Mitteilungsvorlage - 17/SVV/0809

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis:

 

Auf der Basis des Beschlusses des Hauptausschusses der Landeshauptstadt Potsdam vom 22.02.2017 (Beschluss 17/SW/0039) wurden die Kanzlei Luther von der Landeshauptstadt Potsdam beauftragt, zu prüfen, „wie die Landeshauptstadt Potsdam beim Land Brandenburg die Anhebung des Finanzierungsvolumens für den Betrieb der Kindertagesstätten auf den Umfang der real bestehenden Rechtsansprüche auf Tagesbetreuung erreichen kann".

 

Hintergrund für diesen Auftrag ist das Bedürfnis einer besseren Finanzausstattung der Träger der Kindertageseinrichtungen, die gegenüber der Stadt einen Mehrbedarf geltend machen. Schwerpunkt der Diskussionen innerhalb der Stadt ist vor allem, ob die Finanzierung der Träger der Einrichtungen durch die Stadt ausreichend ist. Die Träger der Einrichtung machen geltend, die ihnen (in Übereinstimmung mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften) von der Stadt gewährten Zuschüsse reichten nicht aus, um die gesetzlich festgelegten Personalschlüssel jederzeit zu erfüllen. Das sei darauf zurückzuführen, dass der tatsächliche sich aus einem entsprechenden gesetzlichen Anspruch der Eltern ergebende Betreuungsbedarf höher sei, als in den entsprechenden gesetzlichen Regelungen zur Finanzierung der Einrichtungen berücksichtigt wird. Hauptursache für diese Diskrepanz sei, dass die für den Zuschuss nach dem brandenburgischen Kindertagesstättengesetz (im Folgenden: KitaG) maßgebliche Berechnung der Personalschlüssel rechnerisch nur nach Betreuungszeiten bis 6 und über 6 Stunden (für die Altersgruppen bis zur Einschulung) bzw. bis 4 und über 4 Stunden (für Kinder im Grundschulalter) unterscheidet.

 

Im Ergebnis weist die Kanzlei folgende Optionen einer gerichtlichen Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen der LHP gegenüber dem Land Brandenburg auf:

 

Die bestehende Finanzierungslücke ist auf das derzeitige gesetzliche (Re-) Finanzierungssystem zurückzuführen. Grundsätzlich erhält die Stadt aufgrund verschiedenster gesetzlicher Regelungen Zuschüsse für die Finanzierung der Kindertagesbetreuung vom Land. Diese Regelungen sind im Wesentlichen in folgenden Regelungen enthalten:

 

-          Kindertagesstättengesetz vom 27.06.2004 KitaG in der Fassung des 7. KitaÄndG, bekanntgemacht am 11.07.2017 und in Kraft getreten am 01.08.2017

 

Hiergegen kann bis zum 01.08.2018 die kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben werden.

 

-          Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung KitaBKNV vom 01.06.2004 in der Fassung vom 10.07.2017, bekannt gemacht 28.02.2017

 

Hiergegen kann ein abstrakter Normenkontrollantrag bis zum 28.02.2018 erhoben werden.

 

 

-          Kita-Mehrbelastungsausgleichsverordnung vom 14.09.2016 Kita-MBAV

 

Hiergegen wäre bis zu. 14.09.2017 die abstrakte Normenkontrolle bzw. bis zum 15.09.2017 die kommunale Verfassungsbeschwerde möglich gewesen.

 

-          Landeszuschussanpassungsverordnung vom 03.11.2015 LaZAV

 

Prozessuale Möglichkeiten sind wegen Ablaufs der Klagefristen nicht mehr möglich.

 

 

Als alternative Möglichkeit kommt jedoch eine Verpflichtungsklage im Hinblick auf einen  Zuschussbescheid in Betracht. Die Zuschussbescheide ergehen jährlich, so dass zwar die Klagefrist für den Zuschussbescheid vom 30.01.2017/27.07.2017 bereits abgelaufen ist, jedoch eine Klagemöglichkeit gegen den zu erwartenden Zuschussbescheid für 2018 gegeben ist. Der Vorteil eines Vorgehens gegen einen Zuschussbescheid könnte darin liegen, dass bei einer im Rahmen einer solchen Klage anzuregenden konkreten Normenkontrolle sämtliche relevanten Rechtsnormen überprüft werden könnten. Eine Vorlage an das Verfassungsgericht ist jedoch jeweils von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abhängig.

 

 

Wie dem als Anlage beigefügten Gutachten der Kanzlei Luther zu entnehmen ist, ist jedes der aufgezeigten gerichtlichen Verfahren mit Risiken verbunden, so die Landeshauptstadt Potsdam beabsichtigt, vor Ablauf der oben dargestellten Klagefristen mit dem Land Brandenburg in Verhandlungen zum Zwecke einer auskömmlichen Finanzierung der Kita-Betreuung, zu deren Gewährleistung die Landeshauptstadt Potsdam verpflichtet ist, zu treten.

 

Derzeit verfolgt der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (FB 35) folgende Bemühungen:

 

Nach 79 SGB VIII tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben die Gesamtverantwortung, so auch die der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen.

 

Im Rahmen des Projektes KiTa ZOOM Ressourcen wirksam einsetzen wurde deutlich, dass in der Landeshauptstadt Potsdam 45,88 % aller betreuten Kinder in der Altersgruppe 0 bis 3jährige und 38,59 % in der Altersgruppe 3 bis 6jährige einen Betreuungsumfang über 8 Stunden haben.

 

Aus den derzeitigen landesgesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass die öffentliche Förderung der    Personalkosten lediglich eine Ausfinanzierung von 7,5 Stunden pro Tag und Kind möglich macht.  Werden Kinder länger als 7,5 Stunden täglich betreut, muss das vorhandene Personal über die längeren Betreuungszeiten verteilt werden. Dadurch verschlechtert sich das tatsächliche Betreuungsverhältnis und folgend die Qualität der Betreuung erheblich.

 

Die veröffentliche Broschüre der Bertelsmann Stiftung im Rahmen des KiTa ZOOM Projektes „Zentrale Ergebnisse des Simulationsprozesses in der Modellkommune Potsdam im Überblick“, Seite 4 bestätigt die grundsätzliche Regelungsstruktur des KitaG. Der § 10 KitaG bestimmt zwar die notwendige Anzahl geeigneter pädagogischer Kräfte in einer Einrichtung, jedoch nur als rechnerische Größe (Grundlage der Finanzierung) und nicht als eine im Alltag nachmessbare Fachkräfteausstattung in einer Betreuungsgruppe, zu einer bestimmten Tageszeit.

 

Im Ergebnis des KiTa ZOOM Projektes wurde die Idee einer so genannten 3. Stufe ab 8 Stunden Betreuungsumfang entwickelt. Der Systematik des § 10 KitaG folgend sollte diese Stufe mit 1,2 VbE (48 h) ab 8 Stunden Betreuungsumfang angesetzt werden.

 

In Folge des KiTa ZOOM Prozess der Bertelsmann Stiftung hat der Landekinderjugendausschuss (LKJA) des Landes Brandenburg einen sogenannten Expertendialog (kommunale Spitzenverbände, Vertreter der Landtagsfraktionen, MBJS und die LIGA ) berufen, der unter anderem Vorschge zur Verbesserung der Qualität in den Kindertagesstätten entwickeln und der Landespolitik konkrete Empfehlungen vorlegen soll. Der erste Zwischenbericht wird in den nächsten Wochen dem LKJA vorgelegt werden. Die Verwaltung geht davon aus, dass hierdurch erstmals konkrete Verbesserungen im Sinne der Ergebnisse der KiTa ZOOM Studie der Landespolitik unterbreitet werden.

 

 

Da jedoch die Belastung zunehmend mehr in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen aufgrund der hohen Betreuungsanteile über 8 Stunden täglich zu erheblichen Konsequenzen führt, ist folgend beabsichtigt, bereits mit Wirkung zum 01.01.2018 gemäß § 3 Abs. 2 der Kindertagesstätten-Betriebskosten-und Nachweisverordnung (KitaBKNV) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) die Bemessungsgröße für die pädagogische Arbeit für Betreuungszeiten über 8 Stunden täglich in der Landeshauptstadt Potsdam wie folgt zu erweitern:

 

1,2 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils 5 Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres

und

1,2 Stellen für jeweils 11,5 Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung bis 31.07.2018 und 11 Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung ab 01.08.2018.

 

Zur rechtsicheren Umsetzung dieser so genannten dritten Betreuungsstufe sollen die notwendigen zusätzlichen Sach- und Personalkosten auch ohne aktuelle Entscheidung des Landes ab dem 01.01.2018 zur Verfügung gestellt werden. Eine entsprechende Beschlussvorlage wird der Stadtverordnetenversammlung am 08.11.2017 vorgelegt.

 

Der Beschluss 17/SVV/0484 Richtlinie zur Umsetzung der Verbesserung der Betreuungsqualität in Kindertagesstätten in der Landeshauptstadt Potsdam in den Jahren 2017 bis 2019 (Umsetzung haushaltsbegleitender Beschluss 16/SVV/0801) sollte folgend in der Form abgeändert, dass eine Umsetzung nur für das Jahr 2017 erfolgt.

 

Der Beschluss 17/SVV/0484 Richtlinie zur Umsetzung der Verbesserung der Betreuungsqualität in Kindertagesstätten in der Landeshauptstadt Potsdam in den Jahren 2017 bis 2019 (Umsetzung haushaltsbegleitender Beschluss 16/SVV/0801) hat den gleichen Zweck der Verbesserung der Betreuungssituation bei Betreuungszeiten über 8 h. Die Richtlinie soll durch den neuen Beschlussvorschlag ab 01.01.2018 fachlich und inhaltlich konkreter werden, in dem nicht ein Gesamtbudget zur Verfügung gestellt wird, sondern auf der Grundlage eines konkreten veränderten Betreuungsschlüssels die Qualitätsverbesserung untersetzt wird.

 

 

Sollte im Rahmen einer Kita-Rechts-Novellierung eine weitere Betreuungsstufe zur Finanzierung der Personalkosten bei Betreuungsbedarfen der Kinder, die über 8 Stunden hinausgehen, eingeführt werden, rde dieses beabsichtigte Vorgehen seine Wirksamkeit verlieren.

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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