Beschlussvorlage - 02/SVV/0948

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.  Der vorliegende Investitionsplan für die Jahre 2002 bis 2006 wird als Richtlinie für die Investitions-planung beschlossen. Der Festsetzungsbeschluss hat folgenden Wortlaut (siehe Anlage a).

 

2.  Die Finanzplanung für die Jahre 2002 bis 2006 wird zur Kenntnis genommen. Der Beschluss über die Kenntnisnahme hat folgenden Wortlaut (siehe Anlage b).

 

Finanz- und Investitionsplan der Landeshauptstadt Potsdam

für die Jahre 2002-2006

 

 

Aufgrund des § 93 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl.I S. 398) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1994 (GVBl.I S. 230) hat die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam am

 

zu a.

1. den Investitionsplan für die Jahre 2002 bis 2006 als Richtlinie für die Investitionsplanung beschlossen. Der Investitionsplan wird mit folgenden Gesamtsummen beschlossen

 

                                   Einnahmen -TEURO-              Ausgaben -TEURO-      

2002                                        124.328                                  124.328         

2003                                          92.772                           92.772

2004                                          94.872                           94.872

2005                                          71.532                           71.532

2006                                        183.257                                  183.257         

 

zu b.

2. Der Finanzplan für die Jahre 2002 bis 2006 wird mit folgenden Gesamtsummen zur Kenntnis genommen

 

                                  Einnahmen -TEURO-             Ausgaben -TEURO-

                                   

2002                                        425.708                                  412.410         

2003                                        393.964                                  439.287         

2004                                        392.818                                  435.200         

2005                                        374.212                                  439.901         

2006                                        550.123                                  550.123         

 

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Erläuterung

Gemäss § 83 Gemeindeordnung hat die Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr. Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen. Als wesentlicher Bestandteil der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen. Das Investitionsprogramm ist von der Gemeindevertretung zu beschließen. Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind mit jeder Haushaltssatzung der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

 

Die Erfüllung des Auftrages zur Ausrichtung der Haushaltswirtschaft nach gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen und der stetigen Aufgabenerfüllung (§ 74 GO) kann nur erreicht werden, wenn über den Zeitraum des Haushaltsjahres hinausgehende Überlegungen über die aus zukünftig notwendigen Aufgaben erwachsenden Ausgaben sowie deren Deckungsmöglichkeiten angestellt werden.

 

Der größere Zeitraum, der im Finanzplan zu erfassen ist, führt dazu, daß die Ansätze des Finanzplanes weniger genau sind als die des Haushaltsplanes. Vor allem für das letzte Jahr der Finanzplanung ergeben sich zuweilen erhebliche Abweichungen.

 

Besondere Schwierigkeiten macht die Schätzung der Einnahmen aus Zuweisungen anderer Gebietskörperschaften, insbesondere der staatlichen Zuweisungen. Ihre Höhe kann von den Gemeinden wenig zutreffend für mehrere Jahre im voraus geschätzt werden, weil sie von der künftigen Landesgesetzgebung und zum Teil sogar von Ermessensentscheidungen der staatlichen Bewilligungsbehörden abhängt. Für die Verwaltung sind hierbei die vom Ministerium des Inneren (Az. II / 3) am 23.08.2002 herausgegebenen Orientierungsdaten heranzuziehen. Wegen der in den vergangenen Jahren festzustellenden erheblichen Abweichungen von den prognostizierten Entwicklungen ist dieses Hilfsmittel für die Finanzplanung jedoch nur modifiziert anwendbar.

 

Die Form des Finanzplanes ist in § 23 GemHV geregelt. Er ist ebenso wie der Haushaltsplan in einen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt eingeteilt und nach der für die Gruppierungsübersicht geltenden Ordnung und nach Jahren gegliedert. Für die Aufstellung ist das Muster 20 VV GemHV zu verwenden. Der Finanzplan wird der Gemeindevertretung vorgelegt.

 

 

Grundlage für den Finanzplan ist das (vgl. § 83 Abs. 3 GO). Da den Investitionen auf gemeindlicher Ebene eine besondere Bedeutung zukommt, sind nach § 23 Abs. 2 GemHV die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten getrennt im Investitionsprogramm aufzunehmen. Das Investitionsprogramm enthält die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. Sie sind nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Die Teilbeträge sind bezogen auf die betreffenden Jahre und auf die einzelnen Maßnahmen wiederzugeben. Unbedeutende Maßnahmen können nach Abschnitten zusammengefaßt werden. Im Investitionsprogramm werden somit die für die Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlichen Ausgaben erfaßt.

 

Mit ihrer Aufnahme in das Investitionsprogramm wird die zeitliche Reihenfolge der Investitionen und -förderungsmaßnahmen sowie die Verteilung der Haushaltsmittel im Planungszeitraum festgelegt (Prioritätenfestsetzung). Nur solche Ausgaben können in das Investitionsprogramm aufgenommen werden, für die noch ein Deckungsspielraum vorhanden ist (vgl. § 23 Abs. 4 GemHV). Aufgrund dieser besonderen Bedeutung schreiben §§ 35 Abs. 2 Nr. 17 und 83 Abs. 4 S.2 GO vor, daß das Investitionsprogramm von der Gemeindevertretung beschlossen wird.

 

Gem. § 83 Abs. 1 Satz 1 GO hat die Finanzplanung keine verpflichtende Bedeutung für die Gemeinde. Auch wenn die Vertretungskörperschaft den Finanzplan formell feststellt, so kann im Rahmen der Beschlußfassung über über- und außerplanmäßige Ausgaben und über einen Nachtragshaushalt von den Annahmen des Finanzplans abgewichen werden.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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