Antrag - 17/SVV/0048
Grunddaten
- Betreff:
-
Erstattung von Kinderbetreuungskosten für ehrenamtlich Tätige
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion DIE aNDERE
- Einreicher*:
- Fraktion DIE aNDERE
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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25.01.2017
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31.01.2018
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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13.12.2017
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10.01.2018
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung spricht sich für eine Entbürokratisierung der Nachweispflicht für die Inanspruchnahme von Kosten der Kinderbetreuung aus.
In der Entschädigungssatzung § 3 (10) soll die Passage gestrichen werden, die die Erstattung der Kosten der Kinderbetreuung an den Nachweis bindet, „dass während der mandatsbedingten notwendigen Abwesenheit die Übernahme der Betreuung durch einen Personensorgeberechtigten oder einen anderen im Hause lebenden Familienangehörigen während dieser Zeit nicht möglich war“.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Änderung der geltenden Entschädigungssatzung vorzubereiten und der Stadtverordnetenversammlung im März 2017 zur Beschlussfassung vorzulegen.
Erläuterung
Begründung:
In der Entschädigungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam ist geregelt, dass ehrenamtlich Tätigen in einem beschränkten zeitlichen und finanziellen Umfang die erforderlichen Kosten für die Kinderbetreuung erstattet werden.
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Vereinbarkeit von Familie und Mandatsausübung erleichtert wird und dass ehrenamtlich Tätige zumindest von einem Teil ihrer mandatsbedingten Mehraufwendungen entlastet werden.
Leider hat die konkrete Formulierung des § 3 (10) in der Entschädigungssatzung inzwischen zu bürokratischen Blüten geführt, die dem ursprünglichen Zweck der Regelung zuwiderlaufen und datenschutzrechtlich bedenklich sind.
„Die Kosten der Betreuung von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr durch eine Betreuungsperson werden gegen Nachweis bis zu einer Höhe von 10 € je Stunde erstattet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass während der mandatsbedingten notwendigen Abwesenheit die Übernahme der Betreuung durch einen Personensorgeberechtigten oder einen anderen im Hause lebenden Familienangehörigen während dieser Zeit nicht möglich war. Die Erstattung wird begrenzt auf monatlich 30 Stunden; in begründeten Härtefällen sind
Ausnahmen möglich. (Anlage B)“.
Aus dieser Formulierung leitet das städtische Rechtsamt die Befugnis ab, einen Nachweis zu verlangen, warum Lebenspartner von Stadtverordneten eigene berufliche, ehrenamtliche und persönliche Termine nicht so verlegen können, dass sie die Betreuung der Kinder übernehmen können.
DIE aNDERE ist der Auffassung, dass Stadtverordnete u.a. durch die Entschädigungssatzung in die Lage versetzt werden sollen, ihr Mandat auch ohne aktive Mithilfe von Familienangehörigen ordnungsgemäß auszuüben.
Erfahrungsgemäß sind Angehörige nicht immer glücklich über die starke ehrenamtliche Beanspruchung. Daher erscheint es wenig sinnvoll, ihnen auch noch umfangreiche Erklärungen über ihre persönliche Lebensgestaltung abzuverlangen. Stattdessen sollte die Nachweispflicht für Familienangehörige ersatzlos gestrichen werden. Ehrenamtlich Tätige sollen die innerfamiliäre Aufgabenverteilung selbstbestimmt organisieren und dafür keine Rechenschaft ablegen müssen.
Für die Erstattung von Kinderbetreuungskosten soll es künftig (wieder) ausreichen, dass die Zahlung an eine Betreuungsperson und die Wahrnehmung mandatsbedingter Termine in den bezahlten Betreuungszeiten nachgewiesen werden.