Beschlussvorlage - 18/SVV/0821

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. Die mit Beschluss der Drucksache 18/SVV/0257 am 02.05.2018r den Verwaltungsrat der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam gewählten Vertreter/innen der Landeshauptstadt Potsdam und deren Stellvertreter/innen werden abberufen.

 

  1. r die Wahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam werden vorgeschlagen:

 

 

1. als ordentliches Mitglied:              Herr Mike Schubert           (OBM gesetzt),   

 

2. als zweites ordentliches Mitglied: Herr Dr. Wilfried Ruppert   (Sachkundiger Bürger),

 

3. als stellvertretendes Mitglied:       Herr Dr. Hagen Wegewitz  (Stadtverordneter).

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Erläuterung

Begründung:

 

  1.        Sachverhalt

 

Der Verwaltungsrat der Mittelbrandenburgischen Sparkasse (MBS) in Potsdam besteht insgesamt aus 21 Mitgliedern und 6 Stellvertretenden Mitgliedern. Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) hat im Gremium derzeit Sitze für zwei Mitglieder und ein Stellvertretendes Mitglied. 

Mit der Drucksache 18/SVV/0257 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der LHP am 02.05.2018, der Verbandsversammlung des Zweckverbandes r die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam neben dem Oberbürgermeister (OBM), Herrn Jann Jakobs, Herrn Dr. Wilfried Ruppert als zweites ordentliches Mitglied und Herrn Dr. Hagen Wegewitz - als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung - als Stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates vorzuschlagen, von der sie auch bestellt wurden.

Die Mitgliedschaft des OBM der LHP im Verwaltungsrat soll auf der Grundlage § 95 Abs. 2 BbgKVerf i.V.m. § 10 Abs. 2 Brandenburgisches Sparkassengesetz als „gesetzt“ beibehalten werden. Seine Mitgliedschaft wird auf die Anzahl der aus der Stadtverordnetenversammlung vorzuschlagenden Mitglieder angerechnet.

Gemäß § 11 Abs. 1 Brandenburgisches Sparkassengesetz werden weitere Vertreter/innen der Gemeinde grundsätzlich gemäß § 41 BbgKVerf (Gremienwahlen) für die Dauer der Wahlperiode bestimmt.

Der derzeit amtierende OBM, Herr Jann Jakobs, scheidet zum 27.11.2018 aus dem Amt und legt somit sein Mandat im Verwaltungsrat nieder. Herr Mike Schubert tritt sein Amt am 28.11.2018 an und steht somit seiner Bestellung als Mitglied des Verwaltungsrates durch die Verbandsversammlung des Zweckverbandes r die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam zur Verfügung.

II. Grundsätzliches zu Wahlvorschlägen für den Verwaltungsrat

Im Hinblick auf die Bedeutung der Finanzwirtschaft müssen Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsratsorganen in der Lage sein, die vom Unternehmen getätigten Geschäfte zu verstehen, deren Risiken zu beurteilen und nötigenfalls Änderungen gegenüber der Geschäftsführung durchzusetzen. Daher müssen sie gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 Gesetz über das Kreditwesen (KWG) und § 7a Abs. 4 Satz 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) sachkundig und zuverlässig sein (siehe Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 04. 01.2016, zuletzt geändert am 31.01.2017).

Bei der Benennung von Vorschlägen zu den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates sind die in § 12 BbgSpkG angeführten Hinderungsgründe zu beachten.

Demnach dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören:

  1. Beschäftigte des Tgers und der Sparkasse, sowie bei Zweckverbandssparkassen auch Beschäftigte der Verbandsmitglieder; diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 Nr. 3; § 10 BbgSpG bleibt unberührt;
  2. Beschäftigte der Steuerverwaltung;
  3. Inhaberinnen und Inhaber, persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Kommanditistinnen und Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen betreiben oder vermitteln sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Tgerschaft beteiligt ist.
  4. Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens eine Strafe verhängt worden ist oder die in den letzten zehn Jahren als Schuldnerinnen oder Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren betreffend zur Abnahme der Vermögensauskunft verwickelt waren oder noch sind;
  5. Personen, die untereinander oder mit einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BbgSpkG bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grad verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind.

 

III. Rechtliche Grundlagen

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BbgSpkG i.V.m. § 41 Abs. 4 BbgKVerf entscheidet die Stadtverordnetenversammlung im offenen Wahlbeschluss über die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen.
 

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