Antrag - 17/SVV/0684

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Die von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der Energie und Wasser Potsdam GmbH am 07.12.2016 gemäß Drucksache Nr. 16/SVV/0777 entsandten städtischen Vertreter/innen werden abberufen.

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung entsendet gemäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Energie und Wasser Potsdam GmbH folgende sieben Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

-         über die Fraktion DIE LINKEHerr Rolf Kutzmutz    Herr Dr. H.-J.

(2 Sitze)Scharfenberg

-         über die Fraktion SPDFrau Babette Reimers   Herr Nico

(2 Sitze)Marquardt

-         über die Fraktion CDU/ANW                       Herr Günter Anger

     (1 Sitz)

-         über die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen    Herr Andreas Walter

      (1 Sitz)

-         über die Fraktion DIE aNDERE      Herr Carsten Linke

   (1 Sitz nach Einigung)*

 

Als Nachrücker/innen werden entsandt:

 

-         über die Fraktion DIE LINKE             Herr Stefan Wollenberg Frau Birgit

ller

-         über die Fraktion SPD                                  Herr Marcel PiestHerr Claus

Wartenberg

-         über die Fraktion CDU/ANW                       Herr Horst Heinzel

-         über die Fraktion Bündnis 90/Die GrünenHerr Jens Dörschel

-         über die Fraktion DIE aNDERE                  Katja Zschipke

 

* Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).

 

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Erläuterung

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP), welche wiederum 65 % der Geschäftsanteile an der Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP) hält. Die LHP ist somit mittelbar an der EWP beteiligt. Die Weiteren 35 % der Geschäftsanteile der EWP hält die E.DIS AG. 

 

Die Stadtverordnetenversammlung hatte am 02.05.2012 (DS Nr. 12/SVV/0021) entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag der EWP sieben Mitglieder in den Aufsichtsrat der EWP entsandt. Die Amtszeit des Aufsichtsrates der EWP begann mit seiner Konstituierung in der darauf folgenden Sitzung. Die Amtszeit endet gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages der EWP mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird gemäß § 9 Abs. 3 S. 3 nicht mitgerechnet. Die Amtszeit des amtierenden Aufsichtsrates der EWP ist somit beendet, da der o.g. Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgt ist. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 4 führt der alte Aufsichtsrat die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrates fort.

 

Der Aufsichtsrat der EWP besteht gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der EWP aus 12 Mitgliedern, die von den Gesellschaftern entsandt werden, und zwar acht Mitglieder von der SWP bzw. LHP und vier Mitglieder von der E.DIS AG. Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Oberbürgermeister der LHP oder ein von ihm zu entsendender Beschäftigter der LHP, der Stellvertreter wird von der E.DIS AG bestimmt.

 

Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 2 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf).

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die sieben von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat der EWP zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

Sitze der Fraktionen=Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 

Fraktion SPD7 x 15/56 =              1,8752 Sitze

Fraktion DIE LINKE 7 x 14/56 =              1,7502 Sitze

Fraktion CDU/ANW7 x 10/56 =              1,2501 Sitz

Fraktion ndnis 90/Die Grünen7 x 07/56 =              0,8751 Sitz

Fraktion DIE aNDERE7 x 04/56 =              0,5001 Sitz

 

 

Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der EWP.

 

§§ 9, 10 des Gesellschaftsvertrages der EWP regeln die Bildung, Zusammensetzung und innere Ordnung des Aufsichtsrates.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter in Unternehmen.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der EWP von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):

 

DS 08/SVV/0061 Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001 Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordneten-versammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

DS 12/SVV/0278 Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830 Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 

festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.

 

 

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