Beschlussvorlage - 18/SVV/0044

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 165 Abs. 4 BauGB „An der Nuthestraße zwischen Friedrich-Engels-Straße und Horstweg“ in Potsdam Babelsberg wird mit der „Wohnen in den Obstgärten“ Grundstücksgesellschaft mbH ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB zur Abwendung der Einbeziehung in einennftigen Entwicklungsbereich und zur Umsetzung der Inhalte der „Richtlinie zur sozialgerechten Baulandentwicklung in der Landeshauptstadt Potsdam“ (kurz: Potsdamer Baulandmodell) abgeschlossen.

 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Ausgangssituation:

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 30.01.2013 den Beschluss über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 165 Abs. 4 BauGB für das Gebiet „An der Nuthestraße zwischen Friedrich-Engels-Straße und Horstweg“ (DS 12/SVV/0846) in Potsdam Babelsberg gefasst.

 

Mit Beschluss vom 02.12.2015 wurde der Geltungsbereich um die Kleingartenflächen westlich des Horstwegs mit dem Ziel, „durch einvernehmliche Regelungen mit den Eigentümern der gärtnerisch genutzten Flächen eine weitergehende Sicherung im Interesse der derzeitigen Nutzer“ zu gewährleisten, erweitert (15/SVV/0299).

 

Derzeit ist noch keine Entscheidung durch die Stadtverordnetenversammlung getroffen worden, ob das Gebiet der vorbereitenden Untersuchungen als Entwicklungsbereich festgelegt werden soll. Nach dem derzeitigen Stand der vorbereitenden Untersuchungen sind die entsprechenden Voraussetzungen des § 165 BauGB gegeben.

 

Gegenstand des abzuschließenden Vertrages (im weiteren Vertragsgegenstand) sind die Flurstücke 265 und 266 der Flur 14, Gemarkung Babelsberg (siehe Anlage 1 - mit den Eckpunkten A-B-C-D-E-F-G-H-J-K-A gekennzeichnete Fläche) mit einer grundbuchlichen Größe von 21.976 m². Eigentümer der Fläche ist die „Wohnen in den Obstgärten“ Grundstücksgesellschaft mbH (WidO).

 

Der Vertragsgegenstand ist derzeit als Außenbereich (§ 35 BauGB) anzusehen und wird gärtnerisch genutzt. Im geltenden Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Potsdam ist der Vertragsgegenstand als Dauerkleingartenanlage dargestellt.

 

Zur Schaffung von Baurecht auf einer Teilfläche und zur Sicherung derrtnerischen Nutzung der übrigen Flächen, ist es daher erforderlich, dass ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Zur Abwendung der Einbeziehung in den künftigen Entwicklungsbereich und auch zur zügigen und rechtlich gesicherten Durchführung des Vorhabens des Bauherrn und zur Regelung der Kosten, die Voraussetzung oder Folge des Vorhabens sind, ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwischen den Vertragsparteien geboten.

 

Mit Abschluss eines städtebaulichen Vertrages würde die Einbeziehung der bebaubaren Flächen des Vertragsgegenstandes in eine Entwicklungssatzung entbehrlich, weil durch die vertragliche Lösung der Einsatz der hoheitlichen Instrumente des besonderen Städtebaurechts nicht (mehr) erforderlich wird.

 

 

 

 

Vertragsinhalt:

Folgende Regelungen werden vertraglich vereinbart:

 

 

Der Eigentümer verpflichtet sich:

 

Die externen Planungskosten, die  Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Kosten für die verkehrstechnische Erschließung zu übernehmen sowie die Inhalte der Richtlinie zur sozialgerechten Baulandentwicklung in der Landeshauptstadt Potsdam“ (kurz: Potsdamer Baulandmodell) umzusetzen.

 

Darüber hinaus wird der Bauherr die Flächen die er nicht für seine wirtschaftlichen Zwecke benötigt (in Anlage 1 mit den Eckpunkten K1-J-H-G-F-E-D-B1-K1 gekennzeichnet) sowie die Fläche für die künftige Erschließungsstraße (in Anlage 1 mit den Eckpunkten A-A1-A2-A3-A gekennzeichnet), in das Eigentum der Landeshauptstadt Potsdam übertragen. Dies bedarf der gesonderten Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung.

 

 

Die  Landeshauptstadt verpflichtet sich:

 

Die mit K1-A3-A2-A1-B-B1-K1 gekennzeichnete Teilfläche des Vertragsgegenstandes (vgl. Anlage 1) soll einer baulichen Entwicklung zugeführt werden. Das Vorhaben in den u. g. Rahmenbedingungen wird, vorbehaltlich eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung, Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens werden.

 

Als grundsätzlichen Rahmenbedingungen für die Bauflächen im Hinblick auf die geplante Art und das geplante Maß der baulichen Nutzung werden zu Grunde gelegt:

 

Baugrundstücksgröße

7.166 m²

Geschoßfläche gesamt

12.182 m²

GFZ

1,7

GRZ

0,5

2. GRZ*

0,75

Bauliche Höhe

max. V Geschosse zzgl. Höhenmaß

 

(*Bezüglich der geplanten Tiefgarage wird von einer abweichenden Bestimmung nach § 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO ausgegangen. Detaillierte Festsetzungen zur Lage der überbaubaren Grundstücksfläche, Vorgaben zur baulichen Gestaltung und Bepflanzung der Freiflächen bleiben vorbehalten.) 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

Kosten bzw. Folgekosten für die LHP werden erst durch noch ausstehende Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung definiert.

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Anlagen

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