Beschlussvorlage - 18/SVV/0525
Grunddaten
- Betreff:
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Erteilung des Einvernehmens nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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30.08.2018
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Erläuterung
Begründung:
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KitaG werden die Elternbeiträge vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben. Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen.
Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 1 AGKJHG die Landeshauptstadt Potsdam. Zu beachten ist jedoch die Besonderheit, dass gemäß § 70 Abs. 1 SGB VIII die Aufgaben des Jugendamtes durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen werden.
Dabei ist die Verwaltung des Jugendamts für die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung („operatives Geschäft“) zuständig (§ 70 Abs.2 SGB VIII) und damit für alle „alltäglichen, regelmäßigen und häufig wiederkehrenden Verwaltungsgeschäfte ohne grundsätzliche fachliche Bedeutung, so z.B. die Vollziehung von Beschlüssen des Jugendhilfeausschusses oder die Gewährung von Hilfe zur Erziehung“ (vgl. Kunkel/Vondung in LPK-SGB VIII, 6. Auflg., § 70 Rn.7). Die Förderung der freien Jugendhilfe stellt nur dann ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar, wenn der Jugendhilfeausschuss die dafür maßgeblichen Leitlinien festgelegt hat (VGH Mannheim, Urteil v. 20.3.1985, 6 S 118/84, FEVS 36 S. 135). Die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses ergeben sich aus § 71 Abs. 2 und 3 SGB VIII und der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Potsdam.
Da es sich bei der Erteilung des Einvernehmens nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG weder um ein alltägliches, regelmäßiges und häufig wiederkehrendes Verwaltungsgeschäft ohne grundsätzliche fachliche Bedeutung handelt und auch keine vom Jugendhilfeausschuss dafür maßgeblichen Leitlinien vorliegen, ist ein Beschluss vom Jugendhilfeausschuss erforderlich.
Aufgrund des Umstandes, dass die bisher eingereichten Elternbeitragsordnungen zum 01.08.2018 Inkrafttreten sollten, wurde das Einvernehmen durch den Fachbereichsleiter Kinder, Jugend und Familie bereits per Bescheid vorbehaltlich der Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses erteilt (siehe Liste).
Von Seiten der Verwaltung des Jugendamtes wurde dies als unproblematisch angesehen, weil die betreffenden Elternbeitragsordnungen den von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam am 27.06.2018 beschlossenen Empfehlungen für eine Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten in der Landeshauptstadt Potsdam vom 01.08.2018 folgen. Gemäß § 2 Abs. 1 dieser Empfehlungen sollen sie den freien Trägern, die Kindertagesstätten in der Landeshauptstadt Potsdam betreiben, als Orientierungslinie zu den Grundsätzen der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Sinne des § 17 KitaG dienen. Der Jugendhilfeausschuss hat diesen Empfehlungen für eine Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten in der Landeshauptstadt Potsdam vom 01.08.2018 in seiner Sitzung am 22.06.2018 zugestimmt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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24,8 kB
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