Mitteilungsvorlage - 18/SVV/0690

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis:

 

Der Vertrag über das Sammeln und Transportieren von Abfällen, Wertstoffen und Fäkalien und die Durchführung der Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Potsdam, den die Landeshauptstadt Potsdam und die Stadtentsorgung Potsdam GmbH 1991 geschlossen hat, wird nicht zum 30. April 2021 gekündigt.

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) hat mit der Stadtentsorgung Potsdam GmbH (STEP), an der die Landeshauptstadt Potsdam über die Stadtwerke Potsdam GmbH zu 51% beteiligt ist, 1991 einen Vertrag über das Sammeln und Transportieren von Abfällen, Wertstoffen und Fäkalien und die Durchführung der Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Potsdam (STV) geschlossen.

 

Die STEP sammelt auf der Grundlage des STV die im Stadtgebiet anfallenden Abfälle und Wertstoffe ein und transportiert diese zu der von der LHP ausgewählten Verwertungsanlage. Weiterhin führt die STEP auf Basis dieses Vertrages die Straßenreinigung im Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam aus. Die Ausführung des Winterdienstes durch die STEP ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

 

Als Gegenleistung für die erbrachten Leistungen erhält die STEP ein Entgelt auf der Basis eines Selbstkostenfestpreises nach den Regelungen des öffentlichen Preisrechts. Die Kalkulation dieses Selbstkostenfestpreises wird im Auftrag der Landeshauptstadt Potsdam durch Wirtschaftsprüfer geprüft und testiert.

 

Die Laufzeit des STV war 1991 für die Dauer von 20 Jahren festgeschrieben. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 5 Jahre, wenn er nicht ein Jahr vor dem jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsablaufs gekündigt wird. Der Vertrag wurde bisher nicht gekündigt und läuft derzeit bis zum 30.04.2021.

 

Die Möglichkeit der Fortführung des Vertrages ist sowohl unter vergabe- als auch  haushaltsrechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten eingehend geprüft worden. Im Ergebnis dieser Prüfung konnten zwingende Gründe für eine Kündigung des Vertrages weder im Hinblick auf die Ausführung der vereinbarten Leistungen noch im Hinblick auf das vereinbarte Entgelt festgestellt werden.

 

Die gemeinsam mit der Stadtwerke Potsdam GmbH beauftragten und auf Vergaberecht spezialisierten Rechtsanwälte Müller-Wrede & Partner aus Berlin, hatten bereits im Jahre 2015 umfänglich geprüft, ob aus vergaberechtlichen Gründen eine Kündigung des STV dennoch erforderlich ist.

 

Die Rechtsanwälte Müller-Wrede & Partner kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem STV um einen sogenannten Altvertrag handelt, der vor dem Geltungsbereich des Vergaberechts abgeschlossen wurde und einem Bestandsschutz unterliegt.

 

Dieser Bestandschutz ist auch nicht durch die in den Jahren 2003 und 2005 erforderlich gewordenen Vertragsanpassungen, sog. MoU I und MoU II (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung (SVV) vom 01.01.2003 - 03/SVV/0561 und Beschluss der SVV vom 07.11.2005 05/SVV/0729), aufgehoben worden. Aus vergaberechtlicher Sicht ergab sich seinerzeit im Ergebnis der Prüfung daher keine Pflicht zur Kündigung des STV zum 30.04.2016.

 

Am Ergebnis der rechtsgutachtlichen Prüfung haben sich keine Änderungen ergeben, da sich am Umfang der vertraglich zu erbringenden Leistungen keine wesentlichen Änderungen ergeben haben.

 

Durch die BPG Bratungs- und Prüfungsgesellschaft mbH aus Berlin wurde seit dem Jahr 2010 bis 2018 geprüft, inwieweit die zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und der STEP vereinbarten Selbstkostenfestpreise den haushalts- und gebührenrechtlichen Anforderungen entsprechen.

 

Die BPG hat festgestellt, dass eine detaillierte Analyse der in die Selbstkostenfestpreiskalkulation der STEP einbezogenen Kosten zeigt, dass diese der Prämisse einer wirtschaftlichen Betriebsführung nach dem öffentlichen Preisrecht entsprechen und nicht unangemessen sind und die vereinbarten Selbstkostenpreise den Anforderungen des öffentlichen Preisrechts entsprechen.

 

Die Stadtwerke Potsdam GmbH hat gemeinsam mit der Landeshauptstadt Potsdam die Wirtschaftsprüfergesellschaft Econum beauftragt, zu prüfen, ob die STEP für die Bereiche Abfallwirtschaft und Straßenreinigung/Winterdienst ein „gut und effizient geführtes Unternehmen“ ist. Die gute und effiziente Führung wird mit Testat im August 2018 bescheinigt (Anlage).

 

Der § 12 Satz 2 STV sieht die Möglichkeit der Vertragsverlängerung durch Unterlassen der Kündigung vor.

Ausgehend von den Ergebnissen der veranlassten Prüfungen wird die LHP von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen und die Kündigungsfrist verstreichen lassen.

Sofern die STEP ebenfalls von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, kann der Vertrag wiederum nach 5 Jahren, zum 30.04.2026, gekündigt werden.
 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen


 

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Anlagen

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