Beschlussvorlage - 18/SVV/0612
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Bildung, Kultur und Sport
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Geschäftsbereich Bildung, Kultur und Sport
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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05.09.2018
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10.09.2018
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Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Begründung:
Gemäß § 106 BbgSchulG Abs. 5 Satz 1 ist der Schulträger verpflichtet, Regelungen zu Schulbezirken durch Satzung zu bestimmen. Zurzeit gilt die Satzung über die Bildung von Schulbezirken der Landeshauptstadt Potsdam vom 7. Dezember 2015 (Amtsblatt 14/2015, S. 18 - 27 ff). Entsprechend dieser gibt es in Potsdam einen deckungsgleichen Schulbezirk.
Im Falle der Übernachfrage wurde das Kriterium Nähe zur Wohnung durch von der LHP gesetzte Schuleinzugsbereiche definiert. Der Zuschnitt der Schuleinzugsbereiche erfolgte auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung.
Am 01.08.2018 sind die Grundschulverordnung (GV) und die Verwaltungsvorschriften (VV-GV) zur Grundschulverordnung des Landes Brandenburg geändert in Kraft getreten. Dementsprechend gilt die geänderte Fassung der Nummer 5 VV-GV zu § 4 Absatz 2 GV - „Aufnahme in Grundschulen außerhalb des festgelegten Schulbezirks“ wie folgt:
„(2) Hat ein Schulträger deckungsgleiche Schulbezirke gebildet, sind im Fall der Übernachfrage zuerst die Kinder aufzunehmen, die einen wichtigen Grund für die Aufnahme darlegen können. Im Weiteren erfolgt die Aufnahme der Kinder nach der Nähe zur Wohnung. Hierbei ist die Belastung, die mit dem Besuch einer anderen Schule verbunden ist, mit zu berücksichtigen.“
Demnach kann die Stadt Potsdam mit deckungsgleichem Schulbezirk nicht mehr wie bisher, die Nähe der Wohnung durch die Festlegung von Schuleinzugsbereichen bestimmen. Vielmehr gilt damit die geografische Entfernung zur Wohnung als Aufnahmekriterium bei Übernachfrage.
Überdies ist es laut Brandenburgischem Schulgesetz erforderlich für das Schulanmeldeverfahren und die Schulpflichtkontrolle eine zuständige Schule zu bestimmen. Es wird vorgeschlagen, die bis dato gültigen geografischen Grenzen der Schuleinzugsbereiche für diesen Zweck beizubehalten und die Neufassung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken der Landeshauptstadt Potsdam bereits im Schulaufnahmeverfahren für das Schuljahr 2019/2020 anzuwenden. Der bisher verwendete Begriff „Schuleinzugsbereich“ wird gemäß § 102 Abs. 2 BbgSchulG durch „Schuleinzugsgebiet“ ersetzt.
Im Rahmen des Wohnungsbaus werden neue Hausnummern amtlich zugeordnet. Um die Straßen mit Hausnummern den Schuleinzugsgebieten zuordnen zu können, wird der Satzung ein aktuelles Straßenverzeichnis mit Stand Juli 2018 beigefügt.
Die konkreten Änderungen, welche sich aus der Neufassung der Satzung ergeben, können der beigefügten Synopse entnommen werden.
Auf Basis der Erfahrungen des Schulaufnahmeverfahrens für das Schuljahr 2019/2020 ist beabsichtigt, die Fortgeltung der mit dieser Satzung getroffenen Regelungen in Abwägung der Wiedereinführung fester Schulbezirke zu diskutieren.
Anlagen
Synopse
Neufassung der Satzung
Straßenverzeichnis mit Hausnummernbereichen nach Einzugsgebieten
3
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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