Beschlussvorlage - 17/SVV/0877
Grunddaten
- Betreff:
-
Entschädigungssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Recht, Personal und Organisation
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Recht, Personal und Organisation
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.12.2017
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31.01.2018
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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10.01.2018
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Erläuterung
Begründung:
Nach § 24 BbgKVerf haben ehrenamtlich Tätige einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls. Dieser Anspruch wird für Stadtverordnete in § 30 Abs. 4 BbgKVerf konkretisiert. Danach können sie Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls beanspruchen.
Bei der Bemessung des Ersatzes von Auslagen und Verdienstausfall ist der Grundsatz zu beachten, dass ehrenamtliche Tätigkeit unentgeltlich zu leisten ist. Sie ist außerhalb der eigentlichen Berufstätigkeit auszuüben. Dies stellt ein Charakteristikum der ehrenamtlichen Tätigkeit dar. Allerdings sollen die ehrenamtlich Tätigen durch ihre Mitarbeit keinen finanziellen Nachteil erleiden.
Die BbgKVerf enthält keine Legaldefinition, was unter einer Aufwandschädigung zu verstehen ist. Über die Art und Weise des Erstattung und der Höhe des Verdienstausfalls enthielt § 13 Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (KomAEV) Regelungen. Die KomAEV ist durch Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes zu Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04. Juni 2003 aufgehoben worden. Eine Nachfolgeregelung des Landes Brandenburg gibt es nicht. Der Grundsatz in § 2 der alten KomAEV wonach die Aufwandsentschädigung so bemessen sein soll, dass der mit dem Amt verbundene Aufwand und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten sind, kann jedoch nach wie vor Berücksichtigung finden.
In der noch geltenden Entschädigungssatzung sind folgende Sachverhalte nicht hinreichend (klar) geregelt:
- Entschädigung von Beiratsmitgliedern bzw. sonstigen ehrenamtlich Tätigen,
- Kinderbetreuungskosten,
- Verdienstausfall.
Die Neuregelungen, insbesondere zur Erstattung der Kinderbetreuungskosten und des Verdienstausfalls, wurden in einer Arbeitsgruppe bestehend aus Mitarbeitern der Verwaltung und je einem Vertreter der Fraktionen einvernehmlich besprochen. Auf Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsgruppe werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
Begründung der Änderungen
Nr. 1 der Synopse
Da die Entschädigungsleistungen hinsichtlich der sonstigen ehrenamtlich Tätigen (z.B. der Beiräte) zukünftig einer eigenen Regelungen zugeführt werden sollen (vgl. § 8 der Neufassung), bedingt dies die Textänderung der Satzung. Zukünftig soll mit der Beschlussfassung über die Bildung und Zusammensetzung von Beiräten auch ein Beschluss über die Entschädigungstatbestände und –höhe gefasst werden. Im städtischen Haushalt sind die Ansprüche dort abzubilden, wo die Betreuung dieser Beiräte erfolgt. Dies führt zu einer höheren Transparenz und einer besseren Prüfung von Entschädigungsansprüchen.
Nr. 2 der Synopse
Die Aussagen zu Nr. 1 gelten auch hier.
Nr. 3 der Synopse
Soweit nach dieser Satzung eine monatliche Entschädigung gewährt wird, sind hiervon sämtliche Ansprüche abgegolten, mit Ausnahme der Reisekosten für Dienstreisen außerhalb der Landeshauptstadt Potsdam.
Zunächst wird diese Regelung sprachlich klarer gefasst. Zudem wird diese um die Verdienstausfallentschädigung bei Freiberuflern durch die Formulierung ergänzt.
Nr. 4 der Synopse
Da es jetzt mehrere Pauschalen gibt, muss die Regelung konkreter gefasst werden. Es handelt sich um eine Folgeänderung. Ergänzend wird die Möglichkeit der konkreten oder pauschalen Erstattung von Verdienstausfall bei Selbständigen und Freiberuflern unter Anwendung des § 6 geregelt.
Nr. 5 und 6 der Synopse
Diese Änderung ist Ergebnis des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung zur DS-Nr.: 17/SVV/0048. Ergebnis der Umsetzung dieses Antrags ist es, dass der Kostenersatz gegen Nachweis erstattet wird. Als Nachweis genügt in der Regel, wenn die Zahlung an eine Betreuungsperson erfolgte und keine andere sorgeberechtigte Person für die Betreuung zur Verfügung stand. Mit der Neufassung ist jetzt eine Betreuung von Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr umfasst. Eine Begrenzung des Erstattungsbetrags enthält die Neufassung nicht mehr. Es können daher die tatsächlich geleisteten Beträge geltend gemacht werden. Begrenzt wird dieser Anspruch dadurch, dass eine Erstattung lediglich für Zeiten der mandatsbedingten Abwesenheit erfolgen kann.
Einer eigenständigen Regelung bedurfte es, da nach der derzeit gültigen Satzung Kinderbetreuungskosten als Aufwandsentschädigung gelten. Sofern eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt wird, sind hiermit sämtliche Aufwendungen und Auslagen abgegolten (§ 2 Abs. 2). Dieser Widerspruch wird durch eine eigenständige Regelung aufgelöst.
Nr. 7 der Synopse
Zunächst wird die Regelung klarer gefasst. Zudem wird klargestellt, dass Selbständige und Freiberufler den Verdienstausfall entweder konkret oder pauschal ersetzt verlangen können. Den konkreten Verdienstausfall erhält man bei einem konkreten Nachweis. Zur Vermeidung eines erheblichen Aufwands auf Seiten der Antragsteller sowie der Verwaltung kann der Verdienstausfall auch pauschal erstattet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die in der Anlage 2 aufgeführten Angaben glaubhaft belegt sind. In der Regel genügt hierzu das Ausfüllen dieser Anlage und der mit der Unterschrift abgegebenen Versicherung der Richtigkeit der getätigten Angaben.
Die Verdienstausfallpauschale für selbständig bzw. freiberuflich Tätige wird mit 30,00 € pro Stunde bestimmt und kann nur bis zu 25 Stunden im Monat geltend gemacht werden.
Nr. 8 der Synopse
Da die Angaben der derzeitigen Satzungen zum Teil in der Neufassung des § 6 Abs. 1 und in der Anlage 2 aufgehen, verständigte man sich auf eine erhebliche Kürzung dieses Absatzes.
Nr. 9 der Synopse
Entschädigungsregelungen für die zukünftige Tätigkeit der sonstigen ehrenamtlich Tätigen sollen einer eigenständigen Regelung zugeführt werden. Dies ermöglicht eine mitunter flexiblere Regelung. Eine Entschädigung soll dann nicht mehr über das Budget der Entschädigungssatzung erfolgen, sondern dezentral im Errichtungsbeschluss aus Mitteln des jeweiligen Geschäfts- oder Fachbereichs. So sind in dem Errichtungsbeschluss für zukünftige Beiräte (vgl. § 13 der Hauptsatzung), Regelung zur Entschädigung der aufgenommen ehrenamtlichen Tätigkeit aufzunehmen.
Für bestehende Beiräte bzw. Gremien gelten die Regelungen der Entschädigungssatzung weiterhin.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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7
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8
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310,2 kB
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