Antrag - 17/SVV/0606
Grunddaten
- Betreff:
-
Ambulant betreute(s) Wohnen/Wohnstätten koordinieren
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Einreicher*:
- Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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13.09.2017
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06.12.2017
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Erledigt
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Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Inklusion
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Vorberatung
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17.10.2017
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21.11.2017
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bis 01.01.2018 ein Konzept zu entwickeln, wie jungen Menschen mit Behinderung ein gelungener Übergang in die Selbständigkeit - der Wechsel aus dem elterlichen Haushalt in Wohnstätten oder in ambulant betreutes Wohnen - ermöglicht werden kann.
Bis dahin soll auch eine Bedarfsabfrage installiert werden, um zukünftig benötigte Kapazitäten ermitteln zu können.
Die Einrichtung von WG´s und Wohnstätten soll durch die städtischen Immobiliengesellschaften explizit unterstützt werden und insbesondere bei Neubauten ihre Berücksichtigung finden.
Erläuterung
Begründung:
Viele Eltern junger Erwachsener mit Behinderung suchen in Potsdam vergeblich nach einer Möglichkeit, ihren Kindern das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Die Suche nach ambulant betreutem Wohnen oder Wohnstätten bleibt angesichts der eingeschränkten Angebote meist erfolglos.
Im Ergebnis wohnen viele Menschen mit Behinderung oft unfreiwillig noch im fortgeschrittenen Erwachsenenalter in ihrem Elternhaus, was eine jahrzehntelange Dauerbelastung für alle Beteiligten bedeutet. Dies sorgt besonders dann für große Probleme, wenn die Eltern als Betreuungspersonen wegfallen und ein selbständiges Leben ohne die Eltern zuvor nie geübt worden ist.
Das Bundesteilhabegesetz sieht die Teilhabe an einem selbstbestimmten Leben für Menschen mit Behinderungen vor, auch im Bereich Wohnen:
§77
Leistungen für Wohnraum
(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.
(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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26,8 kB
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