Mitteilungsvorlage - 18/SVV/0238

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Mit dem Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) vom 05.06.2015 und dem Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG) vom 05.07.2017 wurden grundsätzlich rechtliche Voraussetzungen geschaffen, Nutzer solcher Fahrzeuge zu rdern.heres dazu wäre in weiteren Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zu bestimmen. Im Fall des EmoG ist dies in der StVO und der VwV zur StVO bereits geschehen. Für das CsgG gibt es aktuell noch keine weitere Präzisierung.

 

Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Gebührenbefreiung für  Fahrzeuge mit E-Kennzeichenglich:

 

  1.                              Entsprechende Änderung der Potsdamer Parkgebührenordnung
  2.                              Nur wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird
  3.                              Bei entsprechender Ausschilderung in Bereichen des gebührenpflichtigen Parkens
  4.                              Nur für Fahrzeuge, die mit einem entsprechenden E-Kennzeichen versehen sind

 

Die Verwaltung empfiehlt nicht die Parkgebührenbefreiung für Carsharingfahrzeuge, weil entsprechende Rechtsverordnungen noch nicht vorliegen. Bis dahin nnen Carsharingfahrzeuge durch Gestattungsverträge in öffentlichen bewirtschafteten Bereichen abgestellt werden.

 

Die Parkraumbewirtschaftung (PRB) und damit auch die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Stellflächen erfolgt u.a. auf der Grundlage des Stadtverordnetenbeschlusses 11/SVV/0641 „Parkraumbewirtschaftungskonzept“ vom 02.05.2012.

Eine Parkgebührenbefreiung für Fahrzeuge mit bestimmten Antriebsarten (hier Elektromotor konterkariert die mit dem Beschluss 11/SVV0641 „Parkraumbewirtschaftungskonzept“ verfolgten Ziele (Verbesserung der Parkraumverfügbarkeit für den ruhenden Bewohner-, Einkaufs- und Dienstleistungsverkehr, Reduzierung der Parksuchverkehre sowie Steuerung des ruhenden Verkehrs u.a. für eine verbesserte Auslastung der Parkhäuser)) in einem hohen Maß.

 

Zur Sicherstellung einer ausreichenden Verfügbarkeit von Lademöglichkeiten an Elektroladesäulen ist es notwendig, die Standzeiten an diesen Säulen zu begrenzen. 

 

Aus diesem Grund empfiehlt die Stadtverwaltung, die Steuerung über Parkgebühren für Elektrofahrzeuge und Hybridfahrzeuge beizubehalten.

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Erläuterung

 

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