Mitteilungsvorlage - 18/SVV/0377
Grunddaten
- Betreff:
-
Kinderschutz durch Tempo 30
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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zur Kenntnis
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06.06.2018
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27.06.2018
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Der Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen informiert die Stadtverordnetenversammlung über das Ergebnis der verkehrsbehördlichen Überprüfung zur Festsetzung von Geschwindigkeits-beschränkungen vor Schulen, Kitas und Horteinrichtungen auf 30 km/h und ob bedarfsgerechte Zeiten ausgewiesen worden sind.
Die Darstellung des Prüfungsergebnisses (Stand April 2018) wurde hierbei in drei Themenpunkte untergliedert:
- Tempo 30 vor Schulen:
Es gilt festzustellen, dass die mit Priorität durchgeführte Überprüfung aller Schulstandorte abgeschlossen wurde und bei sämtlichen, den Kriterien der sogenannten Schulwegenovelle unterliegenden Standorte, eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h angeordnet wurde. Die Geschwindigkeitsrestriktionen unterliegen hierbei entweder den verkehrsbehördlichen Anordnungen einer Tempo-30-Zone oder einer Tempo-30-Strecke. (Ausführungen zu zeitlichen Einschränkungen s. Punkt III.)
- Tempo 30 vor Kitas und Horteinrichtungen:
Im Ergebnis konnten bereits 92% aller Standorte mit einer Geschwindigkeits-beschränkung auf Tempo 30 km/h festgesetzt werden. Die noch verbleibenden wenigen, aber dennoch nicht unwichtigen Standorte werden als Geschäft der laufenden Verwaltung sukzessiv in Ausübung der behördlichen Verkehrsregelungspflicht bearbeitet.
- Tempo 30 - Regelung mit Ausweisung von bedarfsentsprechenden Zeiten:
Für die Bestimmung von bedarfsgerechten Zeiten sind die Zeiten, in welcher die Einrichtungen hauptsächlich genutzt werden, maßgebend. Zu unterscheiden sind hierbei die absoluten Beschulungs- / Öffnungszeiten gegenüber den Hauptnutzungszeiten, sowie das Nutzungsverhalten der unterschiedlichen Einrichtungen.
Infolgedessen kann es bedingt zu zeitlichen Verschiebungen kommen, welche den gering frequentierten Nebenzeiten geschuldet sind.
Diese einzelfallbezogene, den Bedürfnissen der jeweiligen Einrichtung entsprechende zeitliche Festlegung der Geschwindigkeitsbeschränkung, entspricht den Vorgaben der maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.
Im verwaltungsbehördlichen Handeln werden daher grundsätzlich vor Erlass der verkehrsbehördlichen Anordnung auf geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen, die entsprechenden Einrichtungen angehört und im Prüfverfahren beteiligt. Die aktuell ausgeschilderten Zeiträume mit etwaigen Abweichungen gegenüber den Öffnungszeiten basieren daher auf der Abstimmung zwischen der Einrichtung und der Verwaltung.
Es besteht selbstverständlich weiterhin die Möglichkeit der Einrichtungen, sich um Anpassung / Änderungen von Zeiträumen jederzeit an die Verwaltung zu wenden.
Im Ergebnis der Überprüfung bleibt festzuhalten, dass die Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der geänderten straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften die Umsetzung auf Tempo 30km/h im Bereich der Schulen vollständig sowie im Bereich der Kita und Horteinrichtungen bis auf wenige Standorte abschließen konnte.
Bezüglich der bedarfsentsprechenden Zeiten werden weiterhin Abstimmungen mit den betroffenen Einrichtungen ermöglicht. Dieser offene, dynamische Prozess stellt einen Bestandteil des täglichen verkehrsbehördlichen Verwaltungshandelns als Geschäft der laufenden Verwaltung dar.