Mitteilungsvorlage - 03/SVV/0042

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Verwaltung sieht sich nicht in der Lage, eine Übersicht zu dem sich aus § 9 der Energieeinsparverordnung (siehe Anlage) ergebenden Nachrüstungsbedarf und zu den Nachrüstungskapazitäten aller Eigentümer für den Wohnungsbestand der Stadt Potsdam vorzulegen.

 

Die Erhebung und Fortschreibung eines solchen Sachverhaltes gehört nicht zum Aufgabenspektrum der Stadtverwaltung und scheitert faktisch bereits an der nicht verfügbaren Datenbasis. Diese kann auf Grund fehlender Rechtsgrundlagen zu diesem Sachverhalt auch nicht geschaffen werden.

 

Dem Charakter nach wäre dies auch eine freiwillige Aufgabe, die wegen des erheblichen Verwaltungsaufwandes aus dem vorhandenen Personalbestand auch nicht zu leisten wäre. Auch die Sinnhaftigkeit einer solchen Aufgabe muss kritisch hinterfragt werden, da es sich bei der erforderlichen Nachrüstung von Heizkesseln um eine gesetzliche Aufgabe der Eigentümer/Vermieter nach der Energieeinsparverordnung handelt, die unabhängig davon, ob die Verwaltung Erhebungen erstellt, zu realisieren ist, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

 

Schlussfolgerungen für einen Nachrüstungsbedarf in der Stadt ließen sich jedenfalls auch über einen solchen Weg nicht ableiten.

 

Aus datenschutztechnischen Gründen bzw. aus dem natürlichen Konkurrenzverhalten (trotz Zusammenarbeit im Arbeitskreis Stadtspuren) der Wohnungsunternehmen konnten schon im städtisch initiierten Energietisch keine differenzierten Angaben zum objektkonkreten Energieverhalten der Wohnungsgenossenschaften gemacht werden. Auch privaten und sonstigen Wohnungseigentümer, die etwa 50 % des Potsdamer Wohnungsbestandes vertreten, stellten keine diesbezüglichen Angaben zur Verfügung.

 

Die offizielle Statistik der Stadt erfasst lediglich die quantitative Größe des Wohnungsbestandes, der über ein moderne Heizsystem verfügt, nicht jedoch den qualifizierten Zustand dieser Anlagen. In diesem Zusammenhang sei jedoch angemerkt, dass in den neuen Bundesländern Öl- und Gaskesselanlagen, die gem. Energieeinsparverordnung auszutauschen wären, vor 1990 eher selten waren.

 

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Erläuterung

Anlage

 

 

Energieeinsparverordnung – EnEV (vom 16. November 2001)

 

- Auszug -

 

 

§ 9 – Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

 

(1)            Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb nehmen. Heizkessel nach Satz 1, die nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt wurden, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb genommen werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennwärmeleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4.

 

(2)            Eigentümer von Gebäuden müssen bei heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhang 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe dämmen.

 

(3)            Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m² . K) nicht überschreitet.

 

(4)  Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur im Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang; sie läuft jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem 31. Dezember 2008, ab.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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