Antrag des Ortsbeirates - 18/SVV/0410

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Ortsbeiratge beschließen:

 

Der Stellungnahme zur DS 18/OBR/0075 „Uferbereiche am Groß Glienicker See Freie Landschaft?“ entnimmt der Ortsbeirat, dass es sehr wohl Bereiche am Groß Glienicker See gibt, die gem. den Regelungen der geltenden Gesetze des Landes Brandenburg als Freie Landschaft im Sinne von § 22 BbgNatSchAG Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG) von Jedermann betreten werden dürften, wenn sie nicht von privaten Eigentümern mit Hecken, Totholz, Zäunen, Schildern „Privat“Betreten verboten“ etc. daran gehindert rden.

 

Der Ortsbeirat bittet daher den Oberbürgermeister zu prüfen, ob und wie das Betretungsrecht an Groß Glienicker Seeuferabschnitten, die den Anforderungen an Freie Landschaften genügen, für die Allgemeinheit sicher gestellt werden kann.

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

In der Sachstandsmitteilung zur DS 18/OBR/0075 wird u. a. mitgeteilt, Lt. Urteil des OVG Berlin-Brandenburg muss für den Erholungssuchenden ohne weiteres erkennbar sein, dass er sich in der freien Landschaft befindet und die betretenen Flächen nicht dem privaten Wohnbereich zugehören. Dies gilt auch für Flächen, die einem anderen vom Betretungsrecht nach § 22 BbgNatSchAG nach ausgenommenen Bereich unterliegen.

Die Abgrenzung der freien Landschaft zur bebauten Ortslage erfolgt nicht nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben. Eine sich an die bebaute Ortslage unmittelbar anschließende erkennbare gärtnerische oder sonstige private Wohnnutzung eines Grundstückteils verschiebt die Grenze zwischen Ortslage und freier Landschaft zugunsten der Ersteren" (OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2009, Az. OVG 11 B 8.08).“

 

In der Brandenburger Landesverfassung Artikel 40 (Grund und Boden) wird im Absatz 3 ausgeführt: (3) Land, Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, insbesondere zu Bergen, Wäldern, Seen und Flüssen, unter Beachtung der Grundsätze für den Schutz der natürlichen Umwelt freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen.

 

Viele Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des OBR sind in diesem Sinne gefasst worden. Der OBR des OT Groß Glienicke hat große Sorgen, dass durch das duldende Hinnehmen von unrechtmäßigen Sperrungen und vorgenommenen Umgestaltungen die freien Landschaften am Groß Glienicker Seeufer im Grunde nach aufgegeben werden.

Loading...