Dringlichkeitsvorlage - 02/SVV/0966
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung und Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 22.11.2001 und der Ersten Satzung vom 24.07.2002 zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 22.11.2001
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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18.12.2002
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Beschlussvorschlag
Die
Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 22.11.2001
(Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam Nr. 13/2001, Seite 50), geändert
durch Satzung vom 24.07.2002 (Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam Nr.
09/2002, Seite 9) wird mit Beschlussfassung und Bekanntmachung einer neuen, für
das Jahr 2003 in Kraft zu setzenden Gebührensatzung aufgehoben.
An ihre
Stelle tritt dann mit Rückwirkung ab 01.01.2003 eine neue Straßenreinigungsgebührensatzung,
die der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung im Januar 2003
vorgelegt wird und mit der die Gebühren an die tatsächlichen Verhältnisse
angepasst werden.
Erläuterung
Die
entsprechend dem Kommunalabgabengesetz durchzuführende Kalkulation von
Benutzungsgebühren in Form der Straßenreinigungsgebühr für die in der
Straßenreinigungssatzung definierten Reinigungsklassen erfordert die Aufhebung
und Neufassung der geltenden Straßenreinigungsgebührensatzung.
Verzichtet
die Stadtverordnetenversammlung im Dezember 2002 auf eine Beschlussfassung, so
bleibt die Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom
22.11.2001, geändert durch Satzung vom 24.07.2002 wirksam. Gemäß § 2 Absatz 4
der Straßenreinigungsgebührensatzung entstehen die Straßenreinigungsgebühren zu
Beginn des Jahres als Jahresgebühr und werden zu ¼ des Jahresbetrages jeweils
zur Mitte des Quartals fällig. Ist die Gebühr zu Beginn des Jahres in Höhe der
vollen Jahresgebühr entstanden, so kann sie ohne Verstoß gegen das
Rückwirkungsverbot in der Regel nicht mehr verändert werden. Damit wäre es
beispielsweise nicht möglich im Januar oder Februar zu beschließen, dass sich
die Gebührensätze mit Wirkung vom 01.01.2003 verändern. Im Falle des Verzichts
der Stadtverordnetenversammlung auf eine Beschlussfassung, in der die
genannten, möglichen Gebührenveränderungen angekündigt werden, würde das
Rückwirkungsverbot einsetzen; der Bürger müsste nicht damit rechnen, dass sich
im Jahr 2003 die Gebühren erhöhen. Damit würden die dann erhobenen Gebühren
entgegen KAG § 6 nicht mehr kostendeckend sein.
Die
Ankündigung der Aufhebung und Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung
der Landeshauptstadt Potsdam vom 22.11.2001, geändert durch Satzung vom
24.07.2002, durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung und
Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt für die Landeshauptstadt
Potsdam sowie der Tagespresse soll
bewirken, dass sich die Gebührenschuldner auf Vertrauensschutz und damit auf
das Rückwirkungsverbot nicht berufen können.
Das
Rückwirkungsverbot steht dann der rückwirkenden Inkraftsetzung der
Straßenreinigungsgebührensatzung zum 01.01.2003 im Jahr 2003 bei dieser
Verfahrensweise nicht entgegen. Das Rückwirkungsverbot verbietet es, in
abgeschlossene Sachverhalte einzugreifen und nicht absehbare Rechtsfolgen für
abgeschlossene Sachverhalte festzulegen. Ist das Vertrauen der
Grundstückseigentümer bzw. Anlieger auf den Fortbestand der bisherigen Regelung
nicht schutzwürdig, ist die Rückwirkung ausnahmsweise zulässig. Der
Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner kann auf Grund des
Kostendeckungsgebotes des Kommunalabgabengesetzes auch nicht darauf vertrauen,
die Leistungen der Straßenreinigung kostenlos zu erhalten. Des Weiteren soll
das Inkrafttreten einer neuen Straßenreinigungsgebührensatzung mit anderen
Gebührensätzen zum 01.01.2003 durch Beschlussfassung der
Stadtverordnetenversammlung und Veröffentlichung im Amtsblatt für die
Landeshauptstadt Potsdam und in der Tagespresse angekündigt werden.
Sollte
die bisher gültige Straßenreinigungssatzung und -gebührensatzung fortgelten und
nicht durch die Aufhebung der Gebührensatzung die Möglichkeit der Festsetzung
neuer angepasster Gebühren erfolgen,
hätte dies folgende
finanzielle Auswirkungen:
Ausgaben 3.618.370
Euro
Einnahmen 1.497.970
Euro
Zuschussbedarf 2.120.000
Euro
Nach § 6
Abs. 1 Kommunalabgabegesetz (KAG) und § 74 Gemeindeordnung (GO) ist die
Gemeinde verpflichtet Einnahmen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu
erzielen und einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen. Da die Stadt keinen
ausgeglichenen Haushalt hat, muss sie ein Haushaltssicherungskonzept erstellen.
Nach § 74 Abs. 4 GO sind Maßnahmen festzusetzen, die keinen neuen Fehlbedarf
entstehen lassen. Die Zulassung eines neuen Fehlbedarfs durch Unterlassung
der Gebührenanpassung wäre daher rechtswidrig.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Die
Aufhebung der vorgenannten Satzungen erfolgt auf der Grundlage der
Notwendigkeit einer Neubildung der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2003
entsprechend § 6 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg
vom 15.06.1999, geändert durch Gesetz vom 18.12.2001.