Anfrage - 03/SVV/0019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Welche Möglichkeiten hat die Stadt Potsdam, die geplante Waffen- und Militariabörse in der Caligari-Halle im Filmpark Babelsberg zu verhindern?

 

 

Antwort:

 

Zur Durchführung eines Spezialmarktes, zu der auch die Waffen- und Militärbörse vom 16. bis 18. März 2003 zählt gemäß § 68 Gewerbeordnung (GewO) i.d.F.  d. Bkm. vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 200), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.05.2002 (BGBl. I S. 1644), bedarf es auf Antrag des Veranstalters einer Marktfestsetzung gem. § 69 GewO. Die Marktfestsetzung wird von der Ordnungsbehörde (hier FB 32) vorgenommen nach Gegenstand der Veranstaltung, Zeit, Öffnungszeiten und Ort/Platz für die Durchführung. Im Rahmen der Entscheidungsfindung hat die Ordnungsbehörde gem. § 69 a GewO zu prüfen, ob Voraussetzungen für die Untersagung der Veranstaltung vorliegen, die nach § 69 a Abs. 1 Ziff. 1. - 4. GewO definiert sind.

 

Danach ist eine Ablehnung der Veranstaltung festzusetzen, wenn

 

1. die Veranstaltung nicht die in ... § 68 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt,

 

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller ... die für die Durchführung

    der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

 

3. die Durchführung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der

    Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit nicht gewährleistet ist

    oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu be-

    fürchten sind oder

 

4. die Veranstaltung (Spezialmarkt) vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abge-

    halten werden soll

 

Zu 1. kann festgestellt werden, dass es sich um einen Spezialmarkt handelt, d.h. diese Voraussetzung nicht fehlt.

 

Zu 2. wäre eine Ablehnung/Versagung der Veranstaltung nur zulässig, wenn Tatsachen bekannt sind, dass der Veranstalter nicht die notwendige Zuverlässigkeit besitzt. Es müsste z.B. bei anderen Veranstaltungen desselben Veranstalters zu Straftaten (z.B. Diebstahl von Waffen oder Munition oder Körperverletzungen durch unzulässigen Waffengebrauch) oder Ordnungswidrigkeiten gekommen sein. Weder der Potsdamer Polizei noch der Verwaltung sind solche Tatsachen bekannt, auch keine derartigen Hinweise, so dass diese Voraussetzung zur Untersagung der Veranstaltung ebenfalls nicht vorliegt.

 

Zu 3. müssen auch hier Tatsachen vorliegen, dass der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder durch die Veranstaltung erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind.

 

Aus der gleichen Veranstaltung im Vorjahr mit demselben Versanstalter im Oktober 2002 sind solche Vorkommnisse nicht zu verzeichnen gewesen. Da die Veranstaltung in einer Halle stattfand und wieder stattfinden soll, die Veranstaltung und das Gebäude durch Sicherheitskräfte überwacht wird und Mängel in Bezug auf den Schutz der Besucher bisher nicht aufgetreten sind, kann das Vorliegen dieser Voraussetzungen für eine Untersagung ebenfalls nicht angenommen werden.

 

Allein die Ansicht oder der Wunsch, solche Veranstaltungen nicht in der Stadt haben zu wollen, um nicht Waffeninteressenten eine Basis zu bieten, reichen nicht aus, wenn nicht Tatsachen gegen die Veranstaltung vorzubringen sind.

 

Zu 4. ist lediglich zu vermerken, dass es sich bei den Verkaufsflächen nicht um feste Ladengeschäfte handelt, so dass auch dieser Punkt für eine Versagung nicht gegeben ist.

 

Die Behörde hat die Möglichkeit, zielgerichtete Auflagen an den Veranstalter mit der Marktfestsetzung zu erteilen, um dem Ordnungs- und Sicherheitsbedürfnis zu entsprechen.

 

Nach den vorgenannten kurz zitierten Kriterien liegen hinsichtlich der Marktfestsetzung für die Ordnungsbehörde keine Voraussetzungen für die Ablehnung der Veranstaltung nach § 69 a GewO vor.

 

Durch § 38 Waffengesetz ist geregelt, dass der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen oder Munition sowie Hieb- und Stichwaffen verboten ist im Marktverkehr. Nach § 38 Abs. 2 WaffG kann jedoch die zuständige Behörde Ausnahmen für seinen Bezirk zulassen. Im Land Brandenburg ist nach der VO zur Durchführung des Waffengesetzes (vom 17.12.1991, GVBl. S. 670, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001, GVBl. I S. 282) zuständige Behörde das Polizeipräsidium.

 

In anderen Bundesländern, wie z.B. Sachsen, ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Waffengesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen. Für die mir bekannt gewordene Entscheidung des VG Leipzig und Sächsischen OVG Leipzig ging es anlässlich einer Waffenbörse in Leipzig um die Nichterteilung von Ausnahmen nach § 38 Abs. 2 WaffG für bestimmte Schusswaffen und Munition, nicht also um die Untersagung der Veranstaltung insgesamt.

Diese Entscheidung ist daher mit der für Potsdam und Land Brandenburg vorliegenden Situation der Teilung der Zuständigkeiten nicht vergleichbar.

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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