Anfrage - 03/SVV/0037

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Am 07.01.2003 beschloß die Landesregierung, den Runderlaß des Sozialministeriums aufzuheben, der die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, Sozialleistungen für Asylbewerber/innen in Form von Wertgutscheinen zu gewähren. Damit ist es der Stadt Potsdam künftig freigestellt, Flüchtlingen die ohnehin abgesenkten Sozialhilfesätze wieder in Bargeld auszuzahlen.

 

In der Potsdamer Stadtverordnetenversammlung gibt es eine große Mehrheit für die Überwindung des diskriminierenden Sachleistungsprinzips. Im "Lokalen Aktionsplan für Toleranz und Demokratie gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit für die Landeshauptstadt Potsdam" wird bei den Maßnahmen zur Veränderung der strukturellen Bedingungen von Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung die Abschaffung des Gutscheinsystems als Einzelmaßnahme Nr. 38 ausdrücklich aufgezählt.

 

 

Dazu fragen wir den Oberbürgermeister:

 

 

Wann ist mit der Überwindung des Gutscheinsystems in Potsdam zu rechnen?

 

 

Antwort:

 

Das Kabinett  hat sich am 07.01.2003 darauf verständigt, es den Landkreisen und kreisfreien Städten künftig freizustellen, ob sie Leistungsberechtigten nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz ( AsylbLG) Sachleistungen oder Barleistungen gewähren.

 

In Potsdam erhalten bereits derzeit alle in Wohnungen außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Asylbewerber ( derzeit 202 Personen) Ihren Anspruch als Barleistung ausgezahlt.

 

Zusätzlich zu dem o.g. Personenkreis können auf Grundlage des  Kabinettsbeschlusses Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, Barleistungen erhalten. 

 

Dieser Personenkreis umfasst in Potsdam, mit Stichtag 14.01.2003 insgesamt 23 Personen. 

Die Auszahlung des Anspruches dieser 23 Personen wird ab Februar realisiert.

 

Mit dem Kabinettsbeschluss ist die bisherige gesetzliche Regelung zur Auszahlung von Leistungsansprüchen für  Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG nicht außer Kraft gesetzt worden.  Danach werden für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, unabhängig von der Aufenthaltsdauer weiterhin grundsätzlich Sachleistungen   (Wertgutscheine) gewährt. Das betrifft z.B. auch die ca. 90 Personen, die länger als 3 Jahre in der Gemeinschaftsunterkunft leben, aber Grundleistungen nach dem § 3 AsylbLG erhalten.

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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