Mitteilungsvorlage - 18/SVV/0790
Grunddaten
- Betreff:
-
Prüfergebnis ordnungsbehördliche Verordnung zu Sonntagsöffnungszeiten am 02. Advent (09.12.2018) und am 4. Advent (23.12.2018) für den Einzugsbereich Stern/Drewitz/Kirchsteigfeld
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Kommunikation, Wirtschaft und Beteiligung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Kommunikation, Wirtschaft und Beteiligung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
zur Kenntnis
|
|
|
07.11.2018
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Der Oberbürgermeister wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 10.09.2018 aufgefordert zu prüfen, ob für die Novembersitzung der Stadtverordnetenversammlung am 07.11.2018 eine Beschlussvorlage für eine ordnungsbehördliche Verordnung zu den Sonntagsöffnungszeiten am 2. Advent 09.12.2018 und am 4. Advent 23.12.2018 für den Einzugsbereich Stern/Drewitz/Kirchsteigfeld vorgelegt werden kann.
Rechtliche Rahmenbedingungen:
Rechtsgrundlage für die Erstellung einer ordnungsbehördlichen Verordnung zu den Sonntags-öffnungszeiten bildet das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz sowie die dazu aktuelle Rechtsprechung:
- Gemäß § 5 Abs. 1 BbgLöG ist das Vorliegen eines besonderen Ereignisses zwingende Voraussetzung für eine Sonntagsöffnung.
- Ein besonderes Ereignis liegt nur dann vor, wenn ausschließlich aus Anlass des Ereignisses, unabhängig von der Sonntagsöffnung, ein starker Besucherstrom hervorgerufen wird.
- Die Offenhaltung der Verkaufsstellen sowie die wirtschaftlichen Umsatzinteressen der Händler oder ein alltägliches Einkaufinteresse potenzieller Kunden dürfen bei der Sonntagsöffnung nicht im Vordergrund stehen.
- Ereignisse die lediglich geschaffen werden, um im wirtschaftlichen Interesse der Händler die formalen Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung zu schaffen oder die lediglich begleitend zur Ladenöffnung organisiert werden, sind nicht zulässig.
- Die prägende Wirkung des Ereignisses, muss auf der Grundlage belastbaren Datenmaterials belegt werden können (Prognose der zu erwartenden Besucherströme).
- Ferner ist die Sonntagsöffnung auf das unmittelbare Umfeld des Ereignisses zu begrenzen (enger räumlicher Bezug zur Anlassveranstaltung).
Zum Prüfergebnis:
Wie in den zurückliegenden Jahren sind in den Centern des oben genannten Einzugsgebietes (Stern-Center/Porta) für die Adventszeit weihnachtliche Programme sowie verschiedene weihnachtliche Aussteller im Innenbereich der Center geplant. Nach unserer Einschätzung werden diese Aktivitäten jedoch nicht den zuvor genannten rechtlichen Erfordernissen des BbgLöG für eine Sonntagsöffnung anlässlich eines besonderen Ereignisses gerecht. Ein solches besonderes Ereignis könnte im Zusammenhang mit der Adventszeit beispielsweise ein traditioneller Weihnachtsmarkt sein. Momentan gibt es jedoch für den Einzugsbereich Stern/Drewitz/Kirchsteigfeld keinen traditionellen Weihnachtsmarkt, der eine Sonntagsöffnung nach den Vorgaben des BbgLöG rechtfertigt.
Mangels eines besonderen Ereignisses gem. § 5 Abs. 1 BbgLöG wird von der Erstellung einer ordnungsbehördlichen Verordnung zu den Sonntagsöffnungszeiten für den 2. und 4. Advent für den Bereich Stern/Drewitz/Kirchsteigfeld abgesehen.
Trotz ausdrücklichem Verständnis für das Kaufinteresse der Kunden und der Händler, in der umsatzstarken Weihnachtszeit auch an den Adventssonntagen öffnen zu dürfen, sind für die Erstellung einer rechtssicheren Verordnung in erster Linie die strengen gesetzlichen Vorgaben des BbgLöG einzuhalten. Eine Verordnung die den Interessen der Kunden und Händler gerecht wird, aber im Zweifelsfall bei einer gerichtlichen Anfechtung keinen Bestand hat, bietet nicht die erforderliche Planungssicherheit.