Mitteilungsvorlage - 18/SVV/0127

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

 

Die Ausweisung von Tempo-30-Strecken ist derzeit in den betreffenden Abschnitten der Rückertstraße und Lerchensteig nicht möglich.

 

Solche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen verkehrsrechtlich nur angeordnet werden, wenn konkrete Gefahrenlagen gegeben sind, die Lärmaktions- bzw. Luftreinhalteplanung diese Maßnahme vorsieht oder direkt vor Einrichtungen der sozialen Infrastruktur.

 

In Auswertung der polizeilichen Unfallstatistik konnte festgestellt werden, dass die Verkehrsanlage im betreffenden Abschnitt als sicher einzustufen ist. Die Unfallentwicklung ist laut Polizei unauffällig, sodass besondere Gefahrenlagen nicht erkennbar sind.

 

Um speziell auf die Sicherheit der Fußnger einzugehen, wurden entsprechende Zählungen durchgeführt, um zu ermitteln, wie stark sich die tatsächliche Frequentierung durch Fußnger in beiden Straßenabschnitten darstellt.

 

Zunächst sind hier Unterschiede zwischen beiden Straßenabschnitten zu verzeichnen. So wurden in der Spitzenstunde im betreffenden Abschnitt der Rückertstraße zwei Fußnger gezählt. Die Gesamtanzahl von Fußngern über einen Zeitraum von 24 Stunden erbrachte ein Zählergebnis von 6 Fußngern.

 

Im betreffenden Abschnitt des Lerchensteiges betrug die Anzahl in der Spitzenstunde insgesamt sechs Fußnger. Die Gesamtanzahl von Fußngern über einen Zeitraum von 24 Stunden erbrachte ein Zählergebnis von 50 Fußngern. Die etwas höhere Frequentierung im Abschnitt des Lerchensteiges ist vermutlich auf die dort ansässigen AWO-Sozialeinrichtungen und deren Bewohner/Besucher zurückzuführen.

 

Insgesamt ist die Anzahl von Fußngern, welche sich in den Abschnitten im öffentlichen Verkehrsraum bewegen in derart geringer Anzahl, dass sich hiernach keine objektiven Sicherheitsbedenken (korrektes Verhalten im Straßenverkehr, insbesondere auch durch Fußnger, wird hierbei vorausgesetzt) ergeben können. Das stündliche Fußngeraufkommen von sechs Personen stellt keine Fußngerströme dar, sodass etwaige Sicherheitsbedenken sich nicht als objektive Gefahr darstellen können.

 

 

Weitere Voraussetzungen, welche eine Herabsetzung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h rechtfertigen, sind hier derzeit nicht gegeben.

 

In der aktuellen Prognose sind keine zusätzlichen Potentiale oder Fußngerquellen erkennbar oder herzuleiten. Entwicklungsbedingt können aber im Zuge z.B. des Sportplatzbaus oder des AWO-Geländes Fußngerbedarfe entstehen. Eine erneute Untersuchung zu Tempo 30 ist dann erforderlich.

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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