Antrag des Ortsbeirates - 18/SVV/0475
Grunddaten
- Betreff:
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Verstöße gegen die Regelungen des LSG Königswald unterhalb von Grundstücken der Seepromenade, billigende Inkaufnahme durch den Oberbürgermeister durch erneute anhaltende Untätigkeit!
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag des Ortsbeirates
- Federführend:
- Ortsbeirat Groß Glienicke
- Einreicher*:
- Andreas Menzel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ortsbeirat Groß Glienicke
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Entscheidung
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18.09.2018
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Beschlussvorschlag
Der Ortsbeirat möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird gebeten, die jüngst erfolgten gärtnerischen Veränderungen auf dem Ufergrundstück unterhalb der Seepromenade 29 dahingehend zu prüfen, ob diese mit den gesetzlichen Regelungen, wie dem Bundesnaturschutzgesetz, Ausführungsgesetz, LSG VO etc. möglich sind.
Es wird um Mitteilung gebeten, weshalb nicht auf die Anzeigen von Nachbarn reagiert wurde.
Es wird darum gebeten mitzuteilen, welche Rolle der Ortsvorsteher bei dem Verzicht auf das Vorkaufsrecht möglicherweise gespielt hat.
Erläuterung
Begründung:
Nachdem der OBM entgegen dem Beschluss 10/SVV/0434 vom 25.08.2010
"Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Widmung des Uferweges (Süd- und Westufer) unverzüglich zu betreiben. Dafür sind die fraglichen Ufergrundstücke nach erfolgten Kaufangeboten auch im Zuge von Enteignungen zu erwerben. Dabei sind auch die Grundstücke der BIMA einzubeziehen. Der Oberbürgermeister wird aufgefordert immer vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen.
Dem Hauptausschuss ist vierteljährlich zu berichten."
darauf verzichtet hat, sein Vorkaufsrecht auszuüben, wurden die Ufergrundstücke entgegen dem Grundsatzbeschluss der SVV 10/SVV/0434 vom 25.08.2010 von der BIMA an Private verkauft. Anschließend verkündete der Ortsvorsteher, dass es Erfolge in den Verhandlungen gäbe, Eigentümer der Eintragung von Wegerechten ins Grundbuch zugestimmt haben. Insofern sind die Gründe für das Verhalten von besonderem Interesse.
Nachdem der Oberbürgermeister das für die Erreichung der öffentlichen Ziele des anzuwendende B-Plans Nr. 8, Planungsziel öffentliche Grünfläche, gebotene Vorkaufsrecht aus nicht nachvollziehbaren Gründen zum Nachteil der Allgemeinheit vorsätzlich nicht ausgeübt hat, ist nun vor Ort eine der Folgen dieser Pflichtverletzung zu erkennen. Beschwerden von Nachbarn, die die gärtnerische Gestaltung gegenüber der UNB angezeigt hatten, wurden nach deren Angaben von der UNB nicht ernsthaft verfolgt. Nach den gesetzlichen Regelungen sind gärtnerische Eingriffe, wie hier geschehen, wohl rechtswidrig. Der OBR bittet insofern um Sachstandsdarstellung.