Mitteilungsvorlage - 17/SVV/0738

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Mit dem o.g. Beschluss wurde der Oberbürgermeister beauftragt zu prüfen, wie die Förderung für die Betreuung behinderter Kinder durch Schaffung entsprechender Angebote erhöht werden kann. Darüber hinaus soll für Förderschüler auch in den Ferien ein Fahrdiensttransport eingerichtet werden.

 

Grundsätzlich muss dazu gesagt werden, dass die Einrichtung eines Fahrdienstes gemäß dem o.g. Beschuss zu einer Besserstellung führen würde, da auch Eltern mit Kindern ohne Behinderungen von derartiger Problematik betroffen sind. Sofern alleinerziehende Mütter und Vater nähere Betrachtung finden, ist feststellbar, dass diese ebenfalls regelmäßig mit den benannten Problemen zu kämpfen haben. Des Weiteren besteht die aufgegriffene Problematik nicht nur an 3 von 13 Ferienwochen, sondern ebenfalls in den anderen 10 Ferienwochen.

 

Darüber hinaus werden in dem Beschluss lediglich Schüler erfasst, die eine Förderschule besuchen. Dies hat zur Folge, dass dem Inklusionsgedanken als solchem nicht Rechnung getragen wird, da Schüler mit Behinderungen auch Regelschulen besuchen und diese ebenfalls das Ferienangebot beanspruchen können.

 

Im Rahmen der Schulanschlussbetreuung wird für Jugendliche mit Behinderung (ab dem 15. Lebensjahr) auch in der Ferienzeit ein Betreuungsprogramm als freiwillige Maßnahme durch die Landeshauptstadt Potsdam vorgehalten. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres besteht gesetzlich kein Anspruch auf eine Schulanschlussbetreuung für Jugendliche mit Behinderung. Dies stellt eine gesetzgeberische Lücke dar und entspricht nicht den Grundsätzen der UN Behindertenrechtskonvention. Jugendliche mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Gesetzbuch (SGB XII) haben auf Grund ihrer Behinderung häufig nicht den Entwicklungsstand eines altersgerechten Jugendlichen. Eine Begleitung und Betreuung ist auch in den Ferienzeiten unabdingbar.

 

In Folge dessen hat die Landeshauptstadt Potsdam ihre Verantwortung wahrgenommen und ein Angebot der Schulanschlussbetreuung für 15 Jugendliche mit Behinderung seit dem 04.01.2016, die auch die Ferienzeiten beinhaltet als freiwillige Maßnahme implementiert. So wird für diese Jugendliche ein abwechslungsreiches und spannendes Ferienangebot vorgehalten.

 

Eine darüber hinaus gehende Regelung, die auch die Beförderung zu einem vorhandenen Angebot in der Ferienzeit sicherstellt, stellt eine Erweiterung der Beförderungsleistung dar, welche über die eigentliche Beförderungsleistung nach dem BbgSchulG § 112 auf Beförderung von Hortkindern in außerschulischen Zeiten hinausgeht.

 

Zum 01. Januar 2014 ist eine Neuerung in der Schülerbeförderung gesetzlich geregelt worden. Danach ist die ursprüngliche Regelung im Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG) entfallen. Diese pflichtige Aufgabe d.h. die Beförderung und die Kostenerstattung von Schüler/innen - sollte zukünftig durch die Satzungen der Gemeinden geregelt werden.

 

Grund dieser Änderung waren Kürzungen des Finanzausgleichs durch das Land Brandenburg. Um Einnahmeausfälle vom Land für die Schülerbeförderung zu kompensieren und den Kommunen gleichermaßen die Erfüllung der Aufgaben für die Schülerbeförderung zu ermöglichen, sollten Kommunen kurzfristig in die Lage versetzt werden, Aufgaben in der Schülerbeförderung zu reduzieren und die Kostenerstattung zu regeln (vgl. BbgSchulG Kommentar 11.09 Nr. 5).

 

Derzeitiger Stand ist, dass keine Reduzierung der Aufgaben in der Schülerbeförderung erfolgte und die Kostenerstattung durch Tragung des Eigenanteils durch die Eltern nur bei der Erstattungen der Schülerfahrtkosten angewandt wird. Bei Schüler/innen mit Behinderungen trägt hingegen die Landeshauptstadt Potsdam allein die kompletten Beförderungskosten.

 

Die Aufwendungen in der Schülerbeförderung/Schülerfahrtkostenerstattung betrugen, bedingt durch den Schülerzuwachs und der Erhöhung des Mindestlohnes, in den letzten drei Jahren:

 

2014 -   904.634,69 EUR

2015 -1.101.954,40 EUR

2016 -1.167.375,42 EUR

 

Mehr als Dreiviertel der v.g. Aufwendungen sind den Schülerbeförderungskosten zuzuordnen.

 

Die Erweiterung der Beförderungsleistung nach dem BbgSchulG § 112 auf Beförderung von Hortkindern in außerschulischen Zeiten ist der ursprünglichen Intention der Gesetzesänderung gegenläufig und stellt sich wie folgt dar:

  • Es besteht keine rechtliche Grundlage u.a. BbgSchulG zur Bereitstellung und Finanzierung der Schülerbeförderung innerhalb der Ferienzeit.
  • Die zusätzlichen Gesamtkosten betragen schätzungsweise 150.000,00 EUR.
  • Mit zusätzlichen Personalkosten für 1 VZE ist zu rechnen.

 

Die v.g. Schätzung der Gesamtkosten könnte bei Umsetzung auch höher ausfallen. Der Zeitraum (Ferienzeit), in welchem die Beförderungsleistung zu erbringen wäre, wurde allgemein mit 13 Wochen angegeben. D.h. Schulträger und Beförderungsunternehmen müssten zu jeder Ferienzeit Personal vorhalten, um die Beförderungsleistung zu gewährleisten, unabhängig davon, wie viele Schüler/innen letztlich zu befördern sind. Synergien von Sammelbeförderungen (so wie es derzeit in den Schulzeiten durchgeführt wird) wären nicht mehr gegeben. 

 

 

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Erläuterung

 

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