Beschlussvorlage - 02/SVV/0948
Grunddaten
- Betreff:
-
Finanzplan und Investitionsprogramm 2002 - 2006
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SB Finanzen und Berichtswesen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Vorberatung
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18.12.2002
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05.03.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Gesundheit und Soziales
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Vorberatung
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11.02.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung und Sport
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Vorberatung
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08.01.2003
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11.02.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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19.02.2003
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26.02.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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28.01.2003
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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12.02.2003
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26.02.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Kultur
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Vorberatung
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16.01.2003
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13.02.2003
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●
Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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20.02.2003
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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30.01.2003
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●
Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss
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Vorberatung
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Beschlussvorschlag
1. Der
vorliegende Investitionsplan für die Jahre 2002 bis 2006 wird als Richtlinie
für die Investitions-planung beschlossen. Der Festsetzungsbeschluss hat
folgenden Wortlaut (siehe Anlage a).
2. Die
Finanzplanung für die Jahre 2002 bis 2006 wird zur Kenntnis genommen. Der
Beschluss über die Kenntnisnahme hat folgenden Wortlaut (siehe Anlage b).
Finanz- und Investitionsplan der Landeshauptstadt
Potsdam
für die Jahre 2002-2006
Aufgrund
des § 93 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl.I S.
398) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1994 (GVBl.I S. 230) hat die
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam am
zu
a.
1. den Investitionsplan für die Jahre 2002 bis 2006 als Richtlinie für
die Investitionsplanung beschlossen. Der Investitionsplan wird mit folgenden
Gesamtsummen beschlossen
Einnahmen -TEURO-
Ausgaben -TEURO-
2002 124.328 124.328
2003 92.772 92.772
2004 94.872 94.872
2005 71.532 71.532
2006 183.257 183.257
zu
b.
2. Der Finanzplan für die Jahre 2002 bis 2006 wird mit folgenden
Gesamtsummen zur Kenntnis genommen
Einnahmen -TEURO-
Ausgaben -TEURO-
2002 425.708 412.410
2003 393.964 439.287
2004 392.818 435.200
2005 374.212 439.901
2006 550.123 550.123
Erläuterung
Gemäss
§ 83 Gemeindeordnung hat die Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft eine
fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der
Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr. Im Finanzplan sind Umfang und
Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten
darzustellen. Als wesentlicher Bestandteil der Finanzplanung ist ein
Investitionsprogramm aufzustellen. Das Investitionsprogramm ist von der
Gemeindevertretung zu beschließen. Der Finanzplan und das Investitionsprogramm
sind mit jeder Haushaltssatzung der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
Die
Erfüllung des Auftrages zur Ausrichtung der Haushaltswirtschaft nach
gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen und der stetigen Aufgabenerfüllung (§ 74
GO) kann nur erreicht werden, wenn über den Zeitraum des Haushaltsjahres
hinausgehende Überlegungen über die aus zukünftig notwendigen Aufgaben
erwachsenden Ausgaben sowie deren Deckungsmöglichkeiten angestellt werden.
Der
größere Zeitraum, der im Finanzplan zu erfassen ist, führt dazu, daß die
Ansätze des Finanzplanes weniger genau sind als die des Haushaltsplanes. Vor
allem für das letzte Jahr der Finanzplanung ergeben sich zuweilen erhebliche
Abweichungen.
Besondere
Schwierigkeiten macht die Schätzung der Einnahmen aus Zuweisungen anderer
Gebietskörperschaften, insbesondere der staatlichen Zuweisungen. Ihre Höhe kann
von den Gemeinden wenig zutreffend für mehrere Jahre im voraus geschätzt
werden, weil sie von der künftigen Landesgesetzgebung und zum Teil sogar von
Ermessensentscheidungen der staatlichen Bewilligungsbehörden abhängt. Für die
Verwaltung sind hierbei die vom Ministerium des Inneren (Az. II / 3) am
23.08.2002 herausgegebenen Orientierungsdaten heranzuziehen. Wegen der in den
vergangenen Jahren festzustellenden erheblichen Abweichungen von den
prognostizierten Entwicklungen ist dieses Hilfsmittel für die Finanzplanung
jedoch nur modifiziert anwendbar.
Die
Form des Finanzplanes ist in § 23 GemHV geregelt. Er ist ebenso wie der
Haushaltsplan in einen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt eingeteilt und nach
der für die Gruppierungsübersicht geltenden Ordnung und nach Jahren gegliedert.
Für die Aufstellung ist das Muster 20 VV GemHV zu verwenden. Der Finanzplan
wird der Gemeindevertretung vorgelegt.
Grundlage
für den Finanzplan ist das (vgl. § 83 Abs. 3 GO). Da den Investitionen auf
gemeindlicher Ebene eine besondere Bedeutung zukommt, sind nach § 23 Abs. 2
GemHV die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten getrennt im
Investitionsprogramm aufzunehmen. Das Investitionsprogramm enthält die im
Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen. Sie sind nach Jahresabschnitten aufzunehmen.
Die Teilbeträge sind bezogen auf die betreffenden Jahre und auf die einzelnen
Maßnahmen wiederzugeben. Unbedeutende Maßnahmen können nach Abschnitten
zusammengefaßt werden. Im Investitionsprogramm werden somit die für die
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlichen Ausgaben
erfaßt.
Mit
ihrer Aufnahme in das Investitionsprogramm wird die zeitliche Reihenfolge der
Investitionen und -förderungsmaßnahmen sowie die Verteilung der Haushaltsmittel
im Planungszeitraum festgelegt (Prioritätenfestsetzung). Nur solche Ausgaben
können in das Investitionsprogramm aufgenommen werden, für die noch ein
Deckungsspielraum vorhanden ist (vgl. § 23 Abs. 4 GemHV). Aufgrund dieser
besonderen Bedeutung schreiben §§ 35 Abs. 2 Nr. 17 und 83 Abs. 4 S.2 GO vor,
daß das Investitionsprogramm von der Gemeindevertretung beschlossen
wird.
Gem. §
83 Abs. 1 Satz 1 GO hat die Finanzplanung keine verpflichtende Bedeutung für
die Gemeinde. Auch wenn die Vertretungskörperschaft den Finanzplan formell
feststellt, so kann im Rahmen der Beschlußfassung über über- und
außerplanmäßige Ausgaben und über einen Nachtragshaushalt von den Annahmen des
Finanzplans abgewichen werden.