Antrag des Ortsbeirates - 18/SVV/0797

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ortsbeiratge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird gebeten, die jüngst erfolgten gärtnerischen Veränderungen auf dem Ufergrundstück unterhalb der Seepromenade (südlich der Badestelle) dahingehend zu prüfen, ob diese mit den gesetzlichen Regelungen, wie dem Bundesnaturschutzgesetz, Ausführungsgesetz, LSG VO etc.glich sind.

 

Es wird um Mitteilung gebeten, weshalb nicht auf die Anzeigen von Nachbarn reagiert wurde.

 

Es wird darum gebeten mitzuteilen, wie es genau dazu kam, dass die Landeshauptstadt Potsdam diese Grundscke nicht von der BIMA erworben hat, wie sie es gemäß Beschluss 10/SVV/0434 hätte im Vorkaufsrecht erwerben müssen, um die Ziele des B-Plans GG 08 öffentliche Grünfläche sicherzustellen.

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Erläuterung

Begründung:

 

Nachdem der Oberbürgermeister entgegen dem Beschluss 10/SVV/0434 vom 25.08.2010

 

"Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Widmung des Uferweges (Süd- und Westufer) unverzüglich zu betreiben. Dafür sind die fraglichen Ufergrundstücke nach erfolgten Kaufangeboten auch im Zuge von Enteignungen zu erwerben. Dabei sind auch die Grundstücke der BIMA einzubeziehen. Der Oberbürgermeister wird aufgefordert immer vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen.

 

Dem Hauptausschuss ist vierteljährlich zu berichten."

 

darauf verzichtet hat, sein Vorkaufsrecht auszuüben, wurden die Ufergrundstücke entgegen dem Grundsatzbeschluss der Stadtverordnetenversammlung 10/SVV/0434 vom 25.08.2010 von der BIMA an Private verkauft. Anschließend verkündete der Ortsvorsteher, dass es Erfolge in den Verhandlungen gäbe, Eigentümer der Eintragung von Wegerechten ins Grundbuch zugestimmt haben. Insofern sind die Gründe für das Verhalten von besonderem Interesse.

 

Nachdem der Oberbürgermeister  das für die Erreichung der öffentlichen Ziele des anzuwendende B-Plans Nr. 8, Planungsziel öffentliche Grünfläche, gebotene Vorkaufsrecht aus nicht nachvollziehbaren Gründen zum Nachteil der Allgemeinheit vorsätzlich nicht ausgeübt hat, ist nun vor Ort eine der Folgen dieser Pflichtverletzung zu erkennen. Beschwerden von Nachbarn, die die gärtnerische Gestaltung gegenüber der UNB angezeigt hatten, wurden nach deren Angaben von der UNB nicht ernsthaft verfolgt. Nach den gesetzlichen Regelungen sind gärtnerische Eingriffe, wie hier geschehen, wohl rechtswidrig. Der Ortsbeirat bittet insofern um Sachstandsdarstellung.

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