Dringlichkeitsvorlage - 02/SVV/0966

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 22.11.2001 (Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam Nr. 13/2001, Seite 50), geändert durch Satzung vom 24.07.2002 (Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam Nr. 09/2002, Seite 9) wird mit Beschlussfassung und Bekanntmachung einer neuen, für das Jahr 2003 in Kraft zu setzenden Gebührensatzung aufgehoben.

 

An ihre Stelle tritt dann mit Rückwirkung ab 01.01.2003 eine neue Straßenreinigungsgebührensatzung, die der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung im Januar 2003 vorgelegt wird und mit der die Gebühren an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden.

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Erläuterung

Die entsprechend dem Kommunalabgabengesetz durchzuführende Kalkulation von Benutzungsgebühren in Form der Straßenreinigungsgebühr für die in der Straßenreinigungssatzung definierten Reinigungsklassen erfordert die Aufhebung und Neufassung der geltenden Straßenreinigungsgebührensatzung.

 

Verzichtet die Stadtverordnetenversammlung im Dezember 2002 auf eine Beschlussfassung, so bleibt die Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 22.11.2001, geändert durch Satzung vom 24.07.2002 wirksam. Gemäß § 2 Absatz 4 der Straßenreinigungsgebührensatzung entstehen die Straßenreinigungsgebühren zu Beginn des Jahres als Jahresgebühr und werden zu ¼ des Jahresbetrages jeweils zur Mitte des Quartals fällig. Ist die Gebühr zu Beginn des Jahres in Höhe der vollen Jahresgebühr entstanden, so kann sie ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot in der Regel nicht mehr verändert werden. Damit wäre es beispielsweise nicht möglich im Januar oder Februar zu beschließen, dass sich die Gebührensätze mit Wirkung vom 01.01.2003 verändern. Im Falle des Verzichts der Stadtverordnetenversammlung auf eine Beschlussfassung, in der die genannten, möglichen Gebührenveränderungen angekündigt werden, würde das Rückwirkungsverbot einsetzen; der Bürger müsste nicht damit rechnen, dass sich im Jahr 2003 die Gebühren erhöhen. Damit würden die dann erhobenen Gebühren entgegen KAG § 6 nicht mehr kostendeckend sein.

 

Die Ankündigung der Aufhebung und Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 22.11.2001, geändert durch Satzung vom 24.07.2002, durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung und Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam sowie der Tagespresse  soll bewirken, dass sich die Gebührenschuldner auf Vertrauensschutz und damit auf das Rückwirkungsverbot nicht berufen können.

 

Das Rückwirkungsverbot steht dann der rückwirkenden Inkraftsetzung der Straßenreinigungsgebührensatzung zum 01.01.2003 im Jahr 2003 bei dieser Verfahrensweise nicht entgegen. Das Rückwirkungsverbot verbietet es, in abgeschlossene Sachverhalte einzugreifen und nicht absehbare Rechtsfolgen für abgeschlossene Sachverhalte festzulegen. Ist das Vertrauen der Grundstückseigentümer bzw. Anlieger auf den Fortbestand der bisherigen Regelung nicht schutzwürdig, ist die Rückwirkung ausnahmsweise zulässig. Der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner kann auf Grund des Kostendeckungsgebotes des Kommunalabgabengesetzes auch nicht darauf vertrauen, die Leistungen der Straßenreinigung kostenlos zu erhalten. Des Weiteren soll das Inkrafttreten einer neuen Straßenreinigungsgebührensatzung mit anderen Gebührensätzen zum 01.01.2003 durch Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung und Veröffentlichung im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam und in der Tagespresse angekündigt werden.

 

Sollte die bisher gültige Straßenreinigungssatzung und -gebührensatzung fortgelten und nicht durch die Aufhebung der Gebührensatzung die Möglichkeit der Festsetzung neuer angepasster Gebühren erfolgen,  hätte  dies folgende finanzielle Auswirkungen:

 

Ausgaben                    3.618.370 Euro

Einnahmen                  1.497.970 Euro

Zuschussbedarf            2.120.000 Euro

 

Nach § 6 Abs. 1 Kommunalabgabegesetz (KAG) und § 74 Gemeindeordnung (GO) ist die Gemeinde verpflichtet Einnahmen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu erzielen und einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen. Da die Stadt keinen ausgeglichenen Haushalt hat, muss sie ein Haushaltssicherungskonzept erstellen. Nach § 74 Abs. 4 GO sind Maßnahmen festzusetzen, die keinen neuen Fehlbedarf entstehen lassen. Die Zulassung eines neuen Fehlbedarfs durch Unterlassung der Gebührenanpassung wäre daher rechtswidrig.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die Aufhebung der vorgenannten Satzungen erfolgt auf der Grundlage der Notwendigkeit einer Neubildung der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2003 entsprechend § 6 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 15.06.1999, geändert durch Gesetz vom 18.12.2001.

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