Beschlussvorlage - 18/SVV/0042
Grunddaten
- Betreff:
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Außerplanmäßige Aufwendungen des Jahres 2015 zur Bildung einer zweckgebunden Rückstellung aufgrund von Gebührenüberdeckung im Bereich der Abfallentsorgung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Soziales, Jugend, Gesundheit und Ordnung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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24.01.2018
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Beschlussvorschlag
Der Hauptausschuss möge beschließen:
Die unabweisbaren außerplanmäßigen Aufwendungen des Jahres 2015 zur Bildung einer zweckgebundenen Rückstellung in Höhe von 523.753,22 EUR im Produktkonto 5370201.5494300 (Abfallentsorgung. Zuführung zu Rückstellungen aus Gebührenüberdeckung) werden genehmigt.
Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Begründung:
Im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen des Jahres 2015 wurden außerplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 523.753,22 EUR zur Bildung einer zweckgebundenen Rückstellung aufgrund von Gebührenüberdeckungen im Bereich der Abfallentsorgung (Produktkonto 5370201.5494300) notwendig.
Diese unabweisbaren außerplanmäßigen Aufwendungen wurden, vorbehaltlich der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zum Jahresabschluss 2015, bereits durch den Beigeordneten für Zentrale Steuerung und Finanzen im August 2016 unter Gremienvorbehalt genehmigt. Da eine Beschlussfassung über die außerplanmäßigen Aufwendungen im Rahmen des Jahresabschlusses 2015 bis zur Inanspruchnahme der Rückstellung im Haushaltsjahr 2017 nicht erfolgen wird, ist in Abhängigkeit zu der Haushaltssatzung 2015/2016 festgelegten Wertgrenzen eine Beschlussfassung durch den Hauptausschuss erforderlich.
Um die Zahlung der Dezemberrechnung 2017 für Restabfall, Schadstoffe, Sperrmüll, herrenloser Abfälle, Schrott, Elektrogeräte, Altpapier und gebrauchter Verkaufsverpackung an die Stadtentsorgung Potsdam GmbH Ende Januar 2018 sicherstellen zu können, wird der oben genannte Beschlussvorschlag vorab der Beschlussfassung zum Jahresabschluss 2015 zur Abstimmung gestellt.
Sachverhalt
Als Grundlage zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung diente die 4. Änderungs-satzung Abfallgebührensatzung vom 11.11.2014, veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam am 27.11.2014.
Im Rahmen der Nachkalkulation der krE Abfallentsorgung erfolgte auf Basis der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungseinheiten 2015, welche in der Finanzbuchhaltung erfasst und in die Kosten-rechnung überführt wurden, mit Hilfe eines Betriebsabrechnungsbogen (BAB) die Kontrolle der Vorkalkulation.
In der Nachkalkulation 2015 mit Stand vom 21.07.2016 wurden
anrechenbare Kosten i.H.v. 13.589.637,35 EUR und
anrechenbare Erlöse i.H.v. 14.113.390,57 EUR ermittelt.
Im Ergebnis wird eine ungeplante Überdeckung i.H.v. 523.753,22 EUR ausgewiesen.
Entsprechend § 6 Absatz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulations-zeitraum (hier in 2017) auszugleichen, so dass nach § 48 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung zweckgebundene Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus Benutzungsgebühren (hier in 2015 in Höhe von 523.753,22 EUR) zu bilden sind.
Aufgrund dessen, dass der Jahresabschluss 2015 und die Entlastung des Oberbürgermeisters noch nicht durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde, wird der Antrag auf Genehmigung der unabweisbaren außerplanmäßigen Aufwendungen nach § 5 Nr. 3 der Haushaltssatzung 2015/2016 gestellt.
Dies erfolgt um die Inanspruchnahme der Rückstellung im Haushaltsjahr 2017 vornehmen zu können und somit die Zahlung der Rechnung für den Dezember 2017 von der Stadtentsorgung Potsdam GmbH für die Entsorgung von Restabfall, Schadstoffe, Sperrmüll, herrenloser Abfälle, Schrott, Elektrogeräten, Altpapier und gebrauchter Verkaufsverpackung im Januar 2018 sicherstellen zu können.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Die kommunale Abfallwirtschaft ist nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) und des § 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Boden-schutzgesetzes (BbgAbfBodG) vollständig aus Benutzungsgebühren zu finanzieren.
Entsprechend § 6 Absatz 3 KAG müssen Kostenüberdeckungen (hier in 2015 in Höhe von 523.753,22 EUR) einer kostenrechnenden Einrichtung (krE) spätestens im übernächsten Kalkulations-zeitraum (hier in 2017) ausgeglichen werden. Für die jeweilige Kostenüberdeckung sind gemäß § 48 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) zweckgebundene Rückstellungen (in Höhe von 523.753,22 EUR) im Haushaltsjahr der Entstehung (hier in 2015) zu bilden.
Die Deckung erfolgt aus nachfolgenden Deckungskreisen bzw. Produktkonten:
Produkt/ Unterprodukt | DK / Konto | Betrag |
53702 Abfallwirtschaft | DK 3046-ordentliche Aufwendungen FB 32-Abfallentsorgung, Duales System | 332.381,00 EURO |
5370201 Abfallentsorgung | 4321000- Benutzungsgebühren | 44.984,86 EURO |
5370201 Abfallentsorgung | 448500- Erstattung verbundener Unternehmen | 45.624,50 EURO |
12201. Ordnungsangelegenheiten | DK 3065-ordentliche Aufwendungen FB 32 | 100.762,86 EURO |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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