Mitteilungsvorlage - 17/SVV/0703

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Mit SVV-Beschluss (17/SVV/0367) vom 07.06.2017 wurde der Oberbürgermeister beauftragt, gemeinsam mit dem ViP zu prüfen, wie in Straßenbahnen und Bussen weitere zusätzliche Stellplätze für Rollstühle und Kinderwagen angeboten werden können. Das ist vorzugsweise für die Linien zu prüfen, wo wiederholt Fahrgäste mit Rollstühlen oder Kinderwagen wegen Überfüllung zurückgelassen werden mussten. Die betroffenen Linien sind zu benennen. Die Prüfung umfasst nachträgliche Umbauten von Fahrzeugen sowie entsprechende Berücksichtigung bei der Neubeschaffung von Fahrzeugen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Stadtverordnetenversammlung im September 2017. Dem wird hiermit entsprochen.

 

Nach Auswertung von Kundenbeschwerden und Meldungen der Fahrer im Zeitraum Januar 2016 bis Januar 2017 teilte die ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP) folgendes Ergebnis mit. Im genannten Zeitraum gingen 9 Kundenbeschwerden bzgl. nicht erfolgter Mitnahme von Fahrgästen mit Kinderwagen und/oder Rollstuhlfahrer aufgrund der Belegung der Multifunktionsbereiche ein. Ein Fall hiervon betraf 6 Rollstuhlfahrer, welche eine Schulung durchführen wollten und von denen nur 2 mitgenommen werden konnten. Entsprechend der Kundenangaben teilen sie sich auf die folgenden Linien auf:

 

  •                                                                          Linie 693              1x
  •                                                                          Linie 606              1x
  •                                                                          Linie 605              2x
  •                                                                          Linie 609              2x

 

Teilweise sind Fahrgäste mit Kinderwagen auch ausgestiegen, um die Mitnahme von Rollstuhlfahrern zu ermöglichen. Darüber wurden 2 weitere Fälle betreffend die Regionalbuslinie 601 der regiobus Potsdam-Mittelmark GmbH an die ViP gemeldet.

 

Die Sicherstellung einer ausreichenden Kapazität an Abstellplätzen für Kinderwagen sowie die besondere Berücksichtigung von Interessen mobilitätseingeschränkter Menschen ist seit Jahren Bestandteil der Erarbeitung der städtischen Nahverkehrspläne sowie der Ausgestaltung des Fahrplanangebotes im Verantwortungsbereich der ViP.

 

Im Rahmen der in den zurückliegenden Jahren erfolgten Fahrzeugbeschaffungen, wurde auf die Installation einer geeigneten Anzahl von Mehrzweckbereichen (Sondernutzungsflächen (für Rollstuhlnutzer aber auch Personen mit Kinderwagen, Rollator o. ä.) abgezielt und im Rahmen der Möglichkeiten angepasst. 
 

Hierbei wird auch auf die notwendigen technischen Voraussetzungen insbesondere für die Beförderung von Rollstühlen hingewiesen. So ergeben sich u.a. aus der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 (EU-Busrichtlinie), welche die Barrierefreiheit des Zugangs und der Nutzbarkeit für Linienbusse im Stadtverkehr verbindlich vorschreibt, zahlreiche technische Details und Mindestanforderungen, die Eingang in die Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) gefunden haben.
 

Dabei ist der Begriff der eingeschränkter Mobilität gem. EU-Busrichtlinie deutlich weiter gefasst, als die Begrenzung auf Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen. Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität“ bezeichnet alle Fahrgäste die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Schwierigkeiten haben, z. B. Behinderte (einschließlich Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane und geistigen Behinderungen sowie Rollstuhlfahrer), Körperbehinderte, kleinwüchsige Personen, Personen mit schwerem Gepäck, ältere Menschen, Schwangere, Personen mit Einkaufsrollhilfen und Personen in Begleitung von Kindern (einschließlich Kindern in Kindersportwagen).
 

 

Entsprechend gehen die in der bestehenden Bus-Flotte vorgehaltenen Standards bereits heute  deutlich über die Mitnahme von Rollstuhlfahrern und Kinderwagen hinaus. Maßgeblich für die grundsätzlich zussige und erwünschte Beförderung von Kinderwagen und Rollstühlen, dass durch Beförderung keine Verminderung der Verkehrssicherheit eintritt. Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, alle Fahrgäste sicher zu befördern. Dies betrifft den Nutzer sowie die anderen Fahrgäste. Die fallweise Entscheidung über die Mitnahmen liegt beim Betriebspersonal.

 

So enthält die EU-Busrichtlinie für die Beförderung von Rollstuhlfahrern umfangreiche Bestimmungen zu den vorzuhaltenden Rollstuhlstellplätzen und Rückhaltesystemen für Rollstühle und deren Nutzer. So ist hier z. B. geregelt, dass der Rollstuhl entgegen der Fahrtrichtung an einer Seitenwand des Fahrzeugs steht und eine Halte- bzw. Rückenlehne das Umkippen des Rollstuhls verhindert. Gegenüber der Seitenwand des Fahrzeugs begrenzt eine umklappbare Haltstange oder gleichwertige Einrichtung das Verrutschen des Rollstuhls.

 

Unter Berücksichtigung aller Kundengruppen, der vorzuhaltenden technischen Standards sowie der benötigten Kapazitäten, stellt das gegenwärtige Kontingent an Sondernutzungsflächen von je zwei in den Gelenkbussen und einer in den Solobussen die geeignetste Lösung dar. Im Zuge zukünftiger Ersatzbeschaffung erfolgt hier eine gesonderte Betrachtung.

 

Die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge werden größtmöglich variabel eingesetzt, um eine homogene Abnutzung der Flotte zu erreichen. Aus dem streckengebundenen Einsatz von Gelenkbussen zur punktuellen Bereitstellung besonders vielen Sondernutzungsflächen, ergäben sich für die ViP deutliche, wirtschaftliche Mehraufwanden durch die vernachlässigte, prioritäre Maximierung der Zahl der Fahrgäste im Gesamtsystem und frühzeitigere Fahrzeugneubeschaffungen.

 

Auch bei der Beschaffung der bestehenden Niederflur-Straßenbahnen war die Installation von Mehrzweckbereichen ein Bestandteil der Leistungskriterien. Dabei wurde bei den zuletzt eingesteuerten Straßenbahnen vom Typ Variobahn wurde die Anzahl der Mehrzweckbereiche hierbei von zwei auf drei erhöht.

 

Wie im Zuge der dem Prüfauftrag vorausgegangenen Befassung mitgeteilt, beinhaltet die Verlängerung von 8 Combino Straßenbahnen als Teil des am 28. Januar 2015 beschlossenen ÖPNV-Infrastruktur-paketes (DS 14/SVV/1044) die Integration eines zusätzlichen Moduls für Kinderwagen und Fahrrad  Sondernutzungsflächen in einer Mindestgröße von 900 x 2.100 mm. Die verlängerten Fahrzeuge werden schwerpunktmäßig auf den besonders stark frequentierten Relationen zum Einsatz kommen.

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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