eingenommen werden können. Derzeit werden cirka 1.800 Beurkundungen jährlich vorgenommen. Allerdings ist die Höhe der Gebühren auch davon abhängig, wie hoch der Anteil der potentiellen Antragsteller sein wird, die auf Jugendämter anderer Landkreise oder Berlins, die keine Gebühren erheben, ausweichen werden.

 

Im Übrigen wird von gleichbleibenden Gebühreneinnahmen ausgegangen.

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Anlagen

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