Mitteilungsvorlage - 18/SVV/0627

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

In Umsetzung des Beschlusses 17/SVV/0774 der Stadtverordnetenversammlung vom 06.12.2017 wurde geprüft, ob und ggf. mit welchen Folgen die Geschwindigkeitsbegrenzung „Tempo 30“ auf die gesamte Georg-Hermann-Allee (GHA) in Bornstedt ausgedehnt werden kann.

 

Aktuell liegen keine straßenverkehrsrechtlichen Grundlagen vor, die in der nördlichen GHA bestehende Tempo-30-Zone auch auf den südlichen Teil auszudehnen.

Straßenverkehrsrechtlich soll die Anordnung von Tempo-30-Zonen auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Kommune vorgenommen werden und darf sich u.a. nicht auf das innerörtliche Vorfahrtsstraßennetz erstrecken. Die Planung zum Straßenverkehr ist im StEK-Verkehr (Drucksache 13/SVV/0741 vom 29.01.2014) dargestellt und weist nur für den nördlichen Abschnitt der GHA (Kiepenheuerallee bis Nedlitzer Straße) eine Tempo-30-Zone aus. Der südliche Abschnitt (Pappelallee bis Kiepenheuerallee) ist hingegen davon ausgenommen.

 

Für die straßenverkehrsrechtliche  Zulässigkeit einer Tempo-30-Strecke im südlichen Abschnitt wurden neben der Unfallentwicklung, der Schulwegsicherung und der aktuellen Geschwindigkeitsniveaus auch die Lärm- und Luftschadstoffbelastung geprüft. Alle Untersuchungsgegenstände haben keine Auffälligkeiten gezeigt, welche die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h rechtlich begründen würden. So liegt z.B. heute schon die Durchschnittsgeschwindigkeit in der südlichen GHA bei 35 km/h (Fahrtrichtung Nord) und 46 km/h (Fahrtrichtung Süd), also unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

 

Daher ist entsprechend aktueller Situation und Rechtslage die Einrichtung einer Tempo-30-Zone im südlichen Abschnitt der GHA nur mit entsprechender Änderung der flächenhaften Verkehrsplanung (hier StEK-Verkehr) und im Einvernehmen mit der Kommune sowie begleitender straßenbaulicher Anpassungen an bestimmten Knotenpunkten möglich.

 

Die ab 2019 beabsichtigte Überarbeitung des StEK-Verkehr soll dann auch die südliche GHA als Tempo-30-Zone ausweisen.

 

Da die verkehrsplanerische und konzeptionelle Absicht seitens der Verwaltung für die Tempo 30 Zone bereits für den gesamten Bereich der GHA vorliegt, kann unter der Voraussetzung, dass punktuelle Umbaumaßnahmen erfolgen, im Vorfeld zur Änderung im StEK-Verkehr die Tempo 30 Zone auf die südliche GHA ausgeweitet werden.

Durch diese straßenbaulichen Maßnahmen muss u.a. ein einheitliches Erscheinungsbild (ins besondere für Markierungen) innerhalb der Tempo-30-Zone sichergestellt, aber auch die dann geltende Vorfahrtsregel „rechts vor links“ deutlich unterstützt werden.

Der Beginn der Umsetzung der Maßnahme „Tempo 30 Zone“ für die südliche GHA kann ab 2019 erfolgen.

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen


 

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