Beschlussvorlage - 18/SVV/0257

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die mit Beschluss der Drucksache 14/SVV/0849 am 17.09.2014 für den Verwaltungsrat der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam vorgeschlagenen Vertreter/innen der Landeshauptstadt Potsdam und deren Stellvertreter/innen werden abberufen.

 

  1. r die Neuwahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam werden vorgeschlagen:

 

1. als ordentliches Mitglied: Oberbürgermeister Herr Jann Jakobs (gesetzt)

2. als zweites ordentliches Mitglied:  Herr Dr. Wilfried Ruppert (Sachkundige/r Bürger/in),

3. als Stellvertretendes Mitglied:Herr Dr. Hagen Wegewitz (Stadtverordnete/r).

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Erläuterung

Begründung:

 

 

I. Sachverhalt

 

Der Verwaltungsrat der Mittelbrandenburgischen Sparkasse (MBS) in Potsdam besteht insgesamt aus 21 Mitgliedern und 6 Stellvertretenden Mitgliedern. Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) hat im Gremium derzeit Sitze für zwei Mitglieder und ein Stellvertretendes Mitglied. 

Mit der Drucksache 14/SVV/0849 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der LHP am 17.09.2014, der Verbandsversammlung des Zweckverbandes der MBS (ZV MBS) neben dem Oberbürgermeister, Herrn Jan Jakobs, Herrn Dr. Ruppert als zweites ordentliches Mitglied und Frau Dr. Uta Wegewitz - als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung - als Stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates vorzuschlagen, von der sie auch gewählt wurden.

Die Mitgliedschaft des OBM der LHP ist gemäß § 95 Abs. 2 BbgKVerf i.V.m § 10 Abs. 1 Brandenburgisches Sparkassengesetz als „gesetzt“ beizubehalten. Seine Mitgliedschaft wird auf die Anzahl der aus der Stadtverordnetenversammlung vorzuschlagenden Mitglieder angerechnet.

Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf dürfen weitere Vertreter der Gemeinde nur in Ausnahmefällen bestimmt werden, sondern werden gemäß § 41 (Gremienwahlen) für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der Gemeindevertreter bestimmt und üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus.

Frau Dr. Uta Wegewitz hat zum 31.03.2018 ihr Mandat als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung niedergelegt, womit auch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der MBS endet. 

Die Stellvertretenden Verwaltungsmitglieder werden zu allen Verwaltungsratssitzungen eingeladen und sind im Falle der Verhinderung eines ihrer Gruppe angehörenden ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes stimmberechtigt.

Antrag der SPD- Fraktion

Als Stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates soll nun mehr der Stadtverordnete Herr Dr. Hagen Wegewitz - als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung - in der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung des ZV MBS zur Wahl vorgeschlagen werden.

 

II. Grundsätzliches zu Wahlvorschlägen für den Verwaltungsrat

Im Hinblick auf die Bedeutung der Finanzwirtschaft müssen Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsratsorganen in der Lage sein, die vom Unternehmen getätigten Geschäfte zu verstehen, deren Risiken zu beurteilen und nötigenfalls Änderungen gegenüber der Geschäftsführung durchzusetzen. Daher müssen sie gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 Gesetz über das Kreditwesen (KWG) und § 7a Abs. 4 Satz 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) sachkundig und zuverlässig sein (siehe Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 3. Dezember 2012).

Bei der Benennung von Vorschlägen zu den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates sind die in § 12 BbgSpkG angeführten Hinderungsgründe zu beachten.

Demnach dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören:

  1. Beschäftigte des Trägers und der Sparkasse, sowie bei Zweckverbandssparkassen auch Beschäftigte der Verbandsmitglieder; diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 Nr. 3; § 10 BbgSpG bleibt unberührt;
  2. Beschäftigte der Steuerverwaltung;
  3. Inhaberinnen und Inhaber, persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Kommanditistinnen und Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen betreiben oder vermitteln sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist.
  4. Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens eine Strafe verhängt worden ist oder die in den letzten zehn Jahren als Schuldnerinnen oder Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren betreffend zur Abnahme der Vermögensauskunft verwickelt waren oder noch sind;
  5. Personen, die untereinander oder mit einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BbgSpkG bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grad verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind.

 

III. Rechtliche Grundlagen

 

Für die Besetzung des Verwaltungsrates der MBS ist § 95 Abs. 2 BbgKVerf i.V.m. § mit 97 Absatz 1, 2 Satz 2 sowie Absatz 3 bis 8 BbgKVerf einschlägig.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Ziff. 6 i.V.m. § 41 Abs. 4 BbgKVerf entscheidet die Stadtverordnetenversammlung im offenen Wahlbeschluss über die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen und ist hierbei an die Vorschläge der Fraktionen gebunden.

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